Betreff
Satzung der Stadt Hilden zur Abänderung (Verlängerung) der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen gemäß § 61a Abs. 3 bis 7 Landeswassergesetz NRW im Stadtgebiet Hilden vom ...
Vorlage
WP 09-14 SV 60/034
Aktenzeichen
IV/60.1 - Ho
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

„ Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz:

Die in vollem Wortlaut vorliegende Satzung der Stadt Hilden zur Abänderung (Verlängerung) der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 – 7 Landeswassergesetz NRW im Stadtgebiet Hilden  - Anlage 1 – wird hiermit beschlossen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt das Weitere zu veranlassen.“


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit der Änderung des Landeswassergesetzes im Dezember 2007 wurde die bereits bestehende Regelung zur Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen aus der Landesbauordnung in das Landeswassergesetz übernommen.

 

Dabei wurden der Handlungsspielraum, aber auch die Pflichten der Kommunen deutlich erweitert.

 

Die Pflichten betreffen sowohl die Umsetzung der Dichtheitsprüfung als auch eine diesbezügliche Unterrichtung und Beratung der Grundstückseigentümer.

 

Der Handlungsspielraum betrifft vor allem die Möglichkeit der Anpassung der Fristen zur Dichtheitsprüfung, d.h. die Verlängerung über den 31.12.2015 hinaus.

 

Die Grundsatzentscheidung zur Verlängerung der Fristen haben UKS und Rat auf Vorschlag der Verwaltung schon in ihren Sitzungen im Dezember 2009 getroffen.

Die verkürzten Fristen in Wasserschutzzonen wurden schon mit der Satzung vom 26.05.2010 eingeführt.

 

Das Tiefbau- und Grünflächenamt hat in Zusammenarbeit mit dem Ing.-Büro Franz Fischer GmbH, Solingen, einen Fristenplan für die Verlängerung der Fristen über den 31.12.2015 hinaus erstellt und in dem Zusammenhang Möglichkeiten der Umsetzung der Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen im Stadtgebiet Hilden aufgezeigt.

 

Dabei hat die Stadt Hilden bereits Festlegungen zur Fristverkürzung in den Wasserschutzgebieten getroffen, die berücksichtigt wurden.

 

Die Erstellung des Fristenplanes wurde in Anlehnung und unter Berücksichtigung gleicher Aufgabenstellungen in Nachbargemeinden (Leichlingen, Ratingen) durchgeführt. Auch wurden Ausführungen aus Pilot- oder Förderprojekten berücksichtigt.

 

Die Regelungen im Landeswassergesetz und in der Gemeindeordnung setzen einer Tätigkeit der öffentlichen Hand und deren Finanzierung über die Abwassergebühr enge Grenzen.

 

Die Tätigkeit der Stadt in Bezug auf die Abwasserleitungen auf den Privatgrundstücken ist deshalb im Wesentlichen auf das Einfordern und Verwalten der Dichtheitsprüfungen und die gesetzlich vorgesehene Unterrichtung und Beratung zur Dichtheitsprüfung zu beschränken.

 

Auch diese Arbeiten bedeuten bereits einen erheblichen personellen und organisatorischen Aufwand und müssen entsprechend geplant und vorbereitet werden.

 

Durch eine gute Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtung kann öffentlichkeitswirksam mit vergleichsweise geringem Aufwand viel erreicht werden.

 

Hierfür wurden schon verschiedene Informationswege, wie Pressemitteilungen, Internet oder Bürgerinformationen genutzt und sollen weiterhin genutzt werden.

 

Die Beratung erfolgt durch vorhandenes Personal. Ab dem 01.01.2011 ist speziell hierfür ein Mitarbeiter eingestellt worden.

 

Im Zuge der Umsetzung der Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen sind die Dichtheitsbescheinigungen entsprechend den festgelegten Fristen einzufordern.

 

 

Dabei ist eine Vielzahl von Dichtheitsbescheinigungen zu prüfen und zu verwalten.

 

Mit Hilfe eines Grundstücksinformationssystems und definierter Schreiben und Bescheinigungen können diese Arbeiten effizient erledigt werden.

 

In jedem Fall sollte die im Gesetz eingeräumte Möglichkeit der der Verlängerung der Fristen für die Dichtheitsprüfung genutzt werden. Zum Einen kann auf diese Weise der Verwaltungs- und Beratungsaufwand zeitlich entzerrt werden, so dass der Personalbedarf deutlich begrenzt werden kann.

