Betreff
Erlass einer Satzung und einer Wahlordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Hilden
Vorlage
WP 09-14 SV 50/050
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Sozialausschuss

  1. die beigefügte Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Hilden
  2. die beigefügte Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Hilden.

 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit Beschluss vom 9.6.1976 hat der Rat die Bildung eines Seniorenbeirates beschlossen.

Er hat die Aufgabe Seniorinnen und Senioren informierend, beratend und helfend zur Seite zu stehen. Er soll deren  Anliegen gegenüber dem Rat, der Verwaltung und der Öffentlichkeit vertreten.

Die am 14.6.1989, in Kraft getretene  Geschäftsordnung, geändert am  14.3.2002, die als Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügt ist, regelt im Wesentlichen folgendes:

  • Wahl des Seniorenbeirates aus der Delegiertenkonferenz
  • Zusammensetzung des Seniorenbeirates
  • Zusammensetzung des Vorstandes
  • Teilnahme an  folgenden Sitzungen ohne Stimmrecht:

-       Stadtentwicklungsausschuss

-       Wirtschaftsförderungsausschuss

-       Sozialausschuss

-       Kulturausschuss

  • Amtsdauer
  • Beschlussfähigkeit

 

Seit Gründung des Seniorenbeirates ging ein ständiger Paradigmenwechsel in der Arbeit einher. Seniorenarbeit heute erfordert einen Querschnittcharakter, d.h. dass sich das gesamte Handeln aller Beteiligten nicht nur auf seniorenspezifische Bereiche beschränkt, sondern das gesamte Lebensumfeld und das Miteinander der Generationen mit in den Blick nimmt.

Ohne das Engagement insbesondere der kommunalen Seniorenvertretungen wäre der inzwischen erreichte Stellenwert von Seniorenarbeit und –politik undenkbar. Ein zielgerichteter Ausbau der politischen Partizipation Älterer an kommunalen Projekten und Entscheidungen liegt deshalb im eigenen Interesse der Stadt Hilden.  Diese Partizipation erfordert vor allem ein vitales Bewusstsein für die Chancen einer aktivierenden Sozialpolitik, die Stärken des Alters und letztlich die Generationensolidarität.

Im Zuge dieses Paradigmenwechsels wurde seitens des amtierenden Seniorenbeirates und der Verwaltung die Notwendigkeit einer neuen Arbeitsgrundlage (Satzung) gesehen. Der Seniorenbeirat hat daher in Abstimmung mit der Verwaltung einen Satzungsentwurf vorbereitet, der in der Delegiertenkonferenz vom 7.7.2011 von den Delegierten mehrheitlich angenommen wurde.

 

Der Satzungsentwurf enthält im Wesentlichen folgende Änderungen bzw. Konkretisierungen:

 

§ 1 Zweck:

Interessenvertretung für Menschen, die mindestens das 50. Lebensjahr vollendet haben.

§ 3 Aufgaben:

-      Der Seniorenbeirat soll durch die Verwaltung über anstehende Planungen und Maßnahmen, die die Interessen der von ihm vertretenden Menschen betreffen, rechtzeitig informiert werden.

-      Der Seniorenbeirat hat das Recht Anträge, Empfehlungen und Stellungnahmen in den Rat und in seine Ausschüsse einzubringen.

-      Steht in einem Ausschuss ein Antrag des Seniorenbeirates auf der Tagesordnung, so ist der Vorsitzende des Seniorenbeirates zu laden.

§ 4 Zusammensetzung und Wahl des Seniorenbeirates:

-      Je ein beratendes (nicht stimmberechtigtes) Mitglied des  Behindertenbeirates und des Integrationsrates gehören dem Seniorenbeirat an.

-      Die Kandidatur richtet sich nach der Wahlordnung.

§ 5 Delegiertenwahl:

-      Größere Seniorenarbeit leistende Organisationen können 3 Delegierte entsenden, z.B. AWO, Caritas, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Diaikonisches Werk, Kirchengemeinden.

-      Weitere Organisationen und Einrichtungen können jeweils 1 Delegierten entsenden, z.B. Seniorenheime, Bürgervereine, Demenz-Info-Center, Hospizbewegung, Nachbarschaftszentren, Netzwerk-Basisgruppen.

-      Interessengruppen von Seniorinnen und Senioren, mit Ausnahme der Seniorenorganisationen der Parteien, können ebenfalls 1 Delegierten entsenden, sofern sie überwiegend und regelmäßig Seniorenarbeit leisten und mindestens 20 Mitglieder haben, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.

-      Einzelpersonen, die mindestens das 50. Lebensjahr vollendet haben und nicht den vorgenannten Gruppierungen angehören, werden nach Vorlage einer Unterstützungsliste mit 20 Hildener Bürgerinnen und Bürger, die ebenfalls das 50. Lebensjahr vollendet haben, berücksichtigt. Auch sie sind stimm- und wahlberechtigt.

 

 

Mit der Zusammensetzung des künftigen Seniorenbeirates ist sichergestellt, dass sich alle Bevölkerungsgruppen aktiv an der Seniorenpolitik in Hilden beteiligen können.

 

Das Wahlverfahren regelt die Wahlordnung.

 

Dieser Satzungsentwurf ist als Anlage beigefügt und wurde  durch das Bürgermeisterbüro der Stadt Hilden und den Städte- und Gemeindebund NRW geprüft.

 

Einhergehend mit dem Erlass einer Satzung, sind auch Regelungen  zur Wahl in Form einer Wahlordnung zu treffen. Die beiliegende Wahlordnung, s. Anlage, ist vom Haupt- und Personalamt geprüft worden.

 

Mit Erlass der Satzung wird die bisherige Geschäftsordnung ungültig.

 

 

 

gez. Horst Thiele