Beschlussvorschlag:
„Beschlussfassung
wird anheimgestellt.“
Erläuterungen und Begründungen:
Der vom Antrag
betroffene Bebauungsplan Nr. 137 gilt für einen Bereich zwischen Biesenstraße,
Taubenstraße und der Straße Am Stadtwald im Nordosten des Hildener
Stadtgebietes; er stammt aus dem Jahr 1988.
In der Zwischenzeit
hat es für diesen Bebauungsplan drei vereinfachte Änderungen gegeben.
Die 1. vereinfachte
Änderung bezieht sich auf einen Bereich an der Biesenstraße, stammt ebenfalls
aus dem Jahr 1988 und beinhaltet kleinere Verschiebungen von Baugrenzen sowie
eine veränderte Breite für eine Privaterschließung. Die Änderung wurde durch
ein damals laufendes Umlegungsverfahren ausgelöst.
Die 2. vereinfachte
Änderung, wiederum aus dem Jahr 1988, betrifft ein Grundstück an der Taubenstraße
und hat einen Garagenhof zum Thema.
Die 3. vereinfachte
Änderung wiederum, aus dem Jahr 1997, bezieht sich auf eine textliche Festsetzung
und eine Verschiebung von Baugrenzen.
Alle drei
vereinfachten Änderungen greifen nicht in die städtebauliche Grundidee des
Bebauungsplanes Nr. 137 ein, nämlich den „Blockinnenbereich“ zwischen der
Biesenstraße und der Taubenstraße als private Gärten und Freiflächen zu
erhalten, also dort keine Baumöglichkeiten vorzusehen.
Der vorliegende
Antrag hat genau dies zum Ziel, nämlich eine „Hinterland-Bebauung“ zu ermöglichen
auf dem Weg über eine Änderung des Bebauungsplanes.
Aus der Betrachtung
der Situation vor Ort geht hervor, dass hier auch andere Grundstücke in einer
vergleichbaren Lage sind wie die Antragsteller. Eine Bebauungsplan-Änderung für
ein einziges Grundstück kommt aus städtebaulichen und aus arbeitsökonomischen
Gründen daher ohne hin nicht in Frage.
Allerdings wird
seitens der Verwaltung auch ein Bebauungsplan-Verfahren für einen größeren Bereich
als problematisch angesehen.
Hierfür gibt es eine
Reihe von Gründen.
Zunächst muss auf
die große Zahl der laufenden Bauleitplan-Verfahren hingewiesen werden. Immerhin
wurde erst zu Jahresbeginn eine entsprechende Prioritäten-Liste für die zu
bearbeitenden Verfahren durch den Stadtentwicklungsausschuss beschlossen. Von
daher wird eine zeitnahe Bearbeitung durch die Verwaltung ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall
wird auch keine Chance für einen „Vorhabenbezogenen Bebauungsplan/ Vorhaben-
und Erschließungsplan (VEP)“ gesehen. Aus der Erfahrung heraus kann gesagt werden,
dass schon die Frage einer gemeinsamen Erschließung bei den unterschiedlichen
Interessen der verschiedenen Grundstückseigentümer zwischen Biesenstraße und
Taubenstraße kaum zu lösen sein wird.
Ebenfalls ist zu
beachten, dass sich durch das Europarechtsanpassungsgesetz und die damit verbundene
Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) auch die Hürden im Bereich des Umweltrechtes
erhöht haben. Angesichts eines bisher weitestgehend unversiegelten
Innenbereiches mit einer ganzen Reihe großer Bäume ist eine Lösung der
Eingriff-Ausgleich-Thematik kaum einvernehmlich möglich, wie es bei einem
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan /VEP notwendig wäre.
Insofern sieht die
Verwaltung derzeit keinen Weg, dem Antrag in irgendeiner Form nachzukommen,
umso mehr als dass auch nicht Wohnraum in relevanter Größe entstehen würde –
und damit ein nachhaltiges öffentliches Interesse fehlt.
Es wird daher empfohlen,
den Antrag abzulehnen.
In Vertretung:
(Thiele)
1. Beigeordneter