Betreff
Änderung der Vergnügungssteuersatzung
Vorlage
WP 09-14 SV 20/060
Aktenzeichen
II/20.2 - St
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in vollem Wortlaut vorliegende 5. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005 mit Wirkung ab 01.01.2012.“

 

 

 

5. Nachtragssatzung vom … zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – in der aktuell gültigen Fassung – und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – in der aktuell gültigen Fassung – hat der Rat  Stadt Hilden in seiner Sitzung am … folgenden 5. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung vom 14.12.2005 beschlossen:

 

§ 1

 

Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005 wird wie folgt geändert:

 

 

§ 5 (Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen

Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl.

Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und

Fehlgeld.

 

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung

 

1.   in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei

      Apparaten mit Gewinnmöglichkeit         14 v. H. des Einspielergebnisses

      Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit      50,00 €

 

2.   in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei

      Apparaten mit Gewinnmöglichkeit         10 v. H. des Einspielergebnisses

      Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit      27,00 €

 

3.   in Spielhallen, Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei Apparaten,

      mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere

      dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung

      des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen

      verletzende Praktiken zum Gegenstand haben                                         1.000,00 €

 

 

§ 5 a (Abweichende Besteuerung)   

 

(1)   Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können kann bei den Besteuerungsbeständen nach § 5 eine Besteuerung nach der Anzahl der Apparate erfolgen.

 

(2)   Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat

 

1.    in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei

       Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 280,00 €

       Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 50,00 €

 

2.    in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei

       Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 60,00 €

       Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 27,00 €

 

3.    in Spielhallen, Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei Apparaten,

       mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere

       dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung

       des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen

       verletzende Praktiken zum Gegenstand haben          1.000,00 €

 

 

§ 11 (Festsetzung und Fälligkeit)   

 

 

(1)   Die Stadt Hilden ist berechtigt, die Pauschsteuer bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen          und die Pauschsteuer nach der Anzahl der Apparate für einzelne Kalenderjahre

im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages

am 15. jeden Kalendermonats zu entrichten.

 

(2)   Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb

eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

 

(3)   Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 5 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist

der Stadt Hilden eine Steueranmeldung für jeden Abrechnungszeitraum (ein Kalendermonat)

getrennt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an

die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt

als Steuerfestsetzung.

 

(4)   Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung

nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In

diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu

entrichten.

 

(5)   Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen nach

Abs. 3 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben

mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und das Einspielergebnis enthalten müssen. Einspielergebnis ist der Betrag der

elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse

zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld

und Fehlgeld.

 

 

§ 11 (Festsetzung und Fälligkeit) erhält folgende Fassung:

 

(1)   Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

 

(2)   Die Stadt Hilden ist berechtigt, die Pauschsteuer bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen          und die Pauschsteuer nach der Anzahl der Apparate für einzelne Kalenderjahre

im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages

am 15. jeden Kalendermonats zu entrichten.

 

(3)   Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 5 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Hilden eine Steuererklärung für jeden Abrechnungszeitraum (ein Kalendermonat) getrennt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steuererklärungen Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum (ein Kalendermonat) beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und das Einspielergebnis enthalten müssen. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung am 14.12.2005 die Änderung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen. Diese Änderung war notwendig geworden, da das Bundesverwaltungsgericht den Stückzahlmaßstab für Spielautomaten mit Gewinnspielmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen für nicht tauglich erklärt hatte.

 

Zwischenzeitlich wurden aufgrund präziserer bzw. geänderter Rechtsprechung vier Nachtragssatzungen erlassen. Die erstmalige Erhöhung der Vergnügungssteuersätze fand jedoch erst mit Beschluss des Rates der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 15.12.2010 zum 01.01.2011 statt.

 

Zur Verstärkung der Lenkungswirkung der Besteuerung von „Vergnügen“, gerade auch im Bereich der unbeliebten „Spielcasinos“, wurde die Erhöhung der Vergnügungssteuersätze in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei Apparaten mit Gewinnspielmöglichkeit von 10 v. H. auf 12 v. H. des Einspielergebnisses und bei Apparaten ohne Gewinnspielmöglichkeit von 36,00 € auf 45,00 € beschlossen.

 

Außerdem wurde die Einführung der Vergnügungssteuer in Spielhallen, Gastwirtschaften und sonstigen Orten für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/ oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornografische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben, i. H. v. 1.000,00 € je Apparat und angefangenen Kalendermonat beschlossen, um die Verbreitung solcher Apparate zu unterbinden bzw. einzudämmen.

 

Es bestand Einigkeit, im kommenden Jahr - in einem zweiten Schritt - eine weitere Erhöhung der Vergnügungssteuersätze zu beraten.

 

Daher wird angeregt den Vergnügungssteuersatz in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei Apparaten mit Gewinnspielmöglichkeiten von nunmehr 12 v. H. auf 14 v. H. des Einspielergebnisses anzuheben und bei Apparaten ohne Gewinnspielmöglichkeit von derzeit 45,00 € auf 50,00 € anzuheben.

Unter Beachtung des Erdrosselungsverbots sollte der o. g. Vergnügungssteuersatz von 14 v. H. des Einspielergebnisses bis zur Vorlage geänderten Rechtsprechung nicht noch einmal erhöht werden.

 

Darüber hinaus ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfahlen (OVG NRW) die Vorschrift des § 5 a (Abweichende Besteuerung) nichtig. § 5 a sieht eine ausnahmsweise Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab vor, sofern die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können. Für den Fall fehlender Nachweismöglichkeit ist das Einspielergebnis laut Beschluss des OVG NRW vom 29.11.2010 gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 162 AO zu schätzen. Die derzeit gültige Vergnügungssteuersatzung sieht diese Regelung bereits in § 13 vor.

Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfahlen empfiehlt den Gemeinden die Anpassung der Vergnügungssteuersatzung.

 

Schließlich empfiehlt der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfahlen die Steuer mit Steuerbescheiden festzusetzen.

Bislang ist gemäß § 11 Abs. 3 der derzeit gültigen Vergnügungssteuersatzung bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die Steueranmeldung für jeden Abrechnungszeitraum (ein Kalendermonat) getrennt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.

In der Praxis wird jedoch seit geraumer Zeit ein formeller Steuerbescheid erlassen, sodass auch hier eine Anpassung der Vergnügungssteuersatzung erfolgen sollte.

 

Die geänderten Passagen sind im Beschlussvorschlag unterstrichen dargestellt, die zu streichenden Passagen sind im Beschlussvorschlag durchgestrichen dargestellt.

 

 

 

Horst Thiele

Bürgermeister


 

Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

ja

Produktnummer / -bezeichnung

160101

Zahlungsströme d. allg. Finanzwirtschaft

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

2012 ff.

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mehrertrag steht in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

1601010070

Vergnügungssteuer

403100

Vergnügungssteuer

+ 140.000,00 € p. a.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer

Gesehen Klausgrete

 

 

 



Personelle Auswirkungen

 

Im Stellenplan enthalten:

 

 

 

Planstelle(n):

 

 

 

Vermerk Personaldezernent