Betreff
Bildung und Teilhabe – aktueller Sachstand
Vorlage
WP 09-14 SV 51/141
Aktenzeichen
III/51/mx/Au
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht zum Sachstand des Bildungs- und Teilhabepaketes zur Kenntnis und beschließt die Beteiligung am Härtefallfonds des Landes „Alle Kinder essen mit“.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Seit dem 01.04.2011 gilt das neue Bildungs- und Teilhabegesetz (BuT). Dieses sicherlich sehr positiv zu sehende Gesetz führt zu einer Reihe von neuen Aufgaben und Anforderungen, die es aktiv und engagiert umzusetzen gilt. In der nachfolgenden Zusammenfassung finden sich die allgemeinen Grundlagen zum Bildungspaket und der derzeitige Sachstand zur Umsetzung in Hilden sowie aktuelle Zahlen zur Nachfrage der Leistungsberechtigten. 

 

Allgemeines:

Nach dem Regelsatzurteil zum SGB II des Bundesverfassungsgereichtes hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Regelsätze das Bildungs- und Teilhabepaket erlassen.

Seit dem 01.04.2011 können Kindern und Jugendlichen aus einkommensschwachen Familien (zum Teil auch rückwirkend zum 1. Januar 2011) zusätzliche Leistungen zur Verbesserung der Teilhabe an schulischer und außerschulischer Bildung sowie an Angeboten sozialer und kultureller Bildung gewährt werden. Rechtliche Grundlage für das BuT ist das am 25.03.2011 vom Bundespräsidenten unterschriebene Bundesgesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II sowie SGB XII.

Die Bundesregierung hat vorgesehen, den Kommunen die Kosten über eine höhere Beteiligung an den Unterkunftskosten für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II zu erstatten. Die gesetzlichen Regelungen zur Finanzierung des Bildungs- und Teilhabepakets sehen vor, dass der Bundesanteil an den Unterkunftskosten um 9,4 Prozent steigt.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden somit im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vollständig vom Bund getragen. Die tatsächlich anfallenden Kosten hängen stark vom Umfang der Inanspruchnahme ab.

 

 

Leistungsberechtigt sind über 2,5 Millionen Kinder bundesweit aus Haushalten, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), der Sozialhilfe (SGB XII), Wohngeld (WoGG), Kinderzuschlag (BKGG) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2 Asylbl.G) beziehen.

Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 24 Jahre, wenn sie eine Kindertagesstätte, allgemein oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Ausnahme sind die Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit – hier liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.

Die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes erfolgt auf der Ebene von Kreisen, Städten und Gemeinden. Die zuständigen örtlichen Stellen sind gefordert, die notwendigen Verwaltungsabläufe zu etablieren und grundsätzliche Fragen der Leistungsbewilligung zu klären. Soweit im Gesetz nichts anderes geregelt ist, werden die Leistungen nur auf Antrag gewährt. Eine wichtige gesetzlich verankerte Aufgabe ist es dabei auch, die Leistungsberechtigten zu beraten, zu unterstützen und zu motivieren einen Antrag zu stellen. Zu diesem Zweck müssen die Leistungsträger Kooperationen mit Schulen, Kindertageseinrichtungen, den Trägern der Jugendhilfe, freien Trägern, Vereinen und Verbänden vor Ort aufbauen, um die Leistungsberechtigten zu erreichen.

Abrufbare Leistungen aus dem BuT

 

1. Schulbeihilfe:

Die Schulbeihilfe ermöglicht den Leistungsberechtigten die Anschaffung von Gegenständen des täglichen Schulbedarfs (Beispiel: Schulranzen, Sportzeug, Turnbeutel, Taschenrechner etc).

Leistungen: Auszahlung eines Betrages in Höhe von 100,-- € jährlich (70,-- € zum 01.08., 30,-- € zum 01.02. eines Schuljahres).

