1. Abhandlung der Anregungen
2. Beschluss des Durchführungsvertrages
3. Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss:
1.      Die Anregungen aus der öffentlichen Auslegung wie folgt abzuhandeln:
1.1
Schreiben der Handwerkskammer vom 11.02.2011:
Es liegen keine
Bedenken hinsichtlich der Planung vor.
1.2
Schreiben des Landrates des Kreises Mettmann vom 09.02.2011:
Der Hinweis der
Unteren Wasserbehörde wird zur Kenntnis genommen. Das Plangebiet liegt im
Einzugsgebiet des RKB/RRB Neustraße, insoweit sind die Anforderungen aus dem Wasserrecht
(Trennerlass) eingehalten.
Unter
Berücksichtigung der durch die Bebauung hervorgerufenen Verdichtung der befestigten
Flächen ist eine uneingeschränkte Ableitung des Regenwassers über die
vorhandenen RW-Kanäle nicht möglich. Die Ableitung des Schmutzwassers ist daher
im Nordwesten des Plangebietes über die öffentliche Schmutzwasserkanalisation
vorgesehen. Das im Süden des Plangebietes anfallende Regenwasser (Reihenhäuser
bzw. Doppelhaus / südlich gelegenes
Mehrfamilienhaus) wird gemäß § 51 a des Landeswassergesetzes ortsnah zur Versickerung
gebracht. In einem hydrologischen Gutachten wurde die Versickerungsfähigkeit
nachgewiesen.
Die Hinweise der Unteren Immissionsschutzbehörde
werden zur Kenntnis genommen. Da im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren
sicherzustellen ist, dass etwa erforderliche Regenrinnen im Bereich der
Ein-/Ausfahrt der Tiefgarage entsprechend dem Stand der Lärmminderungstechnik
auszubilden sind, wurde ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Der ungestörte Abtransport der Abgase der geplanten gemeinsamen Heizungsanlage
durch freie Luftströmung ist zu ermöglichen. Daher wurde in den textlichen
Festsetzungen zur Höhenbegrenzung eine Ergänzung vorgenommen. Der Schornstein der geplanten
Heizungsanlage unterliegt demnach nicht der im Bebauungsplan festgesetzten
Höhenbeschränkung. Somit wird gewährleistet, dass den Anforderungen an die TA
Luft bzw. die 1. BImSchV Rechnung getragen werden kann. Nach dem Schreiben der
Unteren Immissionsschutzbehörde soll in der Regel die Schornsteinhöhe die
umgebenden Gebäude in einem Umkreis von 50 m um 3 m überragen.Â
Â
Die Hinweise der Unteren Bodenbehörde aus der
frühzeitigen Beteiligung wurden berücksichtigt. Darüber hinaus wurden im Rahmen
der öffentlichen Auslegung keine weiteren Anregungen und Hinweise vorgebracht.
Die Hinweise des Kreisgesundheitsamtes werden zur
Kenntnis genommen. Der Anregung, den Lärmpegelbereich (LPB) III für das gesamte
Plangebiert festzusetzen, also auch für das WA2, wird nicht gefolgt. Für die
geplanten Fassaden im allgemeinen Wohngebiet (WA2) wird gemäß den
schalltechnischen Untersuchungen der Firma Peutz Consult lediglich der Lärmpegelbereich
I erreicht. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Anforderungen bis einschließlich
Lärmpegelbereich III bei Wohnnutzungen keine echten Anforderungen an die
Fassadendämmung darstellen, da diese in der Regel bereits heute aus
Wärmeschutzgründen erfüllt werden. Eine Festsetzung von Lärmpegelbereich III
auch im Bereich des WA2 erscheint aus den zuvor aufgeführten Gründen für nicht
erforderlich.Â
Von der Anregung, die zum Schlafen geeigneten Räume
möglichst auf den schallabgewandten Seiten anzuordnen und hierzu eine textliche
Festsetzung oder eine Empfehlung in den Bebauungsplan aufzunehmen, wird
abgesehen, vielmehr werden - wie auch seitens des Kreisgesundheitsamtes
alternativ ausgeführt - für bestimmte Bereiche Belüftungsanlagen nach VDI 2719
festgesetzt.Â
Der Anregung des Kreisgesundheitsamtes, die Vorgabe
des Gutachters, dass evtl. erforderliche Regenrinnen im Bereich der
Ein-/Ausfahrt der Tiefgarage entsprechend dem Stand der Lärmminderungstechnik
ausgebildet werden, in den Bebauungsplan aufzunehmen und im weiteren
Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen, wird entsprochen. Ein entsprechender
Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die Hinweise der Unteren Landschaftsbehörde werden
zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise zum Planungsrecht werden zur Kenntnis
genommen. Der Bebauungsplan wurde gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zur Anpassung an die
Ziele der Raumordnung der Bezirksregierung Düsseldorf als Verfahren nach § 34
LPIG auf dem Dienstweg vorgelegt. Seitens der Bezirksregierung Düsseldorf
bestehen keine landesplanerischen Bedenken.
