Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt:
Die als Anlage in
vollem Wortlaut vorliegende 11. Nachtragssatzung zur Abfallentsorgungssatzung
der Stadt Hilden vom 13.04.2000 wird hiermit beschlossen.
Der Bürgermeister
wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.â€
Erläuterungen und Begründungen:
Dieser
Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 11. Nachtragssatzung zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Stadt Hilden beigefügt.
Entsprechend des Abstimmungsergebnisses im Ausschuss für Umwelt- und
Klimaschutz vom 12.09.2011 zum Erfahrungsbericht zur Laubsackausgabe (WP 09-14
SV 68/028) werden die Laubsäcke wieder für einen Euro verkauft.
In der
Sitzungsvorlage beigefügten Synopse sind die Änderungen ersichtlich.
Die Verwaltung
regt an, die 11. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.
Horst Thiele
Bürgermeister
11.
Nachtragssatzung vom              zur Satzung über die Abfallentsorgung in der
Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung – vom 13.04.2000
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV. NRW,
S. 271), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV.
NRW, S. 863, 975), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom
27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.10.2011
(BGBl. I S. 1986), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I
2002, S.1938ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.2010 (BGBI. I S. 1504)
sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009
(BGBl. I, S. 2353) hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung vom                 folgende 11. Nachtragssatzung beschlossen:
§ 1
      § 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
     Für vorübergehend zusätzlich anfallende
Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcke eignen, können von der Stadt
Hilden zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt Hilden
eingesammelt, soweit sie neben den Restabfallbehältern bereitgestellt sind. Die
Abfallsäcke sind käuflich zu erwerben.
     Jahreszeitlich
zusätzlich anfallende Laubabfälle, können in den von der Stadt Hilden zugelassenen
Laubsäcken neben den Biomüllbehältern zur Abholung bereitgestellt werden. Die
Laubsäcke können am Zentralen Bauhof käuflich erworben werden.
    Â
§ 2
Diese
Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
                                                                                                        Â
Anlage 1
Abfallentsorgungssatzung
Gegenüberstellung
Alt |
Neu |
§ 10
Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) bis (2) unverändert (3) Für vorübergehend zusätzlich anfallende Abfälle, die sich zum
Einsammeln in Abfallsäcke eignen, können von der Stadt Hilden zugelassene
Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt Hilden eingesammelt,
soweit sie neben den Restabfallbehältern bereitgestellt sind. Die Abfallsäcke
sind käuflich zu erwerben.      Jahreszeitlich
zusätzlich anfallende Laubabfälle, können in den von der Stadt Hilden
zugelassenen Laubsäcken neben den Biomüllbehältern zur Abholung bereitgestellt
werden. Die Laubsäcke werden am Zentralen Bauhof kostenfrei zur Verfügung gestellt. (4) bis (5) unverändert |
§ 10
Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) bis (2) unverändert (3) Für
vorübergehend zusätzlich anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcke
eignen, können von der Stadt Hilden zugelassene Abfallsäcke benutzt werden.
Sie werden von der Stadt Hilden eingesammelt, soweit sie neben den Restabfallbehältern
bereitgestellt sind. Die Abfallsäcke sind käuflich zu erwerben.      Jahreszeitlich
zusätzlich anfallende Laubabfälle, können in den von der Stadt Hilden
zugelassenen Laubsäcken neben den Biomüllbehältern zur Abholung bereitgestellt
werden. Die Laubsäcke können am
Zentralen Bauhof käuflich erworben werden. (4) bis (5) unverändert |
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
ja |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
110202 |
Abfallwirtschaft |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
2012 |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer Gesehen Klausgrete |
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