Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden stellt zur Bildung einer Rückstellung für die „Abrechnung der einheitsbedingten
Belastungen für das Haushaltsjahr 2009“ im Produkt 160101 „Zahlungsströme der
allg. Finanzwirtschaft“ bei der Kostenart 537100 „Allg. Umlagen an das Land u.
Nachzahlungen aus Abrechnungen“ einen Betrag von 636.641,- € außerplanmäßig
bereit.
Die Deckung ist
durch Mehrerträge im Produkt 160101 bei der Kostenart 401300 „Gewerbesteuer“ gegeben.“
Erläuterungen und Begründungen:
Mit Bescheid vom 28.10.2011 teilt die Bezirksregierung Düsseldorf den endgültigen Abrechnungsbetrag der einheitsbedingten Belastungen für das Haushaltsjahr 2009 mit.
Die Stadt Hilden hat demnach einen Abrechnungsbetrag gem. § 7 Abs. 3 S. 2 Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW in Höhe von 636.640,48 Euro zu leisten.
Eine tatsächliche Zahlung ist derzeit allerdings nicht zu leisten, da die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 24 Abs. 4 Haushaltsgesetz 2011 bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen über die Verfassungsmäßigkeit des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW – VerfGH 2/11 – bzw. bis zum Vorliegen einer gegebenenfalls erforderlich werdenden gesetzlichen Neuregelung unverzinslich gestundet ist.
Lt. Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2011 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW in Abstimmung mit dem Finanzministerium darauf hingewiesen, dass ein Verzicht auf eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Bescheid für das Jahr 2009 ebenfalls – wie bei den Vorbescheiden betreffend die Jahre 2006, 2007 und 2008 – nicht als Rechtsverzicht gewertet wird. Im Falle eines Erfolges der Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Einheitslastenabrechnungsgesetz würde das Land dies inhaltlich auch in diesem Falle bei der Behandlung der Bescheide für das Jahr 2009 beachten.
Gemäß § 88 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) hat die Gemeinde u. a. für dem Grunde nach ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden.
§ 36 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO) konkretisiert diese Vorschrift dahingehend, dass es auf die Wahrscheinlichkeit der Entstehung der Verbindlichkeit (in diesem Fall der Inanspruchnahme durch das Land) ankommt. Das Land geht von der Rechtmäßigkeit seiner Bescheide und von der Verfassungsmäßigkeit des zu Grunde liegenden Gesetzes aus und der Ausgang der Verfassungsbeschwerde ist nicht vorhersehbar.
Aus Sicherheitsgründen sollte daher eine Rückstellung in Höhe des Abrechnungsbetrages gebildet werden. Die Bildung einer Rückstellung führt jedoch zu Aufwand in dem Jahr in dem die wirtschaftliche Ursache liegt. Da der Bescheid im Oktober 2011 ergangen ist, muss der Betrag außerplanmäßig für das Haushaltsjahr 2011 bereitgestellt werden, damit eine entsprechende Rückstellung beim Jahresabschluss 2011 gebildet werden kann.
Die Deckung für den Mehraufwand von 636.641 Euro erfolgt durch Mehrerträge bei der Gewerbesteuer.
Horst Thiele
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
Ja |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
160101 |
Zahlungsströme der allg. Finanzwirtschaft |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
2011 |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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1601010010 |
Steuerbeteiligungen, allg. Zuweisungen u. Umlagen |
537100 |
Allg. Umlagen an d. Land u. Nachzahl. aus d. Abrechung |
636.641,- |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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1601010040 |
Gewerbesteuer |
401300 |
Gewerbesteuer |
636.641,- |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer  Klausgrete |
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