1.3
Schreiben des BUND (Ortsgruppe Hilden) vom
11.02.2011
Die Bedenken, dass die Planung dem wirksamen Flächennutzungsplan der
Stadt Hilden widerspricht, werden nicht geteilt. Das Planverfahren wird nach §
13a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung - durchgeführt. Im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung hatte der Kreis Mettmann aus Gründen der
Rechtssicherheit angeregt, den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan nach § 13a BauGB zu fassen. Dieser Anregung ist der Rat der Stadt
Hilden in seiner Sitzung vom 15.12.2010 nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
nachgekommen, der Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 257 (VEP 15) vom 14.07.2010 wurde dahingehend geändert, dass nun ein
Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird. Durch die Änderung des Verfahrens
wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die Öffentlichkeit
wird durch die Verfahrensänderung nicht umgangen, da die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit bereits im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes stattgefunden
hat. Der Bebauungsplan wurde bereits der Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 34
Abs. 1 und 5 LPIG vorgelegt. Seitens der Bezirksregierung bestehen keine
landesplanerischen Bedenken. Der Flächennutzungsplan wird daher im Wege der
Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst.
Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes abzuwarten, wie vom
Einwender gefordert, ist daher nicht erforderlich. Der neue Flächennutzungsplan
der Stadt Hilden ist seit Dezember 2010 im Verfahren.
Die Bedenken gegen das Vorhaben, welche aufgrund eines vermeintlichen
Verfahrensfehlers geäußert wurden, werden nicht geteilt. Ein Verfahrensfehler
wird nicht erkannt, da das Bauleitplanverfahren ergebnisoffen durchgeführt
wurde. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurden daher auch unterschiedliche
Varianten diskutiert und untereinander abgewogen. Die Aussage eines
Ratsmitgliedes ist eine Einzelmeinung.
Durch die gewählte Variante werden die Außenbereiche der geplanten
Mehrfamilienhäuser und der geplanten Reihenhäuser bzw. des Doppelhauses nicht
unmittelbar an die Hauptspielfläche des Kindergartens anschließen. So wird
durch die gewählte Grundrisslösung das Konfliktpotential bereits deutlich
reduziert.
Die Hinweise zur Gemeinbedarfsfläche werden zur Kenntnis genommen.
Bezüglich der Fläche für Gemeinbedarf im Bereich des Plangebietes wird kein
weiterer Bedarf gesehen, da zum Einen die Fläche für Gemeinbedarf im Bereich
des Kindergartens weiterhin bestehen bleibt und zum Anderen der bislang im
Josef-Kremer Haus ansässige Seniorentreff in das Evangelische Gemeindehaus in der
Schulstraße zieht. Somit bleibt das bestehende Angebot trotz Umnutzung des
Plangebietes erhalten. Auch bleibt mit Schaffung von verträglicher Wohnbebauung
mit Gärten ein kindgerechtes Umfeld bestehen. Wie bereits ausgeführt wird der
Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst, eine entsprechende
positive Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf liegt bereits vor.
