Beschlussvorschlag:
„Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung der 44.
Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 1 Abs. 8 und § 2 Abs. 1 BauGB
(Baugesetzbuch) vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen
Fassung.
Das Plangebiet liegt
im Nordwesten der Stadt Hilden westlich der Straße Westring und umfasst die
Flurstücke 1065 und 1401 in Flur 11 der Gemarkung Hilden.
Das Planungsziel
besteht darin, die planungsrechtliche Grundlage für die Ansiedlung eines Bau-,
Heimwerker- und Gartenfachmarktes sowie eines weiteren Fachmarktes mit
nicht-zentrenrelevantem und nicht-nahversorgungsrelevantem Kern-Sortiment auf
einem ehemaligen Betriebsgelände zu schaffen.
Hierzu soll die
derzeitige Ausweisung „GI (Industriegebiet)“ in eine Ausweisung „SO (Sondergebiet)“
abgeändert werden.“
Erläuterungen und Begründungen:
Das Plangebiet für
die 44. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt an der Straße Westring, es
handelt sich um das ehemalige Betriebsgelände der Fa. Kappa.
Dieses Gelände in
einem der großen Gewerbegebiete der Stadt Hilden (Hilden-Nordwest) steht seit
längerer Zeit leer; es handelt sich dabei um eine Größenordnung von ca. 3,9 ha.
Angesichts der
verkehrsgünstigen Lage und der Größe des Geländes hat sich der Bereich schon
früh als ein geeigneter Standort für einen Bau- und Gartenmarkt
herauskristallisiert.
Das Einzelhandels-
und Nahversorgungskonzept der Stadt Hilden, welches der Rat der Stadt Hilden im
März 2006 als verbindliche Leitlinie für die Stadtentwicklung beschlossen hat,
betrachtet das Grundstück als geeignet für „großflächigen Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment“.
Vor diesem
Hintergrund haben sich die Ansiedlungspläne für einen Bau-, Heimwerker- und Gartenfachmarkt
an dieser Stelle konkretisiert.
Um jedoch auch
tatsächlich umgesetzt werden zu können, ist es erforderlich, sowohl den geltenden
Bebauungsplan Nr. 66 B aus dem Jahr 1974 (siehe Sitzungsvorlage Nr. 61/102) als
auch den Flächennutzungsplan zu ändern.
Großflächiger
Einzelhandel, der sich nach Art, Lage und Umfang auf die Verwirklichung der
Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung
und Ordnung mehr als nur unwesentlich auswirken kann, ist außer in Kerngebieten
(MK) nur in eigens festgesetzten Sondergebieten (SO) nach § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig.
Analog zum
derzeitigen Bebauungsplan ist auch im Flächennutzungsplan aus 1993 das
betroffene Gebiet noch als Industriegebiet (GI) ausgewiesen, in dem
großflächiger Einzelhandel nicht ohne weiteres zulässig ist.
Auch auf dieser
Ebene muss also eine Ausweisung als „Sondergebiet (SO)“ mit entsprechender
Zweckbestimmung erfolgen.
Die Verwaltung
schlägt daher vor, das notwendige Planänderungsverfahren einzuleiten, um die
gewerbliche Brachfläche neu zu nutzen und damit auch das branchenspezifische
Angebot in Hilden deutlich zu erweitern.
In Vertretung:
(Thiele)
1. Beigeordneter