Betreff
Nichtanwendung der Satzung vom 26.05.2010 zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 bis 7 LandeswassergesetzNRW in der festgesetzten Wasserschutzzone im Stadtgebiet Hilden
Vorlage
WP 09-14 SV 60/036
Aktenzeichen
IV/60.1 Ho
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

 

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt:

 

„ Die Anwendung der Satzung vom 26.05.2010 der Stadt Hilden zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 bis 7 Landeswassergesetz NRW in der festgesetzten Wasserschutzzone im Stadtgebiet Hilden in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.11.2011 wird bis zur Neuregelung der gesetzlichen Bestimmung des § 61a Landeswassergesetz NRW ausgesetzt.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt das Weitere zu veranlassen“


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit der Fristenverkürzungssatzung vom 26.05.2010 wurde der Bestimmung des § 61a Landeswassergesetz NRW für den Bereich der festgesetzten Wasserschutzzone Folge geleistet.

 

Aufgrund der aktuellen politischen Diskussion in NRW über die umstrittene Kanaldichtheitsprüfung hat der NRW-Umweltminister Johannes Remmel heute am 14.12.2011 in Düsseldorf bekanntgegeben, im Januar 2012 eine Gesetzesänderung zu § 61a Landeswassergesetze NRW in den Landtag einzubringen.

Die Verwaltung schlägt daher vor abzuwarten, welche Änderungen an den Bestimmungen des

§ 61a Landeswassergesetz NRW vorgenommen werden, um dann die Hildener Satzung

entsprechend anzupassen.

 

 

 

 

gez. Horst Thiele