Betreff
Vorlage eines Stellenplanausdrucks
Vorlage
WP 09-14 SV 10/042
Aktenzeichen
I/10.1-mau
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Beschlussfassung wird anheim gestellt.



Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Fraktion BA/CDf hatte mehrfach und zuletzt in der 3. Sitzung des Personalausschusses vom 10.02.2011 beantragt, den Stellenplan 2012 in der bis zum Jahr 2006 gebräuchlichen Form aufzubereiten und zu gestalten. Dies bedeutet, dass neben den Veränderungen des aktuellen Jahres auch die Bestandsdaten aller Stellen mit Namen und Daten des Stelleninhabers und dem Stelleninhalt ausgewiesen werden sollen.

 

Zur grundsätzlichen Klärung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit einer derartigen Stellenplanform wurde von der Verwaltung zwischenzeitlich der für die Stadt Hilden zuständige, aber beim Kreis Mettmann ansässige Datenschutzbeauftragte angeschrieben. Die Antwort wird nachfolgend zitiert:

 

„Da sich für die Übermittlung von Stellenplandaten an Ratsmitglieder keine Regelungen in der GO finden, ist für die Beantwortung Ihrer Anfrage das DSG NRW zugrunde zu legen.

 

Bei der hier dargestellten Auflistung des Stellenplanes mit Name, Tarif- oder Besoldungsgruppe und Geburtsjahr handelt es sich nach § 3 Abs.1 DSG NRW um personenbezogene Daten. Personenbezogen sind danach Daten immer dann, wenn sie persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person betreffen. Das trifft in der hier aufgeführten Kombination zu, da die Eingruppierung und das Alter etwas über eine Person aussagen.

 

Eine Übermittlung dieser Daten (in Form des namentlichen Stellenplanes) ist nach § 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 (Rat als Teil der Gemeinde) u. a. nur zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der übermittelnden Stelle oder -wie in diesem Fall- des Empfängers erforderlich ist.

 

Es ist an dieser Stelle zu bewerten, inwieweit die Bereitstellung des namentlichen Stellenplanes für die Beratungen und Beschlussfassungen des Rates unabdingbar ist. Kann das Ratsverfahren auch ohne diese Daten sachgerecht durchgeführt werden, hat die Datenübermittlung zu unterbleiben.

 

Aus Sicht des Datenschutzes vermag ich eine solche Erforderlichkeit nicht zu erkennen. Es ist nicht schlüssig begründbar, inwieweit es einer Entscheidungsfindung des Rates dienlich sein kann, wenn neben den allgemeinen und konkreten Stelleninformationen auch die Namen der Stelleninhaber übermittelt werden.

 

Aus diesem Grund halte ich die Herausgabe des Stellenplanes in der vorgesehenen Weise datenschutzrechtlich für unzulässig.

 

Das wiederum heißt allerdings nicht, dass dem Rat oder einzelnen Ratsmitglieder in begründbaren Einzelfällen diese Informationen generell verwehrt werden dürfen. Sofern es in einem konkreten Fall für eine sachgemäße Entscheidung erforderlich erscheint, können diese Daten nach einer inhaltlichen Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit übermittelt werden.“

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, der Auffassung des Datenschutzbeauftragten zu folgen und keinen personenbezogenen Ausdruck des Stellenplans zu erstellen.

 

 

gez. Horst Thiele

Bürgermeister