Beschlussvorschlag:
„Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt
1. die Aufstellung
der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 B als vorhabenbezogener Bebauungsplan
(Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 7) gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung
mit § 12 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit
gültigen Fassung.
Das Plangebiet liegt
im Nordwesten der Stadt Hilden westlich der Straße Westring und umfasst die
Flurstücke 1065 und 1401 in Flur 11 der Gemarkung Hilden.
Das Planungsziel
besteht darin, die planungsrechtliche Grundlage für die Ansiedlung eines Bau-,
Heimwerker- und Gartenfachmarktes sowie eines weiteren Fachmarktes mit
nicht-zentrenrelevantem und nicht-nahversorgungsrelevantem Kern-Sortiment auf
einem ehemaligen Betriebsgelände zu schaffen.
2. das
Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren auf der Basis des vorgestellten
städtebaulichen Entwurfes fortzusetzen.“
Erläuterungen und Begründungen:
Das Plangebiet für
die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 B liegt an der Straße Westring, es
handelt sich um das ehemalige Betriebsgelände der Fa. Kappa.
Dieses Gelände in
einem der großen Gewerbegebiete der Stadt Hilden (Hilden-Nordwest) steht seit
längerer Zeit leer; es handelt sich dabei um eine Größenordnung von ca. 3,9 ha.
Angesichts der
verkehrsgünstigen Lage und der Größe des Geländes hat sich der Bereich schon
früh als ein geeigneter Standort für einen Bau- und Gartenmarkt
herauskristallisiert.
Das Einzelhandels-
und Nahversorgungskonzept der Stadt Hilden, welches der Rat der Stadt Hilden im
März 2006 als verbindliche Leitlinie für die Stadtentwicklung beschlossen hat,
betrachtet das Grundstück als geeignet für „großflächigen Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment“.
Vor diesem
Hintergrund haben sich die Ansiedlungspläne für einen Bau-, Heimwerker- und Gartenfachmarkt
an dieser Stelle konkretisiert.
Um jedoch auch
tatsächlich umgesetzt werden zu können, ist es erforderlich, sowohl den geltenden
Bebauungsplan Nr. 66 B aus dem Jahr 1974 als auch den Flächennutzungsplan zu
ändern.
Großflächiger
Einzelhandel, der sich nach Art, Lage und Umfang auf die Verwirklichung der
Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung
und Ordnung mehr als nur unwesentlich auswirken kann, ist außer in Kerngebieten
(MK) nur in eigens festgesetzten Sondergebieten (SO) nach § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig.
Da es sich im
vorliegenden Fall, siehe Erläuterungen des Antragstellers, bei einer geplanten
Größe von ca. 10.000 m² sicher um einen großflächigen Einzelhandel handelt, ist
also die Ausweisung eines Sondergebietes und damit die Änderung der
einschlägigen Bauleitpläne erforderlich.
Innerhalb des
Änderungsverfahrens lassen sich dann die sog. Randsortimente im Detail
festlegen, auf eine Größenordnung deutlich unter 10 % der Verkaufsfläche.
Dies gilt auch vor
dem Hintergrund, dass derzeit Verhandlungen zwischen dem neuen Eigentümer und
Bauträger und einem Hildener Autohaus laufen, die für den Bau- und Gartenmarkt
nicht benötigten Flächen direkt am Westring hierfür zu nutzen.
Aus städtebaulicher
Sicht wäre eine solche Lösung zu begrüßen, da aller Erfahrung nach bei einem
Autohaus eine ansprechendere architektonische Gestaltung zu erwarten ist als
bei einem Bau- und Gartenmarkt. Insofern wäre mit dem Projekt nicht nur die
Wiedernutzung einer großen gewerblichen Brachfläche verbunden, sondern auch die
gestalterische Aufwertung des Gewerbegebietes.
Sollte eine solche
Lösung sich nicht realisieren lassen, dann stünde die Restfläche für einen weiteren
„Fachmarkt“ zur Verfügung. Dieser dürfte ebenfalls kein zentrenrelevantes und
kein nahversorgungsrelevantes Kern-Sortiment haben; auch hier würden die
Randsortimente stark begrenzt.
Die weiteren
Einzelheiten zur geplanten Ansiedlung gehen aus den ausführlichen Unterlagen hervor,
die seitens des Antragstellers eingereicht wurden.
Seitens der
Verwaltung wird, nach der Vorlage entsprechender Referenzen des beauftragten Planungsbüros,
davon ausgegangen, dass das Verfahren zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 66 B, 2.Änderung (Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 7)
zügig durchgeführt werden kann.
Dies ist umso mehr
wahrscheinlich, als dass der neue Eigentümer und Vorhabenträger, die GEG Grundstücksverwaltung
Hilden GmbH&Co.KG, Köln, auch tatsächlich Verfügungsberechtigter über das
betroffene Grundstück ist. Ein entsprechender notarieller Kaufvertrag liegt
vor.
Ähnlich zügig kann
auch das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan durchgeführt werden.
Analog zum
derzeitigen Bebauungsplan ist hier das betroffene Gebiet noch als Industriegebiet
(GI) ausgewiesen, in dem großflächiger Einzelhandel nicht ohne weiteres
zulässig ist.
Auch auf FNP-Ebene
muss eine Ausweisung als „Sondergebiet (SO)“ mit entsprechender Zweckbestimmung
erfolgen.
Die Verwaltung
schlägt daher vor, die notwendigen Planänderungsverfahren einzuleiten, um die
gewerbliche Brachfläche neu zu nutzen und damit auch das branchenspezifische
Angebot in Hilden deutlich zu erweitern.
In Vertretung:
(Thiele)
1. Beigeordneter