Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt:
„ Die Anwendung
der Satzung vom 26.05.2010 der Stadt Hilden zur Abänderung der Fristen bei der
Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 bis 7
Landeswassergesetz NRW in der festgesetzten Wasserschutzzone im Stadtgebiet
Hilden in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.11.2011 wird bis zur
Neuregelung der gesetzlichen Bestimmung des § 61a Landeswassergesetz NRW
ausgesetzt.
Der Bürgermeister
wird beauftragt das Weitere zu veranlassen“
Erläuterungen und Begründungen:
Mit der Fristenverkürzungssatzung vom 26.05.2010 wurde der Bestimmung des § 61a Landeswassergesetz NRW für den Bereich der festgesetzten Wasserschutzzone Folge geleistet.
Aufgrund der aktuellen politischen Diskussion in NRW über die umstrittene Kanaldichtheitsprüfung hat der NRW-Umweltminister Johannes Remmel heute am 14.12.2011 in Düsseldorf bekanntgegeben, im Januar 2012 eine Gesetzesänderung zu § 61a Landeswassergesetze NRW in den Landtag einzubringen.
Die Verwaltung schlägt daher vor abzuwarten, welche Änderungen an den Bestimmungen des
§ 61a Landeswassergesetz NRW vorgenommen werden, um dann die Hildener Satzung
entsprechend anzupassen.
gez. Horst Thiele