 

2. Lernförderung

Außerschulische Lernförderung (Nachhilfe) kann als Sonderbedarf anerkannt werden, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um kurzzeitig vorübergehende Lernschwächen zu beheben (z. B. bei längerer Abwesenheit durch Krankheit). Sie soll schulische Angebote, die vorrangig in Anspruch zu nehmen sind, lediglich ergänzen.

Leistungen: Übernahme der Kosten für Nachhilfestunden (15 – 35 Schulstunden je Schuljahr/Fach, je nach Einschätzung durch die Schule) in Höhe von höchstens 15,-- €/Std.

 

3. Schülerbeförderung

Im Rahmen des Leistungspaketes können Schülerinnen und Schüler Aufwendungen für Verkehrsdienstleistungen oder Verkehrsmittel bekommen, die unmittelbar mit dem Besuch der Schule zusammenhängen. Es gelten die Regelungen der Schülerfahrtkostenverordnung.

Leistungen: Es werden nur die notwendigen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs berücksichtigt. Auf diesen Betrag ist die Leistung auch dann beschränkt, wenn die Schülerin oder der Schüler tatsächlich eine weiter entfernte Schule besucht.

 

4. Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

Die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung ist ein wichtiges Element der sozialen Teilhabe in der Schule und in den Kindertagesstätten. Die Teilnahmemöglichkeit verhindert Ausgrenzungsprozesse und eventuelle Auswirkungen auf den schulischen Erfolg.

Leistungen: Übernahme von Verpflegungskosten in o. g. Einrichtungen abzügl. eines

Eigenanteils in Höhe von 1,-€ pro Kind/Tag (pauschal werden 20,-- € (Kita/OGS) bzw. 16,-- €

(Schulen) mtl. als Eigenanteil berechnet).

 

5. Teilhabe am sozialen und kulturellen Gemeinschaftsleben

Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Gemeinschaftsleben dienen unmittelbar dazu, den Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe im Rahmen des Grundrechtes auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu erfüllen (Beispiel: Mitgliedschaft in Vereinen aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur, Geselligkeit oder in künstlerischen Bereichen, Teilnahme an Freizeiten u. ä.).

Leistungen: Übernahme der entstehenden Aufwendungen bis zu 10,-- € monatlich pro Kind

bzw. 120,-- € jährlich. Diese Leistung wird nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

gezahlt.

 

6. Ausflüge der Schulen und Kitas

Kindern in Kindertageseinrichtungen und Schülerinnen und Schülern soll die Teilnahme an Ausflügen ermöglicht werden, um auch damit mögliche Ausgrenzungsprozesse zu verhindern.

Leistung: Ãœbernahme der Ausflugskosten

 

7. Mehrtägige Klassenfahrten

Mit dieser Leistung wird Schülerinnen und Schülern, die Teilhabe an mehrtätigen

Klassenfahrten im Rahmen des allgemeinen Schulrechts ermöglicht mit dem Ziel, mögliche

Ausgrenzungsprozesse zu vermeiden.

Leistungen: Anerkennung der tatsächlichen Leistungen der Klassenfahrt einschließlich Ausgaben, die im kausalen Zusammenhang stehen (z. B. Eintrittsgelder für Museen, Leihgebühren einer Skiausrüstung etc.).

Diese Leistungen können von den o. g. Leistungsberechtigten für den aktuellen Bewilligungszeitraumes ihrer jeweiligen Leistungsbescheide (SGB II, Wohngeld, Kinderzuschlag etc.) bewilligt werden.

 

Darüber hinaus gibt es Familien, die nicht im Bezug der o. g. Leistungen stehen, für die aber auch eine Teilhabe wie durch das Bildungspaket ermöglicht, ebenso wichtig und notwendig wäre. Hierzu zählen insbesondere Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 3) sowie z. B. überschuldete Familien, die über ein vergleichbares geringes Einkommen verfügen, deren Schulden aber bei den o. g. Leistungen nicht anrechenbar sind und die aus diesem Grunde keine Leistungen erhalten.

