Anzeige nach § 18 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt Kenntnis von der Aufstellung der gemäß den §§ 69 und 71 Landesbeamtengesetz der
Anzeigepflicht unterliegenden Nebentätigkeiten des Bürgermeisters für das Jahr
2007 sowie darüber hinausgehend von der
Aufstellung der Nebentätigkeiten, die nicht der Anzeigepflicht unterliegen.
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß § 18 II in Verbindung
mit § 71 Landesbeamtengesetz habe ich dem Rat jährlich eine Aufstellung meiner
Nebentätigkeiten des Vorjahres vorzulegen, wenn die Einnahmen aus den
Nebentätigkeiten im jeweiligen Jahr insgesamt 1.200 € übersteigen.
Nach
§ 13 Nebentätigkeitsverordnung (NtV) sind Vergütungen für Nebentätigkeiten im
öffentlichen Dienst (im Sinne des § 3 NtV)
insoweit abzuführen, als sie im Kalenderjahr 6.000 € übersteigen.
Entsprechend der
Aufstellung in der Anlage1 bleiben die Einnahmen mit 5.611,17
unter der maßgeblichen Abfuhrgrenze.
Als
Anlage 2 ist beigefügt eine Aufstellung von Nebentätigkeiten, die nicht der Anzeigepflicht unterliegen, weil sie zu
den Aufgaben im Hauptamt gehören, und somit keine Nebentätigkeiten im Sinne der
NtV darstellen oder weil keine Vergütung gezahlt wurde. Dennoch habe ich sie im
Interesse maximaler Transparenz aufgeführt:
Diese
Angaben habe ich auf unserer Homepage www.hilden.de veröffentlicht.
Günter Scheib