Beschlussvorschlag:
„Beschlussfassung
wird anheim gestellt.“
Erläuterungen und Begründungen:
Mit Schreiben vom 6.
Mai 2005 stellte das Büro Hamann, Stadtplaner+Architekten, Köln, den in der Anlage
beigefügten Antrag „auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (Vorhaben- und
Erschließungsplan/ vorhabenbezogener Bebauungsplan) gem. § 12 BauGB zur
Entwicklung des Bereiches zwischen Karnaper Straße, Schürmannstraße,
Diesterwegstraße und Güterbahngleisanlage“. Das Planungsbüro vertritt dabei die
beiden Antragsteller D. van Arkel und Th. Spelter.
Es handelt sich bei
diesem Antrag um den insgesamt vierten innerhalb der vergangenen gut sechs
Jahre, der sich mit dem Bereich südlich der Karnaper Straße und östlich der
Bahntrasse beschäftigt. Auch 1996 hat es schon einen entsprechenden Antrag
gegeben.
Das betroffene Areal
ist im Flächennutzungsplan der Stadt Hilden als „Wohnbaufläche“ ausgewiesen.
Im Bestand ist es
geprägt von einer nahezu kompletten Blockrandbebauung entlang von Karnaper
Straße, Schürmannstraße und Diesterwegstraße sowie einer „unbebauten Seite“ zur
Bahntrasse hin.
Bei der Bebauung
handelt es sich weit überwiegend um I – II- geschossige Einfamilienhäuser.
Der
Blockinnenbereich ist gekennzeichnet durch private Gartenflächen mit Obstbäumen
und sonstigem Aufwuchs, außerdem sind kleine Gartenhäuser vorhanden.
Der gewünschten
Planung stehen massive Hindernisse im Wege.
Als Stichworte seien
genannt:
1.        Lärmschutz entlang der Bahntrasse: aus
dem Antrag geht selbst hervor, dass eine Schallschutz-           Einrichtung an dieser Stelle von erheblichen Ausmaßen
sein würde. Damit verbunden sind hohe            Kosten
und auch Eingriffe in das Landschaftsbild. Die Kosten für diese Anlage
(Planung/ Bau) sind vom Bauträger (hier:
Antragsteller) zu tragen; siehe hierzu auch S. 2 des Antrages.
2.        Eingriffe in Natur und Landschaft: die
Bebauung des bisher unversiegelten Innenbereiches wird            umfangreiche Kompensationsforderungen nach sich ziehen,
deren Befriedigung im Plangebiet            nicht
absehbar ist.
3.        Erschließung des Innenbereiches: zum
jetzigen Zeitpunkt ist der Bereich des Plangebietes, der für      den eigentlichen Vorhaben- und
Erschließungsplan in Anspruch genommen werden soll (also der   Bereich der Antragsteller) nicht an eine
öffentliche Straße angebunden. Dementsprechend ist eine  Erschließung nur über Fremdgrundstücke und im Einvernehmen mit den
Grundstückseigentümern      möglich.
4.        Alles in allem ist die
Grundstückssituation (Lage, Zuschnitt und Besitzverhältnisse im Plangebiet)         nicht so, als dass eine einfache
Umsetzung möglich wäre. Dies beruht u.a. auf den unterschiedli-     chen Interessenlagen der Eigentümer im
betroffenen Bereich, die sich zwischen den Extremen        Ablehnung und Bauwille bewegen.
Die hier
aufgeführten Aspekte zeigen auf, dass der Antrag auf Einleitung eines
VEP-Verfahrens die Planung nicht einfacher macht.
Weiterhin wird
insbesondere nicht ersichtlich, wie die genannten Problematiken durch einen städtebaulichen
Entwurf gelöst werden könnten.
Mit einem Vorhaben-
und Erschließungsplan sind auch Verpflichtungen hinsichtlich des Vorhabenträgers
erforderlich. Die Stadt braucht einen entsprechenden Vertragspartner, um z.B.
Planung, Bau und Finanzierung der notwendigen Erschließungsanlagen vertraglich
regeln zu können.
Die mit einem
Durchführungsvertrag unverzichtbar verbundenen Details (Bonitätsprüfung, festgelegter
Umsetzungszeitraum, Verfügungsberechtigung etc.) stellen sich gelegentlich als
Hindernisse heraus.
Zum jetzigen
Zeitpunkt erscheinen der Verwaltung die vorgelegten Inhalte zu diesem Thema
mehr als vage, so dass aus dieser Sicht heraus die Einleitung eines Verfahrens
– Vorhabenbezogener Bebauungsplan/ Vorhaben- und Erschließungsplan – nicht
empfohlen werden kann.
Hinzu kommt, dass
eine Ãœberplanung des betroffenen Bereiches aus Verwaltungssicht derzeit keine
Priorität genießt. Eine Unterstützung des Verfahrens durch die Verwaltung, die
nach den bisherigen Erfahrungen immer erforderlich sein wird, ist nicht möglich,
ohne andere Verfahren zu vernachlässigen.
Die im Januar 2006
durch den Stadtentwicklungsausschuss beschlossene Prioritätenliste ist hier für
die Verwaltung die gültige „Marschroute“.
Insgesamt kann daher
von der Verwaltung die Einleitung eines Verfahrens, wie von den Antragstellern
begehrt, nicht empfohlen werden.
(G. Scheib)