 

Speziell für derartige Ausnahmefälle hat die Landesregierung den Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ eingerichtet. Durch diesen speziell aufgelegten Fonds ist zumindest eine Teilhabe des genannten Personenkreises an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung möglich.

Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“

In der Sitzung des JHA am 13.07. wurde mit der Sitzungsvorlage WP 09/14 51/120 die Aufhebung der Richtlinien für die Teilübernahme von Verpflegungsentgelten in Kindertageseinrichtungen, Ganztagsangeboten offener oder gebundener Ganztagsschulen und nachschulischen Betreuungsformen zum 01.08.2011 beschlossen. Bis dato wurde auf Basis eines Ratsbeschlusses, ein einheitlicher städtischer Zuschuss zu den Verpflegungskosten festgelegt, der unabhängig von der Betreuungsform und den tatsächlichen Verpflegungskosten 20,00 € betrug. Der freiwillige städtische Zuschuss zur Teilübernahme von Verpflegungsentgelten wurde aufgehoben, da dieser Bereich künftig durch das die Regelungen zu Bildung und Teilhabe abgedeckt werden würde. Durch die Aufhebung der Richtlinien werden 175.000 € pro Jahr weniger benötigt.

 

Ein kleiner Teil der Kinder (Asylbewerber, überschuldete Familien, Familien knapp über der Grenze der Bildung und Teilhabe), die zuvor von einer Bezuschuss profitierten, fallen leider nicht in die Zuständigkeit des BuT-Paketes. 

Vor diesem Hintergrund hat das Land den zunächst auf ein Jahr befristeten Fonds „Alle Kinder essen mit“ aufgelegt. Dieser Fonds soll es auch Kindern ermöglichen am gemeinschaftlichen Mittagsessen in einer Kindertagesstätte oder Schule teilzunehmen, obwohl keine Anspruchsvoraussetzungen zum Bildungs- und Teilhabepaket vorliegen.

 

Für die Teilnahme an diesem Fonds ist ein Eigenanteil der Kommunen von mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben durch die Zuwendungsempfängerin (Kommune) zu erbringen. Eine erstmalige Auszahlung an die Kommunen durch das Land erfolgt am 1. November 2011. Die Entscheidung, wer einen Zuschuss aus dem Fonds erhält, wird von den einzelnen Kommunen nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen.

 

Die überschlägige Berechnung für Hilden ergibt einen Eigenanteil in Höhe von ca. 1.500 €. Stellt man dies den Einsparungen durch die oben beschriebene Richtlinienaufhebungen gegenüber, würde sich die Einsparung immer noch auf 173.500 Euro belaufen.  

 

Berechnung für Hilden:

Die Berechnung des Eigenanteils für die Stadt Hilden für die Zeit vom 01.08.2011 bis 29.02.2012 in Höhe von 1.416,-- € erfolgte auf Grundlage folgender Annahmen: Anzahl der in Frage kommenden Asylbewerber zuzüglich einer geschätzten Zahl von Antragstellern, die aus dem bisherigen städtischen Fonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ Leistungen beantragt haben (insgesamt 40 Antragsteller/innen):

 

A

tatsächliche Ausgaben für Mittagessen (1/2 jährlich)

zugrunde gelegt wurden die derzeitigen städtischen Aufwendungen für die Mittagsverpflegung von 47,50 € monatlich (6 Monate x 47,50 € x 40 Berechtigte)

11.400,--

B

davon grundsätzlich zuwendungsfähige Ausgaben (ohne sog. Nebenkosten, wie z.B. Raummiete)

./.

C

abzüglich Leistungen Dritter (z.B. Eigenanteil der Anspruchberechtigten, Fördervereine, Spenden), (Eigenanteil der Leistungsberechtigten von 1,-- € pro Mahlzeit pro Tag.

