Betreff
11. Nachtragssatzung vom zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 13.04.2000
Vorlage
WP 09-14 SV 68/032
Aktenzeichen
IV/68
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt:

 

Die als Anlage in vollem Wortlaut vorliegende 11. Nachtragssatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 13.04.2000 wird hiermit beschlossen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.”

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 11. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden beigefügt.

 

Entsprechend des Abstimmungsergebnisses im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz vom 12.09.2011 zum Erfahrungsbericht zur Laubsackausgabe (WP 09-14 SV 68/028) werden die Laubsäcke wieder für einen Euro verkauft.

 

In der Sitzungsvorlage beigefügten Synopse sind die Änderungen ersichtlich.

 

 

Die Verwaltung regt an, die 11. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

 

 

 

Horst Thiele

Bürgermeister

 

 


11. Nachtragssatzung vom              zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung – vom 13.04.2000

 

 

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV. NRW, S. 271), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW, S. 863, 975), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.10.2011 (BGBl. I S. 1986), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S.1938ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.2010 (BGBI. I S. 1504) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2353) hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung vom                 folgende 11. Nachtragssatzung beschlossen:

 

 

 

 

 

 

§ 1

 

       § 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

      Für vorübergehend zusätzlich anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcke eignen, können von der Stadt Hilden zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt Hilden eingesammelt, soweit sie neben den Restabfallbehältern bereitgestellt sind. Die Abfallsäcke sind käuflich zu erwerben.

      Jahreszeitlich zusätzlich anfallende Laubabfälle, können in den von der Stadt Hilden zugelassenen Laubsäcken neben den Biomüllbehältern zur Abholung bereitgestellt werden. Die Laubsäcke können am Zentralen Bauhof käuflich erworben werden.

 

     

 

 

 

 

§ 2

 

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

                                                                                                         


Anlage 1

Abfallentsorgungssatzung

Gegenüberstellung

 

Alt

Neu

§ 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke

 

(1) bis (2) unverändert

 

(3) Für vorübergehend zusätzlich anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcke eignen, können von der Stadt Hilden zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt Hilden eingesammelt, soweit sie neben den Restabfallbehältern bereitgestellt sind. Die Abfallsäcke sind käuflich zu erwerben.

      Jahreszeitlich zusätzlich anfallende Laubabfälle, können in den von der Stadt Hilden zugelassenen Laubsäcken neben den Biomüllbehältern zur Abholung bereitgestellt werden. Die Laubsäcke werden am Zentralen Bauhof kostenfrei zur Verfügung gestellt.

 

(4) bis (5) unverändert

 

§ 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke

 

(1) bis (2) unverändert

 

(3)  Für vorübergehend zusätzlich anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcke eignen, können von der Stadt Hilden zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt Hilden eingesammelt, soweit sie neben den Restabfallbehältern bereitgestellt sind. Die Abfallsäcke sind käuflich zu erwerben.

      Jahreszeitlich zusätzlich anfallende Laubabfälle, können in den von der Stadt Hilden zugelassenen Laubsäcken neben den Biomüllbehältern zur Abholung bereitgestellt werden. Die Laubsäcke können am Zentralen Bauhof käuflich erworben werden.

 

(4) bis (5) unverändert

 

 

 


 

Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

ja

Produktnummer / -bezeichnung

110202

Abfallwirtschaft

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

2012

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Klausgrete