Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung der 50.
Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 BauGB vom 27.12.2006 (BGBl.
I S. 3316) in der zurzeit gültigen Fassung.
Das Plangebiet
liegt im Hildener Norden und wird begrenzt im Norden durch die rückwärtigen
Grundstücke der Wohnbebauung an der Händelstraße, im Westen durch den Molzhausweg,
im Süden durch die Schumannstraße sowie im Osten durch die Werner-Egk-Straße.
Davon betroffen ist das Flurstück 1578 der Flur 8 der Gemarkung Hilden.
Mit der Planänderung soll zum einen eine Fläche für den Gemeinbedarf in
eine Wohnbaufläche umgewandelt werden, zum anderen die Zweckbestimmung einer
Fläche für den Gemeinbedarf ergänzt werden.
Erläuterungen und Begründungen:
Das Plangebiet der
50. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt im Hildener Norden und wird
begrenzt durch die Werner Egk-Straße im Osten, die Schumannstraße im Süden, den
Molzhausweg im Westen und die Südgrenze des Flurstücks 1767 (Flur 8 der
Gemarkung Hilden) im Norden.
Es umfasst damit
den Bereich der Ev. Friedenskirche mit der heutigen Kindertageseinrichtung/
Hort und einigen Wohngebäuden, die zum Komplex gehören.
Im Zusammenhang mit
der Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 57A (VEP Nr. 12) für
den gleichen Planbereich (siehe Sitzungsvorlage Nr. 61/267, Beratung im STEA am
04.02.2009) wurde schon im Detail erläutert, worin die Notwendigkeiten zur
Planänderung liegen.
Im Wesentlichen
geht es um die Absicht der Evangelischen Kirchengemeinde Hilden, ihr Gemeindezentrum
an der Friedenskirche zu sanieren, dabei umzustrukturieren und so zukunftsfähig
zu machen.
Hierzu gehört auch
der Verkauf eines Grundstücksanteils an einen Bauträger, der vor Ort Wohnungsbau
umsetzen möchte.
Dies ist Auslöser
für die Flächennutzungsplan-Änderung.
Der heute gültige
Flächennutzungsplan weist den gesamten Planbereich als „Fläche für den Gemeinbedarf“
aus, im Einzelnen: „Kirche“ und „Kindergarten“.
Diese Ausweisungen
müssen geändert werden.
Beabsichtigt ist
eine Ausweisung des östlichen Teilbereiches als „Wohnbaufläche (W)“ und des
westlichen Teilbereiches als „Fläche für den Gemeinbedarf“ (mit den
Zweckbestimmungen „Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und
Einrichtungen“ sowie „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“).
Das Verfahren zur
Aufstellung der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes soll parallel zur Aufstellung
des Bebauungsplanes 57A, 3.Änderung betrieben werden.
Daher wird hiermit
der Aufstellungsbeschluss zur Beratung vorgelegt.
Günter Scheib