Den Anregungen bezüglich der Grünausstattung wird nicht gefolgt. Im
Plangebiet werden allgemeine Wohngebiete mit einer GRZ von 0,4 festgesetzt.
Somit wird die maximal zulässige Versiegelung im Plangebiet bereits begrenzt.
Ferner wird die geplante Tiefgarage oberhalb der Tiefgaragenabdichtung mit
einer Überdeckung von mind. 80 cm durchwurzelbarem Substrat ausgeführt. Im
Bereich der Heiligenstraße sind zudem Pflanzgebotsflächen ausgewiesen, in denen
eine einzeilige Strauchecke anzulegen und dauerhaft zu erhalten ist.
Ein Flächennutzungskonzept nach dem Wegfall der früheren Planung eines
Straßendurchstichs im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes
abzuwarten, ist nicht erforderlich. Der Einwender hat selbst erklärt, dass die
Straßenplanung in diesem Bereich nicht weiter verfolgt wird. Der
Flächennutzungsplan weist in diesem Bereich des Plangebietes eine Wohnbaufläche
aus. Demnach ist in diesem Bereich die Realisierung von Wohngebäuden bereits
auf Ebene des wirksamen Flächennutzungsplanes vorbereitet. Â
1.4
Schreiben des MUT e.V., Hilden, vom 10.02.2011
Zu 1: Die Bedenken werden nicht geteilt. Bei der Durchführung des
Bauleitplanverfahrens wurden die gesetzlichen Regelungen eingehalten. Die
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde zeitlich vor der
Bürgeranhörung durchgeführt, daher konnte bei der Bürgeranhörung bereits darauf
hingewiesen werden, dass seitens des Kreises Mettmann eine Änderung des
Verfahrens nach § 13a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung – angeregt
wurde. Dieser Anregung ist der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung vom
15.12.2010 nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss nachgekommen, der
Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 257 (VEP 15)
vom 14.07.2010 wurde dahingehend geändert, dass nun ein Bebauungsplan gemäß §
13a BauGB aufgestellt wird. Durch die Änderung des Verfahrens wird der
Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die
Öffentlichkeit wird durch die Verfahrensänderung nicht umgangen, da die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit bereits im Rahmen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes stattgefunden hat. Der Bebauungsplan wurde
bereits der Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 34 Abs. 1 und 5 LPIG vorgelegt.
Seitens der Bezirksregierung bestehen keine landesplanerischen Bedenken. Der
Flächennutzungsplan wird daher im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr.
2 BauGB angepasst.
Ferner liegt kein vermeintlicher
Verfahrensfehlers vor, da das Bauleitplanverfahren ergebnisoffen durchgeführt
wurde. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurden daher auch unterschiedliche
Varianten diskutiert und untereinander abgewogen. Die Aussage eines Ratsmitgliedes
ist eine Einzelmeinung. In der Bürgeranhörung wurden insgesamt drei Varianten
vorgestellt. Durch die nun gewählte Variante werden die Außenbereiche der
geplanten Mehrfamilienhäuser und der geplanten Reihenhäuser bzw. des
Doppelhauses nicht unmittelbar an die Hauptspielfläche des Kindergartens
anschließen. So wird durch die gewählte Grundrisslösung das Konfliktpotential
zum Kindergarten bereits deutlich reduziert. Ferner wird eine klare Raumkante
zur Kolpingstraße ausgebildet, was der angrenzenden Bebauung entspricht.
Zu 2: Die Bedenken hinsichtlich des harmonischen Nebeneinanders von
Wohnen und der Kindergartennutzung werden nicht geteilt. Im Bebauungsplan
werden allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Das entspricht auch der Umgebung. In
einem allgemeinen Wohngebiet sind Kindergärten / Kindertagesstätten allgemein
zulässig. Sie und die Aktivitäten der dort betreuten Kinder stellen keine
störende Lärmquelle dar, sondern sind sozial adäquate Geräusche. Ferner wurde
das Konfliktpotential durch die gewählte Grundrisslösung bereits minimiert, so
grenzen die Gartenbereiche der Einzelhäuser im Süden sowie der Mehrparteienhäuser
nicht an die Hauptspielfläche des Kindergartens an.