 4.320,--

D

zuwendungsfähige Gesamtausgaben

7.080,--

E

Eigenanteil (Nr. 5.5 der Richtlinien)

(20 % städtischer Eigenanteil)

1.416,--

F

bewilligte/ beantragte öffentliche Förderung (ohne G) durch

(wird im Regelfall nicht einschlägig sein)

 

G

beantragte Förderung

 5.664,--

 

 

Aktueller Sachstand über die Umsetzung des BuT in Hilden:

In Hilden wird das Bildungs- und Teilhabepaket durch das Jobcenter Hilden (für ALG II-Leistungsberechtigte) und durch das Stellwerk Hilden (alle übrigen Leistungsberechtigten) umgesetzt.

 

Mit der Konzeption zur Ausgestaltung des Stellwerks Hilden – Büro für Familie und Bildung – wurde die Entscheidung getroffen, das BuT dort anzusiedeln. Mit seinen Zielen zuverlässige Erstanlaufstelle zu sein, Erwachsene, Kinder und Jugendliche zu beraten und diese in ihren Belangen zu unterstützen und zu begleiten, ist es hervorragend geeignet, die vielfältigen Aufgaben, die sich durch die Neueinführung dieser Leistungen stellen, zu meistern.

 

Derzeit wird die Aufgabe mit ca. 30 Wochenstunden (aufgeteilt auf 2 Mitarbeiterinnen) bewältigt. Für einen Zeitraum von zwei Monaten wurden zusätzlich 10 Mehrarbeitsstunden bewilligt, um die Anträge, die aufgrund noch fehlender Arbeitsanweisungen aufgelaufen sind, abzuarbeiten. Des Weiteren übernimmt eine Kollegin aus dem Team des Stellwerkes Aufgaben im Umfang von derzeit 10 Stunden, da das Arbeitsvolumen derzeit sehr hoch ist und es nicht zu weiteren Verzögerungen in der Bearbeitung kommen soll. 

 

Neben der derzeit noch sehr aufwändigen Antragsbearbeitung sind grundsätzliche Fragen der Leistungsbewilligung abzuklären und auf die Örtlichkeiten in Hilden abzustimmen. Darüber hinaus  müssen entsprechende Verwaltungsabläufe intern etabliert und umgesetzt werden.

 

Einen weiteren Schwerpunkt der Arbeit nimmt die Beratungs- und Öffentlichkeitsarbeit ein. Zu den gesetzlichen Aufgaben gehört es, auf die Antragstellung hinzuwirken. Dies ist nur mit einer umfassenden und motivierenden Beratung der Antragstellerinnen und Antragsteller möglich. Diese intensive Beratung und Aufklärung der Leistungsberechtigten ist für das Stellwerk Hilden ein wichtiger und  entscheidender Bestandteil der Arbeit, weil sich über die Information der Antragsteller/innen hinaus, hierdurch oftmals auch in Nebensätzen geäußerte Wünsche und Bedarfe erkennen lassen, die zukünftig bei der Initiierung und Entwicklung von Projekten berücksichtigt werden können. Eine ausführliche - wenn auch zeitaufwendige - Beratung schafft zudem die notwendige Vertrauensbasis für eine erfolgreiche Arbeit im Stellwerk Hilden.

 

Um möglichst viele Leistungsberechtigte zu erreichen, ist es außerdem erforderlich, eine umfangreiche Aufklärung über die möglichen Leistungen in der Öffentlichkeit und bei allen Institutionen, Einrichtungen, Organisationen, Vereinen etc. zu erreichen, um diese in Kooperation als Multiplikator für das BuT zu gewinnen.

