Beschlussvorschlag:
„Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in
vollem Wortlaut vorliegende 5. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung
der Stadt Hilden vom 15.12.2005 mit Wirkung ab 01.01.2012.“
5. Nachtragssatzung
vom … zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005
Aufgrund des § 7 der Gemeindeverordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
S. 666/SGV NRW 2023) – in der aktuell gültigen Fassung – und der §§ 1 bis 3 und
§ 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – in
der aktuell gültigen Fassung – hat der RatÂ
Stadt Hilden in seiner Sitzung am … folgenden 5. Nachtrag zur
Vergnügungssteuersatzung vom 14.12.2005 beschlossen:
§ 1
Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005 wird wie folgt geändert:
§ 5 (Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate) Absatz 1 erhält
folgende Fassung:
(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-,
Unterhaltungs- oder ähnlichen
Apparaten bemisst
sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten
ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der
elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch
gezählten Kasse zzgl.
Röhrenentnahme
(sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und
Fehlgeld.
Die Steuer beträgt
je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung
1.  in Spielhallen oder ähnlichen
Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei
     Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
       14 v. H. des Einspielergebnisses
     Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit     50,00 €
2. Â in Gastwirtschaften und
sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei
     Apparaten mit
Gewinnmöglichkeit        10 v. H. des
Einspielergebnisses
     Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit     27,00 €
3.  in Spielhallen,
Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei
Apparaten,
     mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen
und/oder Tiere
     dargestellt werden oder die die
Verherrlichung oder Verharmlosung
     des Krieges oder pornographische und die
Würde des Menschen
     verletzende Praktiken zum Gegenstand haben                                        1.000,00
€
§ 5 a (Abweichende
Besteuerung)Â Â Â
(1)  Soweit für
Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer
elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können kann bei den Besteuerungsbeständen
nach § 5 eine Besteuerung nach der Anzahl der Apparate erfolgen.
(2)  Im Falle des Abs. 1 beträgt
die Steuer je Kalendermonat und Apparat
1.   in Spielhallen oder ähnlichen
Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei
      Apparaten mit
Gewinnmöglichkeit 280,00 €
      Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit 50,00 €
2. Â Â in Gastwirtschaften und
sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei
      Apparaten mit
Gewinnmöglichkeit 60,00 €
      Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit 27,00 €
3. Â Â in Spielhallen,
Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei Apparaten,
      mit denen Gewalttätigkeiten
gegen Menschen und/oder Tiere
      dargestellt werden oder die
die Verherrlichung oder Verharmlosung
      des Krieges oder
pornographische und die Würde des Menschen
      verletzende Praktiken zum
Gegenstand haben         1.000,00 €
§ 11 (Festsetzung und Fälligkeit)  Â
(1) Â Die
Stadt Hilden ist berechtigt, die Pauschsteuer bei regelmäßig wiederkehrenden
Veranstaltungen         und die
Pauschsteuer nach der Anzahl der Apparate für einzelne Kalenderjahre
im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer zu je
einem Zwölftel des Jahresbetrages
am 15. jeden Kalendermonats zu entrichten.
(2) Â Die
Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist
innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(3) Â Bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 5 ist der Steuerschuldner
verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines
Kalendervierteljahres ist
der Stadt Hilden eine Steueranmeldung für jeden
Abrechnungszeitraum (ein Kalendermonat)
getrennt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und
die errechnete Steuer an
die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der
Steueranmeldung gilt
als Steuerfestsetzung.
(4) Â Ein
Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine
Steueranmeldung
nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung
festzusetzen ist. In
diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe
des Steuerbescheides zu
entrichten.
(5) Â Bei
der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen nach
Abs. 3 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum
beizufügen, die als Angaben
mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende
Nummer des Zählwerkausdruckes und das Einspielergebnis enthalten müssen.
Einspielergebnis ist der Betrag der
elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der
elektronisch gezählten Kasse
zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich
Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld
und Fehlgeld.
§ 11 (Festsetzung und Fälligkeit) erhält folgende
Fassung:
(1)Â Â Die Steuer wird mit Steuerbescheid
festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides zu entrichten.
(2)Â Â Die Stadt Hilden ist
berechtigt, die Pauschsteuer bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen         und die Pauschsteuer nach der Anzahl
der Apparate für einzelne Kalenderjahre
im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer zu je
einem Zwölftel des Jahresbetrages
am 15. jeden Kalendermonats zu entrichten.