Zu 3: Den Anregungen wird nicht gefolgt. Durch die Reduzierung des
Freiraumes auf dem Grundstück des Kindergartens wird ein kindgerechtes Spielen
nicht gestört. Es wird darauf hingewiesen, dass der neue Grundstückszuschnitt
nicht von der Stadt Hilden vorgegeben wurde, sondern nach ausführlichen
Gesprächen und Vorortterminen in Abstimmung mit der Geschäftsführung der AWO
Kreis Mettmann (Träger des Kindergartens) gemeinsam festgelegt wurde. Die
zukünftig zur Kita gehörenden Grundstücke umfassen 1.490 m². Darüber hinaus ist
vorgesehen, vom ebenfalls städtischen Grundstück Kirchhofstraße 28 (Flurstücke
91, 92) weitere rd. 165 m² der Kita als Außenfläche zur Verfügung zu stellen.
Diese müssen noch für die Benutzung hergerichtet werden, können aber bereits
heute eingeplant werden.
Zu 4: Der Anregung wird gefolgt. Im Bebauungsplan wird daher festgesetzt, dass aus
dem Ökokonto der Stadt Hilden 855 Ökopunkte dem Eingriff zugeordnet werden. Die
zugeordnete Maßnahmenfläche für die Ökopunkte ist "An den Gölden", südlich
der Itter. Darüber hinaus sind Baumersatzpflanzungen durchzuführen. Die
Ersatzpflanzungen haben im Bereich der Ausgleichsfläche Lodenheide, Hilden-Nord,
in Absprache mit dem Tiefbau- und Grünflächenamt, Sachgebiet Grünflächen / Forst
zu erfolgen.
Zu 5: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Hildener Baumschutzsatzung
wurde im Verfahren berücksichtigt. Um den Verlust der Biotopstrukturen zu 100%
auszugleichen, ist die Zuordnung einer externen Kompensationsfläche
erforderlich. Diese ist wie bereits zuvor beschrieben im Bebauungsplan
festgesetzt. Die Sauerstoffproduktion durch die Ersatzpflanzungen wird sich mit
zunehmender Zeit weiter erhöhen.  Â
Zudem wird darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplan Aspekte des
Klimaschutzes explizit berücksichtigt werden und in die Planung miteinbezogen
sind. So ist die kompakte Aneinanderreihung der Häuser nicht nur aus
wirtschaftlichen Gründen positiv zu bewerten, sondern auch im Hinblick auf die
energetische Bilanz. Für Gebäude im Plangebiet ist der Energiestandard Effizienzhaus 55 gemäß
EnEV 2009 Anlage 1 Tabelle 2 einzuhalten, ein entsprechender Hinweis wurde in
den Bebauungsplan aufgenommen.
Des Weiteren ist vorgesehen, die neue Wohnanlage mit einer
bioenergetisch effizienten gemeinsamen Heizungsanlage zu versorgen. Durch die
Verwendung von nachwachsenden Rohstoffen (Holzpellets) wird eine weitgehend CO2-neutrale
Wohnanlage entstehen.
Zu 6: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Bedenken werden nicht
geteilt. Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung vom 15.12.2010 nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss den Aufstellungsbeschluss für den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 257 (VEP 15) vom 14.07.2010 dahingehend
geändert, dass nun ein Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird. Durch
die Änderung des Verfahrens wird der Flächennutzungsplan im Wege der
Berichtigung angepasst. Der Bebauungsplan wurde bereits der Bezirksregierung
Düsseldorf gemäß § 34 Abs. 1 und 5 LPIG vorgelegt. Seitens der Bezirksregierung
bestehen keine landesplanerischen Bedenken.
