Beschlussvorschlag:
„ Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz:
Die in vollem
Wortlaut vorliegende Satzung der Stadt Hilden zur Abänderung (Verlängerung) der
Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a
Abs. 3 – 7 Landeswassergesetz NRW im Stadtgebiet Hilden - Anlage 1 – wird hiermit beschlossen.
Der Bürgermeister
wird beauftragt das Weitere zu veranlassen.“
Erläuterungen und Begründungen:
Mit
der Änderung des Landeswassergesetzes im Dezember 2007 wurde die bereits
bestehende Regelung zur Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen aus der
Landesbauordnung in das Landeswassergesetz übernommen.
Dabei
wurden der Handlungsspielraum, aber auch die Pflichten der Kommunen deutlich
erweitert.
Die
Pflichten betreffen sowohl die Umsetzung der Dichtheitsprüfung als auch eine
diesbezügliche Unterrichtung und Beratung der Grundstückseigentümer.
Der
Handlungsspielraum betrifft vor allem die Möglichkeit der Anpassung der Fristen
zur Dichtheitsprüfung, d.h. die Verlängerung über den 31.12.2015 hinaus.
Die
Grundsatzentscheidung zur Verlängerung der Fristen haben UKS und Rat auf Vorschlag
der Verwaltung schon in ihren Sitzungen im Dezember 2009 getroffen.
Die
verkürzten Fristen in Wasserschutzzonen wurden schon mit der Satzung vom
26.05.2010 eingeführt.
Das
Tiefbau- und Grünflächenamt hat in Zusammenarbeit mit dem Ing.-Büro Franz
Fischer GmbH, Solingen, einen Fristenplan für die Verlängerung der Fristen über
den 31.12.2015 hinaus erstellt und in dem Zusammenhang Möglichkeiten der
Umsetzung der Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen im Stadtgebiet
Hilden aufgezeigt.
Dabei
hat die Stadt Hilden bereits Festlegungen zur Fristverkürzung in den
Wasserschutzgebieten getroffen, die berücksichtigt wurden.
Die
Erstellung des Fristenplanes wurde in Anlehnung und unter Berücksichtigung
gleicher Aufgabenstellungen in Nachbargemeinden (Leichlingen, Ratingen)
durchgeführt. Auch wurden Ausführungen aus Pilot- oder Förderprojekten
berücksichtigt.
Die
Regelungen im Landeswassergesetz und in der Gemeindeordnung setzen einer
Tätigkeit der öffentlichen Hand und deren Finanzierung über die Abwassergebühr
enge Grenzen.
Die
Tätigkeit der Stadt in Bezug auf die Abwasserleitungen auf den
Privatgrundstücken ist deshalb im Wesentlichen auf das Einfordern und Verwalten
der Dichtheitsprüfungen und die gesetzlich vorgesehene Unterrichtung und
Beratung zur Dichtheitsprüfung zu beschränken.
Auch
diese Arbeiten bedeuten bereits einen erheblichen personellen und
organisatorischen Aufwand und müssen entsprechend geplant und vorbereitet
werden.
Durch
eine gute Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtung kann
öffentlichkeitswirksam mit vergleichsweise geringem Aufwand viel erreicht
werden.
Hierfür
wurden schon verschiedene Informationswege, wie Pressemitteilungen, Internet
oder Bürgerinformationen genutzt und sollen weiterhin genutzt werden.
Die
Beratung erfolgt durch vorhandenes Personal. Ab dem 01.01.2011 ist speziell
hierfür ein Mitarbeiter eingestellt worden.
Im Zuge
der Umsetzung der Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen sind die
Dichtheitsbescheinigungen entsprechend den festgelegten Fristen einzufordern.
Dabei
ist eine Vielzahl von Dichtheitsbescheinigungen zu prüfen und zu verwalten.
Mit
Hilfe eines Grundstücksinformationssystems und definierter Schreiben und
Bescheinigungen können diese Arbeiten effizient erledigt werden.
In
jedem Fall sollte die im Gesetz eingeräumte Möglichkeit der der Verlängerung
der Fristen für die Dichtheitsprüfung genutzt werden. Zum Einen kann auf diese
Weise der Verwaltungs- und Beratungsaufwand zeitlich entzerrt werden, so dass
der Personalbedarf deutlich begrenzt werden kann.
Zum
Anderen bringt die damit verbundene zeitliche Verschiebung Zinseinsparungen sowohl
im privaten als auch im öffentlichen Bereich (z.B. Schulgrundstücke) mit sich.