(3)Â Â Bei Apparaten mit
Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 5 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis
zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Hilden eine
Steuererklärung für jeden Abrechnungszeitraum (ein Kalendermonat) getrennt nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach
den Einspielergebnissen sind den Steuererklärungen Zählwerk-Ausdrucke
für den jeweiligen Abrechnungszeitraum (ein Kalendermonat) beizufügen, die als
Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer
des Zählwerkausdruckes und das Einspielergebnis enthalten müssen.
Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser
errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog.
Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
Erläuterungen
und Begründungen:
Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung am 14.12.2005 die Änderung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen. Diese Änderung war notwendig geworden, da das Bundesverwaltungsgericht den Stückzahlmaßstab für Spielautomaten mit Gewinnspielmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen für nicht tauglich erklärt hatte.
Zwischenzeitlich wurden aufgrund präziserer bzw. geänderter Rechtsprechung vier Nachtragssatzungen erlassen. Die erstmalige Erhöhung der Vergnügungssteuersätze fand jedoch erst mit Beschluss des Rates der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 15.12.2010 zum 01.01.2011 statt.
Zur Verstärkung der Lenkungswirkung der Besteuerung von „Vergnügen“, gerade auch im Bereich der unbeliebten „Spielcasinos“, wurde die Erhöhung der Vergnügungssteuersätze in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei Apparaten mit Gewinnspielmöglichkeit von 10 v. H. auf 12 v. H. des Einspielergebnisses und bei Apparaten ohne Gewinnspielmöglichkeit von 36,00 € auf 45,00 € beschlossen.
Außerdem wurde die Einführung der Vergnügungssteuer in Spielhallen, Gastwirtschaften und sonstigen Orten für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/ oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornografische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben, i. H. v. 1.000,00 € je Apparat und angefangenen Kalendermonat beschlossen, um die Verbreitung solcher Apparate zu unterbinden bzw. einzudämmen.
Es bestand Einigkeit, im kommenden Jahr - in einem zweiten Schritt - eine weitere Erhöhung der Vergnügungssteuersätze zu beraten.
Daher wird angeregt den Vergnügungssteuersatz in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei Apparaten mit Gewinnspielmöglichkeiten von nunmehr 12 v. H. auf 14 v. H. des Einspielergebnisses anzuheben und bei Apparaten ohne Gewinnspielmöglichkeit von derzeit 45,00 € auf 50,00 € anzuheben.
Unter Beachtung des Erdrosselungsverbots sollte der o. g. Vergnügungssteuersatz von 14 v. H. des Einspielergebnisses bis zur Vorlage geänderten Rechtsprechung nicht noch einmal erhöht werden.
Darüber hinaus ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfahlen (OVG NRW) die Vorschrift des § 5 a (Abweichende Besteuerung) nichtig. § 5 a sieht eine ausnahmsweise Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab vor, sofern die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können. Für den Fall fehlender Nachweismöglichkeit ist das Einspielergebnis laut Beschluss des OVG NRW vom 29.11.2010 gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 162 AO zu schätzen. Die derzeit gültige Vergnügungssteuersatzung sieht diese Regelung bereits in § 13 vor.
Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfahlen empfiehlt den Gemeinden die Anpassung der Vergnügungssteuersatzung.
Schließlich empfiehlt der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfahlen die Steuer mit Steuerbescheiden festzusetzen.
Bislang ist gemäß § 11 Abs. 3
der derzeit gültigen Vergnügungssteuersatzung bis zum 15. Tag nach Ablauf eines
Kalendervierteljahres die Steueranmeldung für jeden Abrechnungszeitraum (ein
Kalendermonat) getrennt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die
unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.
In der Praxis wird jedoch seit geraumer Zeit ein formeller Steuerbescheid erlassen, sodass auch hier eine Anpassung der Vergnügungssteuersatzung erfolgen sollte.
Die geänderten Passagen sind im Beschlussvorschlag unterstrichen dargestellt, die zu streichenden Passagen sind im Beschlussvorschlag durchgestrichen dargestellt.
Horst Thiele
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
ja |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
160101 |
Zahlungsströme
d. allg. Finanzwirtschaft |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
2012 ff. |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mehrertrag steht in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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1601010070 |
Vergnügungssteuer |
403100 |
Vergnügungssteuer |
+ 140.000,00 € p. a. |
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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
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Personelle Auswirkungen
Im Stellenplan enthalten: |
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Planstelle(n): |
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Vermerk Personaldezernent |