1.5
Schreiben der Fam. A. Lache, Hofstraße 113, Hilden,
vom 09.02.2011
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird
dahingehend gefolgt, dass die Anbauten des Kindergartens nun nachrichtlich in
den Bebauungsplan aufgenommen wurden. Eine erneute Offenlage des Bebauungsplanes,
wie von den Einwendern gefordert, ist jedoch nicht erforderlich, da die
Anbauten des Kindergartens nicht im Plangebiet liegen und die Abstandsflächen
zwischen der geplanten Bebauung und dem Kindergarten eingehalten werden. Der
Anbau des AWO-Kindergartens ist nicht Gegenstand der Planung. Ferner war zum
Zeitpunkt der Aufnahme der Vermessungsgrundlage mit dem Anbau am Kindergarten
noch nicht begonnen worden. Aus den zuvor genannten Gründen wurde auch von der
angeregten Aussetzung der Offenlage abgesehen.
1.6
Schreiben von Frau M. Wolters, Feuerbachweg 11,
Hilden, vom 08.02.2011
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird
dahingehend gefolgt, dass die Anbauten des Kindergartens nun nachrichtlich in
den Bebauungsplan aufgenommen wurden. Eine erneute Offenlage des
Bebauungsplanes, wie von der Einwenderin gefordert, ist jedoch nicht
erforderlich, da die Anbauten des Kindergartens nicht im Plangebiet liegen und
die Abstandsflächen zwischen der geplanten Bebauung und dem Kindergarten eingehalten
werden. Der Anbau des AWO-Kindergartens ist nicht Gegenstand der Planung.
Ferner war zum Zeitpunkt der Aufnahme der Vermessungsgrundlage mit dem Anbau am
Kindergarten noch nicht begonnen worden. Aus den zuvor genannten Gründen wurde
auch von der angeregten Aussetzung der Offenlage abgesehen.
1.7
Schreiben von Fam. M. Wittig, Kilvertzheide 55b,
Hilden, vom 10.02.2011
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Anregung, die
Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auszusetzen und eine erneute
Offenlage durchzuführen, wird nicht gefolgt. Der Einwender begründet diese
Forderung damit, dass die Anbauten des AWO-Kindergartens nicht in der
Planzeichnung dargestellt waren. Der Anregung wird dahingehend gefolgt, dass
die Anbauten des Kindergartens nun nachrichtlich in den Bebauungsplan
aufgenommen wurden. Eine erneute Offenlegung des Bebauungsplanes, wie von dem
Einwender gefordert, oder eine Aussetzung der Offenlage ist nicht erforderlich,
da die Anbauten des Kindergartens nicht im Plangebiet liegen und die
Abstandsflächen zwischen der geplanten Bebauung und dem Kindergarten
eingehalten werden. Der Anbau des AWO-Kindergartens ist nicht Gegenstand der
Planung. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Vermessungsgrundlage war mit dem Anbau
am Kindergarten noch nicht begonnen worden.
1.8
Schreiben von Frau. C. Straßburg, Warrington-Platz
27a, Hilden, vom 05.02.2011
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Anbauten des
AWO-Kindergartens waren nicht in der Plangrundlage dargestellt, da die Baumaßnahmen
am Kindergarten parallel zum Bauleitplanverfahren erfolgten. Der Anregung, den
Bebauungsplan zu korrigieren und zu aktualisieren wurde entsprochen, die
Anbauten des Kindergartens wurden nachrichtlich in den Bebauungsplan
aufgenommen. Die Anbauten des Kindergartens liegen nicht im Plangebiet und die
Abstandsflächen zwischen der geplanten Bebauung und dem Kindergarten werden
eingehalten. Eine „arglistige Täuschung“ der Bürger hat nicht stattgefunden.
Der Anbau des AWO-Kindergartens ist nicht Gegenstand der Planung. Zum Zeitpunkt
der Aufnahme der Vermessungsgrundlage war mit dem Anbau am Kindergarten noch
nicht begonnen worden.
