Beschlussvorschlag:
Stadtentwicklungsausschuss
„Der
Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur
Kenntnis und er lehnt eine Beschränkung
des Parkstreifens durch Beschilderung „nur für Pkw“ ab.
Gegenüber der
Einmündung Bernshausstraße ist zwecks verbesserter Sicht nach links ein Verkehrsspiegel
aufzustellen.“
Rat
„ Der Rat nimmt
Kenntnis von der Beschlussfassung des Stadtentwicklungsausschusses.“
Erläuterungen und Begründungen:
Mit Datum vom 28.10.2011 haben die Bewohner der Niedenstraße 80 – 88 und der Bernshausstraße 1 und 10 – 20 den als Anlage beigefügten Antrag gestellt. Dem Antrag ist eine Unteschrifteliste mit 25 Unterschriften beigefügt.  Nach deren Auffassung sollte das Parken im Parkstreifen der Niedenstraße beidseitig der Einmündung Bernhausstraße und weiter vor den Häusern Niedenstraße 80 – 86  zugunsten verbesserter Sichtbeziehungen durch Beschilderung „nur auf den Pkw“ beschränkt werden.
Grundsätzlich muss hier zwischen zwei Fällen unterschieden werden:
Im Fall A handelt um eine Einmündung von 2 öffentlichen Straßen, bei der die Niedenstraße durch Beschilderung gegenüber der Bernshausstraße vorfahrtsberechtigt ist. Zu Sichtverhältnissen an Einmündungen und Kreuzungen von öffentlichen Straßen heißt es in § 8 Abs. 2 der StVO:
           „Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss
rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige
Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass er warten wird. Er darf nur
weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder
gefährdet noch wesentlich behindert. Kann
er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er
sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er die
Übersicht hat. …“
Im Fall B handelt es sich um die Sichtverhältnisse an Zufahrten. Dazu heißt es im § 10 der StVO:
           „Wer aus einem Grundstück, aus einem
Fußgängerbereich, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von
anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom
Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls
hat er sich einweisen zu lassen. …“
Demnach sind bei einmündenden Straßen (Fall A) deutlich höhere Anforderungen an die        Sichtverhältnisse anzulegen als bei den Zufahrten (Fall B).
Im Zuge der Niedenstraße, die inmitten eines Gewerbegebiets liegt, gilt eine zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h. Bei Verkehrserhebungen an verschiedenen Standorten im Laufe der letzen Jahre wurde ein Geschwindigkeitsniveau V85 von um die 40 km/h ermittelt.
Nach hiesigen Beobachtungen sind die ausgewiesenen Parkflächen im Parkstreifen, um die es im Antrag geht, meist nur zum Teil belegt. Noch seltener muss es sein, dass hier tatsächlich Kfz abgestellt werden, die der Fahrzeuggruppe Lkw zuzuordnen ist.
Im Fall A – Einmündung Bernshausstraße – beträgt die Sichtweite nach rechts (nach Norden) selbst bei belegten Parkstreifen etwa 75 m. Im Anbetracht eines Anhaltewegs von 20 m bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h müssen die Sichtverhältnisse als völlig ausreichend bewertet werden, Schlechter sieht es mit der Sicht nach links (nach Süden) aus. Der erste Straßenbaum schränkt mit einem Stammumfang von 1,2 m diese erheblich ein. Wenn dann noch in dem 14 m langen angrenzenden Parkstreifenabschnitt auch noch größere Pkw (Kastenwagen, Van, etc.) oder Lkw geparkt werden, ist die Sicht unzureichend. Hier ist nach Meinung der Verwaltung die Montage eines Verkehrsspiegels auf der gegenüberliegenden Straßenseite eher geeignet als eine Beschränkung des Parkraums „nur für Pkw“.
Im Fall B – private Zufahrten zu den Häusern Niedenstraße 84, 86 und 88 – sind die an die Zufahrt angrenzenden Parkstände mit 5,50 bis 5,70 m so kurz markiert, dass hier nur ein kurzes Fahrzeug (gleich Pkw) parken kann.
Letztendlich schlägt die Verwaltung vor, auf eine aufwändige Beschilderung zur Beschränkung der Nutzung der Parkflächen „nur für Pkw“ aus vorgenannten Gründen zu verzichten.
Eine Beschilderung würde nur den „Schilderwald“ weiter aufforsten. Eine Überwachung würde hier erfahrungsgemäß nicht oder nur selten stattfinden können.
Die Akzeptanz einer solchen Regelung, die es seit annähernd 30 Jahren auch auf der Straße Auf dem Sand im Nahbereich der Einmündung Hans-Sachs-Straße gibt, wird in der Praxis vom Lkw-Fahrer zumeist ignoriert.
Horst Thiele
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
ja |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
2011 |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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1201010010 |
Verkehrsflächen/Verkehrseinrichtungen |
521151 |
Unterhaltung |
400 |
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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein x (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer |
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