hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung der 2. vereinfachten
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 78 C gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in
Verbindung mit § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22.07.2011 (BGBL. I S. 1509).
Das Plangebiet
liegt am Westrand des unmittelbaren Hildener Stadtzentrums.
Es wird begrenzt
durch die Berliner Straße im Nordwesten, die Schwanenstraße im Nordosten, den
Itterbach im Südosten und die Benrather Straße im Südwesten.
Mit der Änderung
des Bebauungsplanes soll die stadtverträgliche Nutzung dieses Kerngebietes
gesichert werden, indem Vergnügungsstätten inkl. Spielhallen und sog.
„Rotlicht-Nutzungen“ im Bebauungsplan ausgeschlossen werden.
H. Thiele
Erläuterungen und Begründungen:
Der hier betroffene Bereich befindet sich am nordwestlichen Rand der
unmittelbaren Hildener Innenstadt; er wird begrenzt durch Berliner Straße,
Schwanenstraße und Itter.
Dieser Bereich ist heute durch kerngebietstypische Nutzungen wie Kino,
Hotel, Musik-Kneipen, Clubs etc. geprägt. Auch in der näheren Umgebung des
Gebietes finden sich, etwa am Fritz-Gressard-Platz, der Ellerstraße, der
Schwanenstraße oder der Benrather Straße, ähnliche Nutzungen.
Diese Nutzungen haben sich bis heute als weitestgehend  stadtverträglich
erwiesen und stellen einen wesentlichen Sektor des Angebotes der Hildener
Innenstadt dar und sollen deshalb als solche erhalten bleiben.
Die bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen werden hier durch den
Bebauungsplan Nr. 78 C (aus Oktober 1986) sowie die 1. vereinfachte Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 78 C (aus April 1993) definiert. Der Gesamtbereich        Â
ist als „MK = Kerngebiet“ ausgewiesen. Besondere Nutzungsbeschränkungen für das
„Kerngebiet“ ergeben sich aus den Bebauungsplänen nicht.
In den zentralen Bereichen der Hildener Innenstadt, etwa rund um den
„Alten Markt“ sind durch den dort geltenden Bebauungsplan Nr. 76 C (aus November
1993) bestimmte Nutzungen ausgeschlossen.
Im einzelnen heißt es in der entsprechenden textlichen Festsetzung:
„In den
MK-Gebieten sind von den gem § 7 Abs. 2 Nr. 2 (BauNVO) allgemein zulässigen
Einzelhandelsbetrieben und Vergnügungsstätten folgende Arten von Nutzungen
ausgeschlossen:
Sex-Shops; Spielhallen; Sex-Kinos; Peep-Shows; Striptease-Shows;
Eros-Center; Dirnenunterkünfte (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO).â€Â                 Â
Ein Problem entsteht nun an
dieser Stelle durch einen zunehmenden Leerstand. Die Gebäude Bertliner Straße
6, 8 und 10 stehen entweder ganz oder teilweise leer. Gleiches gilt für Teile
des Gebäudes Berliner Straße 2/4.
Nachfolgende Nutzungen haben sich nach dem geltenden Planungsrecht zu
richten und damit sich in den Gebietscharakter des Kerngebiets einzufügen.
Die o.g. Bebauungspläne für das betroffene Gebiet enthalten keine Einschränkungen für Kerngebietsnutzungen nach der Baunutzungsverordnung.
Die verschiedenen Diskussionen über die Spielhallen-Thematik (Stichwort: Vergnügngsstätten-Konzept), über die Gestaltung von Werbeanlagen, über die Rolle von Beleuchtung in der Innenstadt, aber auch über die Risiken für die Hildener Innenstadt durch verschiedene „Rotlicht-Nutzungen“ haben aufgezeigt, dass es erforderlich ist, für diesen Bereich der Innenstadt das Bauplanungsrecht zu aktualisieren und den heutigen Anforderungen anzupassen.
Dies soll mittels einer vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes 78 C geschehen. Der Gebietscharakter als „MK= Kerngebiet“ wird beibehalten, durch die neue textliche Festsetzung (sie sich an der oben zitierten orientieren wird) wird sicher gestellt, dass neue Nutzungen in den Leerständen ebenfalls stadtverträglich sein werden.
Eine Entwicklung in Richtung Wohnen wird trotz der Verkehrssituation (Lärm) durch den Bebauungsplan nicht behindert, sonstiges Wohnen (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO) wird nicht ausgeschlossen.
H. Thiele
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
nein |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
090101 Stadtplanung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
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Pflichtaufgabe
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Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer |
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