 

Zum Anderen bringt die damit verbundene zeitliche Verschiebung Zinseinsparungen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich (z.B. Schulgrundstücke) mit sich.

 

Das Ing. Büro Fischer hat die Fristengebiete unter Berücksichtigung der relevanten Randbedingungen erarbeitet.

 

Zu diesem Zweck wurde das Stadtgebiet in insgesamt 10 Teilgebiete unterteilt, deren Abgrenzung und Reihenfolge möglichst unter Berücksichtigung der geplanten TV-Untersuchungen des öffentlichen Kanalnetzes nach der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwVKan) erfolgte.

 

Gleichzeitig wurden aber auch weitere Randbedingungen wie die Wasserschutzzonen, die bekannten Fremdwasserzuflüsse, die Kanalbaujahre, die Sanierung der öffentlichen Kanalisation und der Grundstücksanzahl herausgearbeitet.


 

Fläche-Nr.

Bezeichnung

WSZ

Kanalalter

Gewerbe

FW

Sum.

Anzahl

Jahr

WSZ_3a

Wasserschutzzone IIIa

 

 

 

 

 

 500

2012

WSZ_3b

Wasserschutzzone IIIb

 

 

 

 

 

 300

2013

 

Wasserschutzzonen (Neubauten)

 

 

 

 

 

 32

2015

 

Kleinkläranlagen und Gruben

 

 

 

 

 

 1.108

2015

Fläche-Nr.

Bezeichnung

WSZ-Nähe

Kanalalter

Gewerbe

FW

Sum.

Anzahl

Jahr

1

Hilden Mitte

3

5

0

0

8

 1.097

2016

2

Hilden Nordost

0

4

0

3

7

 1.054

2017

3

Hilden Mitte-Süd

3

3

0

0

6

 1.598

2018

4

Hilden West

0

2

3

0

5

 915

2019

5

Hilden Mitte-Nord

0

3

0

1

4

 1.795

2020

6

Hilden Nord

0

2

0

1

3

 979

2021

7

Hilden Ost (Kalstert)

0

1

1

0

2

 689

2022

8

Hilden Ost ( südl. Walder Straße)

0

1

0

0

1

 368

2023

Summe

Summe

 

 

 

 

 

 10.435

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Bedeutung

0

 

 

 

 

 

 

 

Hohe Bedeutung

5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Teilgebiete umfassen im Schnitt 900 Grundstücke. Die Fristen wurden entsprechend von 2012 bis 2023 gestaffelt. Bei undichten Leitungen sollen die Grundstückseigentümer zur Sanierung aufgefordert werden. Im Interesse der Grundstückseigentümer sollen bei geringeren Schäden auch längere Fristen ermöglicht werden.

 

Hier findet der Bildreferenzkatalog des Erlasses vom 17.6.2011 des Umweltministeriums Anwendung. Die Beurteilung der Schadenspriorität obliegt dabei dem vom Eigentümer beauftragten Sachkundigen. Die abschließende Bewertung und die Festlegung der Sanierungsfrist obliegt dann dem Tiefbau- und Grünflächenamt.

Die Verlängerung der Fristen zur Dichtheitsprüfung in Verbindung mit der Untersuchung der öffentlichen Kanäle nach SüwVKan und weiterer Randbedingungen wie die bekannten Fremdwasserzuflüsse, die Kanalbaujahre, die Sanierung der öffentlichen Kanalisation und die Grundstücksanzahl wird durch den zur Beschlussfassung vorgelegten Satzungsentwurf auf den Zeitraum 2016 – 2023 entzerrt.

Im Interesse der Grundstückseigentümer werden bei notwendigen Sanierungen die gestaffelten Sanierungsfristen auf Grundlage des Bildreferenzkataloges des Erlasses des Umweltministeriums vom 17.6.2011 unter Zugrundlegung der eingereichten Unterlagen durch den Sachkundigen angewandt.

Die notwendigen personellen und organisatorischen Voraussetzungen wurden in weiten Bereichen bereits geschaffen, damit ist eine geordnete Abarbeitung von Beginn an möglich.

 

 

 

gez. Horst Thiele