1.9
Schreiben von Frau J. Fürst – Elternbeirat – AWO
Kita Kolpingstraße
vom 04.12.2011 sowie vom 27.01.2011
Â
[Anmerkung: Frau Fürst hat sich für den
Elternbeirat der Kindertagesstätte Kolpingstraße bereits vor Beginn des
Offenlagezeitraums zu dem Thema geäußert. Da sie sich in ihrer Stellungnahme
auch auf diesen früheren Briefverkehr bezieht, sind dieses Schreiben sowie die
Antwort der Verwaltung hierzu ebenfalls beigefügt. So kann der Sinnzusammenhang
nachvollzogen werden.]
Die Anbauten des AWO-Kindergartens waren nicht in der Plangrundlage
dargestellt. Der Anregung, den Bebauungsplan zu korrigieren und zu
aktualisieren, wurde entsprochen, die Anbauten des Kindergartens wurden
nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen. Eine erneute Offenlegung des
Bebauungsplanes, wie von den Einwendern gefordert, oder eine Aussetzung der Offenlage
ist nicht erforderlich, da die Anbauten des Kindergartens nicht im Plangebiet
liegen und die Abstandsflächen zwischen der geplanten Bebauung und dem Kindergarten
eingehalten werden. Der Anbau des AWO-Kindergartens ist nicht Gegenstand der
Planung. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Vermessungsgrundlage war mit dem Anbau
am Kindergarten noch nicht begonnen worden.
Die Bedenken, dass durch die Reduzierung des Freiraumes auf dem
Grundstück des Kindergartens ein kindgerechtes Spielen nicht mehr möglich sein
wird, werden nicht geteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass der neue
Grundstückszuschnitt nicht von der Stadt Hilden vorgegeben wurde, sondern nach
ausführlichen Gesprächen und Vorortterminen in Abstimmung mit der
Geschäftsführung der AWO Kreis Mettmann (Träger des Kindergartens) gemeinsam
festgelegt wurde. Die zukünftig zur Kita gehörenden Grundstücke umfassen 1.490
m². Darüber hinaus ist vorgesehen, vom ebenfalls städtischen Grundstück Kirchhofstraße
28 (Flurstücke 91,92) weitere rd. 165 m² der Kita als Außenfläche zur Verfügung
zu stellen.
Der Hinweis, dass der Spielhügel auf dem Gelände des Kindergartens
verlegt werden muss, wird zur Kenntnis genommen. Die Gestaltung der verfügbaren
Flächen für Zwecke der Kita ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Die
Kita wird hier selbst ein Konzept für die Gestaltung der Außenspielflächen
erstellen müssen.
Die Bedenken hinsichtlich des harmonischen Nebeneinanders von Wohnen und
der Kindergartennutzung werden nicht geteilt. Im Bebauungsplan werden
allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Das entspricht auch der Umgebung. In einem
allgemeinen Wohngebiet sind Kindergärten / Kindertagesstätten allgemein
zulässig. Sie und die Aktivitäten der dort betreuten Kinder stellen keine
störende Lärmquelle dar, sondern sind sozial adäquate Geräusche. Ferner wurde
das Konfliktpotential durch die gewählte Grundrisslösung bereits minimiert, so
grenzen die Gartenbereiche der Einzelhäuser im Süden sowie der
Mehrparteienhäuser nicht an die Hauptspielfläche des Kindergartens an.
Der Anregung, auf die 3 Einfamilienhäuser zu verzichten, wird nicht
gefolgt. Wie bereits dargestellt wird zwar durch die 3 Einfamilienhäuser
(Reihenhäuser) bzw. eines Doppelhauses der Freiraum auf dem Grundstück des
Kindergartens reduziert, ein kindgerechtes Spielen ist jedoch weiterhin
gewährleistet. Zwar werden durch die Planung die Außenflächen der Kita neu
gestaltet werden müssen, die Qualität der Kita wird jedoch grundsätzlich
erhalten. Â
Ferner wird seitens der Einwenderin auf ausreichend Platz für Neubauten an anderer Stelle hingewiesen. Dieser Anregung wird nicht gefolgt, da das Planungsziel eine Nachverdichtung des Plangebietes und der damit verbundenen Innenentwicklung ist. Hiermit wird ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden im Sinne des BauGB verfolgt.
