Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden nimmt Kenntnis von der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung für die
Friedhöfe für das Jahr 2012 und beschließt die in vollem Wortlaut vorliegende 19.
Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden
(Friedhofsgebührensatzung) vom 20.06.1996.
Der Bürgermeister
wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.
Erläuterungen und Begründungen:
I. Gebührenbedarfsberechnung 2012
Die Gebührenbedarfsberechnung (GBB) für die Friedhöfe der Stadt Hilden ist nach dem heute bekannten Zahlenmaterial aufgestellt.
Die Einzelansätze sind in der GBB erläutert.
1. Personalkosten
Es wurden die vom Personalamt gemeldeten Personalkosten
eingerechnet, sowie die notwendigen Fortbildungskosten.
Die Personalkosten werden wie in den Vorjahren anhand kalkulierter Arbeitsstunden für einzelne Tätigkeiten verteilt. Die kalkulierten Arbeitsstunden für 2012 ergeben sich aus einer Durchschnittsberechnung von Arbeitsstunden der Jahre 2008 bis 31.08.2011.
2. Verwaltungskostenbeiträge
Die bisher über die Verwaltungskostenbeiträge eingerechneten Beträge finden sich nun in den Inneren Verrechnungen wieder.Â
3. Ergebnisse aus
Vorjahren
Aus dem Betriebsabschluss 2009 ist für 2012 eine anteilige Überdeckung in Höhe von +8.711,- € zu berücksichtigen. Hinzu kommt eine anteilige Überdeckung in Höhe von +22.432,- € aus dem Betriebsabschluss 2010.
Insgesamt fließen in die Wirtschaftsrechnung der GBB 2012 zu berücksichtigende Vorjahresergebnisse in Höhe von +31.143,-€ ein.
II. Änderung der
Gebührensatzung
1.        Gebührensätze
Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 19. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beigefügt.
In § 1 der Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund dieser SV beschließt und festsetzt.
2.        Redaktionelle Änderungen
In § 2 der Nachtragssatzung sind die Änderungen zu übernehmen, die der Rat aufgrund dieser SV
beschließt und festsetzt.
Anlagen:
Gebührenbedarfsberechnung für die Friedhöfe der Stadt Hilden für das Haushaltsjahr 2012
Gegenüberstellung der Änderungen
Horst Thiele
Bürgermeister
19. Nachtragssatzung
vom              zur Gebührensatzung für
die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung) vom 20.06.1996
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NW S. 514), hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 30.11.2011 folgende 19. Nachtragssatzung für die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1
Die Gebührensatzung
vom 20.06.1996 für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebühren-satzung)
wird wie folgt geändert:
Der gemäß § 1 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung zu dieser Satzung gehörende Gebührentarif erhält folgende Fassung:
Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der
Stadt Hilden vom 20.06.1996
Tarif- stelle/Nr. |
Gegenstand |
Gebühr € |
Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstellen |
||
1 |
Reihen- u. Wahlgräber |
|
1.1 |
Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr - Kindergräber (15 Jahre Ruhezeit) |
406,- |
1.1.2 |
anonyme Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr - Kindergräber (15 Jahre Ruhezeit) |
406,- |
1.2 |
Reihengräber für Personen über 5 Jahre (20 Jahre Ruhezeit) |
530,- |
1.2.2 |
anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre (20 Jahre Ruhezeit) |
530,- |
1.3 |
Wahlgräber - je Stelle - (30 Jahre Nutzungsrecht) |
1.656,- |
1.4 |
Wahlgräber als Tiefengräber (30 Jahre Nutzungsrecht) |
2.322,- |
1.5 |
Nachträgliche Herrichtung einer Wahlgrabstelle als Tiefengrab |
für jedes Jahr der Ruhefrist (aufgerundet auf volle Jahre) 1/60 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.4 |
1.6 |
Pflegefreie Reihengräber ab vollendetem 5. Lebensjahr (20 Jahre Ruhezeit) |
859,- |
2 |
Urnengräber |
|
2.1.1 |
Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit) |
516,- |
2.1.2 |
anonyme Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit) |
516,- |
2.2 |
Urnenwahlgräber (30 Jahre Nutzungsrecht) |
1.636,- |
2.3 |
Aschestreufeld (20 Jahre Ruhezeit) |
1.288,- |
2.4 |
Baumbestattung (20 Jahre Ruhezeit) |
894,- |
2.5 |
Baumbestattung (Erwerb zu Lebzeiten 30 Jahre) |
1.123,- |
3 |
Sonstige Erwerbskosten |
|
3.1 |
Wiedererwerb |
die jeweils volle Gebühr nach Tarifstelle 1 |
3.2 |
Verlängerung des Nutzungsrechts |
Unter Beachtung der Ruhezeit (§ 10 der Friedhofssatzung) für jedes Jahr der Verlängerung (aufgerundet auf volle Jahre) 1/30 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.3 oder 1.4, 2.2, 2.4 oder 2.5 |
3.3 |
Hinzuerwerb einer Grabstelle gemäß § 15 Abs. 3 der Friedhofssatzung |
Unter Beachtung des Nutzungsrechts an der bereits innehabenden Grabstelle für jedes Jahr der Nutzungsdauer (aufgerundet auf volle Jahre) 1/30 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.3 oder 1.4, 2.2, 2.4 oder 2.5 |
3.4 |
Umschreibung des Nutzungsrechts |
Neuregelung in der Tarifstelle Sonstige Gebühren |
4 |
Grabbereitung: (Eingeschlossen sind Grabanfertigung, Grabausschmückung, Grabschließung und Kranzüberführung) |
|
4.1 |
Reihengräber für Kinder bis zum vollend.5. Lebensjahr - Kindergräber |
80,- |
4.1.1 |
Anonyme Reihengräber für Kinder bis zum vollend.5. Lebensjahr - Kindergräber |
80,- |
4.2 |
Reihengräber für Personen über 5 Jahre |
391,- |
4.2.1 |
Anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre |
391,- |
4.3 |
Wahlgräber für Kinder bis zum vollend.5. Lebensjahr - Kindergräber - auch bei Anfertigung eines Tiefengrabes |
80,- |
4.4 |
Wahlgräber für Personen über 5 Jahre |
452,- |
4.5 |
Wahlgräber für Personen über 5 Jahre als Tiefengrab |
606,- |
4.6 |
Urnen-Reihengräber |
106,- |
4.6.1 |
Anonyme Urnen-Reihengräber |
106,- |
4.7 |
Urnen-Wahlgräber |
106,- |
4.8 |
Für Aschebeisetzungen in für Erdbestattungen bestimmte Wahlgräber |
106,- |
4.10 |
Tieferlegung von Gebeinen bei nachträglicher Herrichtung einer Wahlgrabstätte als Tiefgrab |
Gebühr nach Tarif-Nr. 5.2, 4.11 jeweils in voller Höhe und
Gebühr nach |
4.11 |
Zwei gleichzeitige Sargbeisetzungen in einem Tiefengrab |
Gebühr nach Tarif-Nr. 4.5 |
5 |
Ausgrabungen / Umbettungen |
|
5.1 |
Kinder bis zum vollend. 5. Lebensjahr vor Ablauf der Ruhezeit |
713,- |
5.2 |
Personen über 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit |
2.138,- |
5.3 |
Kinder bis zum vollend. 5. Lebensjahr nach Ablauf der Ruhezeit |
445,- |
5.4 |
Personen über 5 Jahre nach Ablauf der Ruhezeit |
457,- |
5.5 |
Urnen |
358,- |
5.6 |
Wiederbeisetzung auf Friedhöfen der Stadt Hilden In den Gebühren sind die Kosten für Gebeinsärge und für an Grabanlagen entstehende Schäden sowie Gestellung von Hilfskräften nicht enthalten. |
