Beschlussvorschlag:
„Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung der 2.
vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 A gemäß § 2 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414) in der zurzeit gültigen Fassung.
Das Plangebiet liegt
unmittelbar in der Hildener Innenstadt zwischen der Mittelstraße und der Straße
Am Kronengarten und umfasst die Flurstücke 56, 57, 503, 510, 563, 564, 566, 632
und 633, alle in Flur 49 der Gemarkung Hilden.
Das Ziel der Planung
ist es, die geltenden Bebauungsplan-Inhalte an aktuelle planerische Erfordernisse
anzupassen und so eine Aufwertung dieses kleinen Teiles der Innenstadt zu
ermöglichen.“
Erläuterungen und Begründungen:
Der von der 2.
vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 A betroffene Bereich liegt
direkt in der Hildener Innenstadt zwischen der Fußgängerzone Mittelstraße und
der Straße Am Kronengarten.
Es handelt sich um
die Grundstücke Mittelstraße 23 bis 33, die praktisch die gesamte Tiefe zwischen
den beiden Straßen einnehmen.
Der heute gültige
Bebauungsplan Nr. 14 A stammt aus dem Jahr 1989 und regelt weitgehend nachvollziehbar
und anwendungsfreundlich die Entwicklung dieses Kernstückes der Innenstadt.
Zuletzt war dies der
Fall beim Abriss des Kaufhauses Schnatenberg und dem anschließenden Neubau für
die Firmen H+M, Deichmann und Street One.
Unmittelbar östlich
anschließend befinden sich die o.g. Grundstücke, für die zum Teil ebenfalls in
absehbarer Zeit eine Neubebauung ansteht.
Um diese Neubebauung
auch tatsächlich in vollem Umfang umsetzen zu können, ist es erforderlich, den
Bebauungsplan Nr. 14 A in einigen kleineren Details zu ändern. Die
grundlegenden Aussagen des Bebauungsplanes bleiben allerdings bestehen, somit
schlägt die Verwaltung ein vereinfachtes Änderungsverfahren vor.
Dieses vereinfachte
Änderungsverfahren nach § 13 BauGB (Stand 2004) kann angewendet werden, wenn
1.        die
Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
vorbereitet oder begründet wird und
2.        keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter bestehen [hierbei handelt es sich um die „Erhaltungsziele
und den Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der
Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes“].
Dies ist im
vorliegenden Fall, also bei einem Grundstück an der Fußgängerzone in Hilden, ganz
sicher der Fall.
Das vereinfachte
Verfahren zur Änderung eines Bebauungsplanes ermöglichte es zudem,
-Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â von
der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung von Öffentlichkeit und Trägern
öffentlicher Belange abzusehen (§13 Abs.2 Nr.1 BauGB);
-Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â der
betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener
Frist zu geben oder wahlweise direkt die (öffentliche) Auslegung des
Planentwurfes durchzuführen (§13 Abs.2 Nr. 2 BauGB),
-Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â den
betroffenen Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben oder wahlweise direkt die
formelle Beteiligung durchzuführen (§13 Abs. 2 Nr.3).
Außerdem wird im
vereinfachten Änderungsverfahren von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und sonstigen umweltrelevanten Aussagen
abgesehen (§13 Abs. 3).
Alle diese Kriterien
lassen sich im vorliegenden Fall anwenden, da die vorgesehenen Änderungen nur geringer
Art sind:
a.        aus einer zwingenden III-Geschossigkeit
soll eine II- bis III-Geschossigkeit werden,
b.        die
zulässige Geschossigkeit für die Bebauung im Innenbereich soll von „I“ auf „II“
erhöht, die überbaubare Fläche etwas vergrößert werden,
c.        zur
Verdeutlichung soll für die Innenbereichsbebauung als Dachform Flachdach (FD)
festgelegt werden,
d.        eine
durchgängige fußläufige Verbindung zwischen der Mittelstraße und der Straße Am
Kronengarten soll durch eine Gehrecht-Fläche statt einer öffentlichen
Verkehrsfläche gesichert werden.
Weitere Änderungen
sind nicht vorgesehen, die städtebaulichen Kernaussagen des Bebauungsplanes Nr.
14A bleiben erhalten. Dies gilt für die Ausweisung „MK“ (Kerngebiet) genauso
wie für die Absicht, auf lange Sicht entlang der Straße Am Kronengarten eine
straßenbegleitende Bebauung zu schaffen.
Die geltenden
textlichen Festsetzungen werden weiter gültig bleiben.
Insgesamt sieht die
Verwaltung in der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14A ein
gutes Instrument, die bauliche und geschäftliche Weiterentwicklung dieses
wichtigen Innenstadtbereiches erfolgreich zu gestalten.
In Vertretung:
(Thiele)
1. Beigeordneter