Der Anregung, die Lage sowie Art der gemeinsamen Heizungsanlage zu
verändern, wird nicht gefolgt. Die gemeinsame Heizungsanlage wird die
gesetzlichen Regelungen einhalten. Hierzu ist auszuführen, dass die Vorgaben
aus der entsprechenden DIN-Norm eingehalten werden. Eine Gesundheitsgefährdung
wird somit durch die Lage der geplanten Holzpelletheizung nicht erkannt. Im
Bebauungsplan wurde ferner auf Anregung der Unteren Immissionsschutzbehörde des
Kreises Mettmann eine ergänzende textliche Festsetzung aufgenommen. Um den
ungestörten Abtransport der Abgase der geplanten gemeinsamen Heizungsanlage
durch freie Luftströmung zu ermöglichen, wurde zur Höhenbegrenzung eine
entsprechende Ergänzung vorgenommen. Der Schornstein der geplanten Heizungsanlage unterliegt
demnach nicht der im Bebauungsplan festgesetzten Höhenbeschränkung. Somit wird
gewährleistet, dass den Anforderungen an die TA Luft bzw. die 1. BImSchV
Rechnung getragen werden kann. Nach dem Schreiben der Unteren
Immissionsschutzbehörde soll in der Regel die Schornsteinhöhe die umgebenden
Gebäude in einem Umkreis von 50 m um 3 m überragen.
Die Bedenken hinsichtlich der Sicherheit im Bereich der Tiefgarageneinfahrt direkt an der Grundstücksgrenze zur Kita werden nicht geteilt. Diese Lage ist unbedenklich, da der Kindergarten nicht betroffen ist;  zum Spielbereich der Kinder wird durch den vorhandenen Grünstreifen und die seitliche Lage der Einfahrt genügend Abstand gewährt. Außerdem sind die Hauptaus- und einfahrtszeiten der Tiefgarage zeitlich von den Spiel- / Öffnungszeiten des Kindergartens getrennt. Darüber hinaus wird das Grundstück der Kita mit einem ca. 2 m hohen Zaun umgeben. Auch hinsichtlich der Auto-Abgasbelastung werden die Bedenken nicht geteilt, da zwischen der Außenspielfläche der Kita und der Tiefgarage ein entsprechender Abstand besteht. Ferner ist eine Tiefgarage mit lediglich ca. 20 Stellplätzen vorgesehen. Die privaten Erschließungsflächen reichen zwar unmittelbar an das Grundstück der Kita heran, da es sich jedoch ausschließlich um einen privaten Erschließungsstich handelt und kein Durchgangsverkehr im Plangebiet verkehrt, ist nur mit einer geringen Anzahl an Fahrzeugbewegungen zu rechnen. Von einer relevanten Verkehrsbelastung (und der damit verbundenen Lärm-/Abgasbelastung) kann also – insbesondere auch gerade während der Öffnungszeiten der Kita – nicht gesprochen werden.
Der Anregung, die Ausgleichsmaßnahmen (Ersatzpflanzungen) auf dem
Baugrundstück und in unmittelbarer Nähe der Kita durchzuführen, wird nicht
gefolgt. Aufgrund der beabsichtigten und notwendigen Anlage einer Tiefgarage
sowie der geringen Grundstücksgröße sind Ersatzpflanzungen im Plangebiet nicht
möglich, lediglich entlang der Heiligenstraße wird eine einzeilige Strauchhecke
festgesetzt. Die Ersatzpflanzungen sind gemäß Baumschutzsatzungen mit den
jeweils vorgeschriebenen Pflanzqualitäten durchzuführen. Die Ersatzpflanzungen haben im Bereich der
Ausgleichsfläche Lodenheide, Nord-Hilden, in Absprache mit dem Tiefbau- und
Grünflächenamt, Sachgebiet Grünflächen / Forst, zu erfolgen, ein entsprechender
Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Aus dem Ökokonto der Stadt Hilden werden 855
Ökopunkte dem Eingriff zugeordnet. Die zugeordnete Maßnahmenfläche für
die Ökopunkte
ist "An den Gölden" südlich der Itter. Das Grundstück der
Kita liegt nicht im Plangebiet, die hier vorhandene Grünausstattung bleibt bestehen.