 

Hier wurden bereits gezielt die Schulleiter/innen im Rahmen einer Schulleiterbesprechung durch eine Präsentation zum Thema informiert. Ebenso konnten die Schulsekretärinnen bei einem gemeinsamen Treffen über die Einzelheiten zum BuT informiert und beraten werden. Alle Hildener Vereine erhielten schriftlich Informationen und entsprechendes Informationsmaterial zum Thema mit der Bitte um Unterstützung. Darüber hinaus werden die Leistungsempfänger von den zuständigen Stellen (Wohngeld, Grundsicherung, Kindergeldzuschlag) auf die Möglichkeit einer Antragstellung zum Bildungs- und Teilhabepaket hingewiesen. Parallel wurde zusätzlich über eine regelmäßige Presseberichterstattung über Bildung und Teilhabe informiert.

 

Dies allein wird jedoch nicht ausreichen. Auch in Zukunft werden gezielt Personenkreise angeschrieben werden müssen (z. B. die Leistungserbringer der Mittagsverpflegung), um die bürokratischen Hürden des BuT zu meistern. Es ist ebenso schon jetzt absehbar, dass auch die Leistungsberechtigten weiterhin stark motiviert werden müssen, einen Antrag zu stellen. Dies bedeutet, dass auch weiterhin aktiv Öffentlichkeitsarbeit betrieben werden muss, Ansprechpartner für ausführliche Beratungen zur Verfügung stehen müssen und aktuelles Informationsmaterial auf die unterschiedlichen Empfängergruppen abgestimmt, vorgehalten und verteilt werden muss. Zusätzlich ist geplant noch stärker vor Ort, dort wo die Leistungsberechtigten persönlich erreichbar sind, aufzuklären und Unterstützung anzubieten.

 

Die Ansiedlung des BuT im Bereich des Stellwerks Hilden hat sich als sehr erfolgreich erwiesen, da sich durch die Verknüpfung bereits zahlreiche Synergieeffekte ergeben haben. So konnten Familien beispielsweise über das BuT hinaus, auf  weitere wichtige städtische Angebote aufmerksam gemacht werden, so dass die Leistungsberechtigten bereits einen Zusatznutzen erhalten konnten. Aber auch das Stellwerk Hilden selbst konnte durch die vielfältigen Aufgaben aus dem BuT die Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen Dienststellen und auch Institutionen aufbauen, intensivieren und seine Arbeit bekannt machen, so dass es bereits jetzt eine gut funktionierende Zusammenarbeit gibt.

Darüber hinaus können gemeinsam mit dem Stellwerk Hilden und hier insbesondere auch mit der Bildungskoordination Projekte zur Unterstützung des BuT geplant und realisiert werden. Hier ist  z. B. für das Leistungspaket Lernförderung geplant, eine Anbieterübersicht für Nachhilfe für das Stadtgebiet Hilden zu erstellen. Diese Aufgabe könnte allein durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BuT aufgrund des Arbeitsaufkommens nicht kurzfristig realisieret werden.

 

Statistik/aktuelle Zahlen Hilden:

Aktuelle Zahlen zur Antragstellung (Stand: 29.09.2011)

 

Antragsteller aus dem Bereich:

Anzahl der möglichen Antragsteller

Anzahl der bisherigen Antragsteller

Anzahl der bisher

gestellten

Anträge

Leistungsberechtigte nach § XII SGB

58

9

24

Wohngeldberechtigte, Kinderzuschlagsempfänger, Empfänger von Grundsicherung/Asylbewerberleistungsberechtigte

761

145

320

 

Leistungsberechtigte gesamt

829

154

344

 

Aufstellung der bisher beantragten Leistungen:

Ausflüge

14

Klassenfahrten

37

Schulbeihilfe

84

Schülerbeförderung

15

Lernförderung

14

Mittagsverpflegung

99

Teilhabe

81

Gesamt

344

 

Horst Thiele

 


 

Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

ja

Produktnummer / -bezeichnung

60305 Beratungsangebote für Familien und Bildung

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

2012

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

x

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

0603050050

Bildung und Teilhabe

531100

Zuweisung an das Land

1.500 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

x

(hier ankreuzen)

nein

 (hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

11/2014

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

x

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Klausgrete

 

 



Personelle Auswirkungen

Nein