Betreff
Antrag der Stadtmarketing Hilden GmbH auf zusätzliche Verkaufsöffnungen an Sonntagen im Jahr 2012 in Hilden
Vorlage
WP 09-14 SV 32/014
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt die Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2012 in Hilden.


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Stadtmarketing Hilden GmbH hat mit Datum vom 01.12.2011 die Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen beantragt und dabei, wie auch in den Vorjahren, diesen Antrag sowohl für das gesamte Stadtgebiet und davon abweichend nur für das Gewerbegebiet Ellerstraße/Westring gestellt:

 

1. Verkaufsöffnungen für das gesamte Stadtgebiet (mit Einschränkung s. Ziffer 2):

 

6. Mai 2012, 16. September 2012, 4. November 2012, 9. Dezember 2012

 

 

2. Verkaufsöffnungen nur für das Gewerbegebiet Ellerstraße/Westring:

 

5. Februar 2012, 11. März 2012, 16. September, 4. November

 

 

Einschränkung:

 

Die unter Ziffer 1 aufgeführten Termine am 6. Mai 2012 und 9. Dezember 2012 betreffen nicht den Bereich des Gewerbegebietes Ellerstraße/Westring, da dort bereits zwei hiervon abweichende Verkaufsöffnungen am 5. Februar 2012 und am 11. März 2012 stattfinden sollen.

 

 

Hinweis:

 

Mit dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 hat die Landesregierung die Ladenöffnungszeiten liberalisiert. Zwar bleibt es auch weiterhin bei der Höchstzahl von vier zusätzlichen Verkaufsöffnungen an Sonntagen für Verkaufsstellen im Jahr, die Genehmigungsfähigkeit ist jedoch nicht mehr abhängig von dem zeitgleichen Stattfinden einer Veranstaltung nach der Gewerbeordnung als Genehmigungsgrund. Auch müssen Stellungnahmen der Kirchen und Gewerkschaft nicht mehr eingeholt werden.

 

Weitere Besonderheit ist, dass die Freigabe von Verkaufsöffnungen nicht auf das gesamte Stadtgebiet bezogen sein muss, sondern sich auch auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken kann (§ 6 Abs. 3 LÖG NRW).

 

Die beantragten Termine fallen nicht unter die Ausschlussregelung des § 6 Abs. 4 LÖG NRW, wonach von der Freigabe drei Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage ausgenommen sind.

 

 

gez. Horst Thiele

Bürgermeister