Gebühr nach Tarif-St. 4 |
6 |
Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen jeglicher Art |
|
6.1 |
Reihengräber stehende Grabmale (15 Jahre) (incl. Standfestigkeitsprüfung) stehende Grabmale (20 Jahre) (incl. Standfestigkeitsprüfung) liegende Grabmale (ohne Standfestigkeitsprüfung) |
41,- 46,- 26,- |
6.2 |
Wahlgräber stehende Grabmale (incl. Standfestigkeitsprüfung) liegende Grabmale (ohne Standfestigkeitsprüfung) |
56,- 26,- |
6.3 |
Genehmigungen von Einfassungen im alten Teil des Stadtfriedhofes |
15,- |
7 |
Sonstige Gebühren |
|
7.1 |
Umschreibung des Nutzungsrechts |
17,- |
7.2 |
Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe mit Privat - PKW |
13,- |
7.3 |
Benutzung der Leichenzelle |
86,- |
7.4 |
Benutzung und Ausschmückung der Trauerhalle |
244,- |
7.5 |
Abräumen Wahlgrabstelle |
|
|
- 1. Stelle |
188,- |
|
- jede weitere Stelle |
94,- |
|
- Urnengräber |
63,- |
7.6 |
Abräumen Grabhügel |
122,- |
|
- Urnengräber |
41,- |
7.7 |
Sonderreinigung Leichenzelle |
169,- |
|
|
|
8 |
Unterhaltung von Grabstellen |
|
8.1 |
Unterhaltung anonymer Begräbnisstätten |
|
8.1.1 |
Anonyme Reihengräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (15 Jahre Ruhezeit) |
223,- |
8.1.2 |
Anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre (20 Jahre Ruhezeit) |
297,- |
8.1.3 |
Anonyme Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit) |
130,- |
8.2 |
Unterhaltung bei Rückgabe des Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der Ruhefrist € / Jahr. Die Jahresgebühr zu Ziffer 8.2.1, 8.2.2 und 8.2.3 kann bis zum Ablauf der Ruhefrist vom Nutzungsberechtigten abgelöst werden. Der Betrag ist jeweils für das gesamte Jahr zu zahlen. |
|
|
Wahlgrab - je Stelle |
45,- |
8.2.2 |
Reihengrab |
37,- |
8.2.3 |
Urnenreihengrab / Urnenwahlgrab |
22,- |
8.3 |
Pflegefreies Reihengrab |
445,- |
8.4 |
Aschestreufeld |
297,- |
8.5 |
Baumbestattung (20 Jahre) |
445,- |
8.6 |
Baumbestattung (30 Jahre) |
668,- |
9. |
Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand (Stundendurchschnittswert) berechnet. |
|
10. |
Eine darüber hinausgehende Gebührenerhebung nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. |
|
§2
(1) In § 1 Absatz 1 werden die Worte „des Friedhofamtes“ durch die Worte „der Stadtverwaltung“ ersetzt.
(2) In § 1 Absatz 2 wird Satz 2 ersetzt durch folgenden Satz: „Die §§ 9 (Abs. 4), 11 (Abs. 6), 20 (Abs. 6), 24 (Abs. 2) und 27 (Abs. 2) der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofssatzung) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.“
(3) In § 2 Absatz 1 werden die Worte „des Friedhofamtes“ durch die Worte „der Stadtverwaltung“ ersetzt.
(4)
In § 2 Absatz 1 werden die Worte „der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen vom 7.8.1980 (GV NW S.
756/SGV NW 2127)“ ersetzt durch „dem Gesetz
über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom
17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313)“.
(5) In § 3 wird gestrichen: „Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.“
(6) In § 5 werden die Worte „50,- DM“ durch „30 €“ ersetzt.
§ 3
Diese Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
||||||
Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
|||||
Finanzierung: |
|||||||
Vermerk Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
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