Das
Ing. Büro Fischer hat die Fristengebiete unter Berücksichtigung der relevanten
Randbedingungen erarbeitet.
Zu
diesem Zweck wurde das Stadtgebiet in insgesamt 10 Teilgebiete unterteilt,
deren Abgrenzung und Reihenfolge möglichst unter Berücksichtigung der geplanten
TV-Untersuchungen des öffentlichen Kanalnetzes nach der
Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwVKan) erfolgte.
Gleichzeitig wurden aber auch weitere Randbedingungen wie
die Wasserschutzzonen, die bekannten Fremdwasserzuflüsse, die Kanalbaujahre,
die Sanierung der öffentlichen Kanalisation und der Grundstücksanzahl
herausgearbeitet.
Fläche-Nr. |
Bezeichnung |
WSZ |
Kanalalter |
Gewerbe |
FW |
Sum. |
Anzahl |
Jahr |
WSZ_3a |
Wasserschutzzone IIIa |
|
|
|
|
|
 500 |
2012 |
WSZ_3b |
Wasserschutzzone IIIb |
|
|
|
|
|
 300 |
2013 |
|
Wasserschutzzonen (Neubauten) |
|
|
|
|
|
 32 |
2015 |
|
Kleinkläranlagen und
Gruben |
|
|
|
|
|
 1.108 |
2015 |
Fläche-Nr. |
Bezeichnung |
WSZ-Nähe |
Kanalalter |
Gewerbe |
FW |
Sum. |
Anzahl |
Jahr |
1 |
Hilden Mitte |
3 |
5 |
0 |
0 |
8 |
 1.097 |
2016 |
2 |
Hilden Nordost |
0 |
4 |
0 |
3 |
7 |
 1.054 |
2017 |
3 |
Hilden Mitte-Süd |
3 |
3 |
0 |
0 |
6 |
 1.598 |
2018 |
4 |
Hilden West |
0 |
2 |
3 |
0 |
5 |
 915 |
2019 |
5 |
Hilden Mitte-Nord |
0 |
3 |
0 |
1 |
4 |
 1.795 |
2020 |
6 |
Hilden Nord |
0 |
2 |
0 |
1 |
3 |
 979 |
2021 |
7 |
Hilden Ost (Kalstert) |
0 |
1 |
1 |
0 |
2 |
 689 |
2022 |
8 |
Hilden Ost ( südl. Walder
Straße) |
0 |
1 |
0 |
0 |
1 |
 368 |
2023 |
Summe |
Summe |
|
|
|
|
|
 10.435 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Keine Bedeutung |
0 |
|
|
|
|
|
|
|
Hohe Bedeutung |
5 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Die Teilgebiete umfassen im Schnitt 900 Grundstücke. Die
Fristen wurden entsprechend von 2012 bis 2023 gestaffelt.
Bei undichten Leitungen sollen die Grundstückseigentümer zur Sanierung aufgefordert
werden. Im Interesse der Grundstückseigentümer sollen bei geringeren Schäden
auch längere Fristen ermöglicht werden.
Hier findet der Bildreferenzkatalog des Erlasses vom
17.6.2011 des Umweltministeriums Anwendung. Die Beurteilung der
Schadenspriorität obliegt dabei dem vom Eigentümer beauftragten Sachkundigen.
Die abschließende Bewertung und die Festlegung der Sanierungsfrist obliegt dann
dem Tiefbau- und Grünflächenamt.
Die Verlängerung der Fristen zur Dichtheitsprüfung in
Verbindung mit der Untersuchung der öffentlichen Kanäle nach SüwVKan und
weiterer Randbedingungen wie die bekannten Fremdwasserzuflüsse, die
Kanalbaujahre, die Sanierung der öffentlichen Kanalisation und die
Grundstücksanzahl wird durch den zur Beschlussfassung vorgelegten Satzungsentwurf
auf den Zeitraum 2016 – 2023 entzerrt.
Im Interesse der Grundstückseigentümer werden bei notwendigen
Sanierungen die gestaffelten Sanierungsfristen auf Grundlage des
Bildreferenzkataloges des Erlasses des Umweltministeriums vom 17.6.2011 unter
Zugrundlegung der eingereichten Unterlagen durch den Sachkundigen angewandt.
Die notwendigen personellen und organisatorischen
Voraussetzungen wurden in weiten Bereichen bereits geschaffen, damit ist eine
geordnete Abarbeitung von Beginn an möglich.
gez.