1.10  Die während der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
eingegangenen Anregungen sind nicht anders zu bewerten, als bereits im Offenlagebeschluss
des Rates vom 15.12.2010 (Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/063) beschlossen,
soweit in den hier vorangehenden Abwägungsentscheidungen 1.2 bis 1.4 keine Änderungen
vorgenommen wurden. Es wird insoweit auf den Beschluss vom 15.12.2010 verwiesen.
2.      Dem als Anlage beigefügten
Durchführungsvertrag vom 22.08.2011 wird zugestimmt.
3.      Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan Nr. 257 (VEP Nr. 15) wird gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung
NW vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der z.Zt. gültigen Fassung sowie gemäß §
10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I
S. 619) geändert wurde, unter Berücksichtigung der stattgegebenen Anregungen
als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet
liegt südwestlich der Hildener Innenstadt. Es wird im Norden begrenzt durch die
Kolpingstraße, im Westen durch die Heiligenstraße, im Süden durch die Grundstücke
der Wohnbebauung an der Heiligenstraße und im Osten durch die Grundstücke der
Wohnbebauung an der Kirchhofstraße. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 1196,
1197, 1199, 1201, 1202 und 1204, Flur 49, der Gemarkung Hilden. Das Plangebiet
befindet sich in zentraler Lage der Stadt Hilden. Die Fußgängerzone
(Mittelstraße) der Hildener Innenstadt (Hauptzentrum) liegt in rd. 300 m
Entfernung nordwestlich des Plangebietes. Die Größe des Plangebietes beträgt
rd. 2.500 m².
Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung inklusive Umweltbericht mit
Stand vom 13.09.2011 zugrunde.
H. Thiele
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat der Stadt
Hilden hat am 15.12.2010 nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss den
Beschluss über die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 257 (VEP Nr. 15) gefasst. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3
Abs. 2 BauGB erfolgte vom 10.01.2011 bis einschließlich zum 11.02.2011. In dem
Zeitraum vom 03.01.2011 bis 11.02.2011 wurden die Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt.
Die Aufstellung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll planungsrechtlich die Neunutzung des
Plangebietes durch Mehrfamilien- und Einfamilienhäuser ermöglichen.
Aus den Anregungen
der Bürgerschaft im Rahmen der Offenlage ergab sich keine Notwendigkeit, den
Bebauungsplanentwurf grundlegend zu überarbeiten.
Zur Optimierung
der Stellplatzanordnung im Bereich der Tiefgarage wurde jedoch der Bereich der
Tiefgarage zur Heiligenstraße hin um 1 Meter erweitert. Ferner wurden im
Bereich der geplanten drei Einfamilienhäuser bzw. des Doppelhauses die Flächen
für Garagen in ihrer Tiefe um 3 Meter erweitert. Hierdurch soll die Möglichkeit
eingeräumt werden, die Garagen bzgl. ihrer Lage und Größe flexibler anordnen zu
können. Alternativ zur Errichtung der drei Einfamilienhäuser, in Reihenhausbauweise,
soll die Möglichkeit eingeräumt werden, hier ein Doppelhaus zu errichten.
Ferner wurde die
Notwendigkeit erkannt, den Hinweis zum Klimaschutz / Energieeffizienzstandard
dahingehend zu ändern und zu konkretisieren, dass für Gebäude im Plangebiet der
Energiestandard Effizienzhaus 55 gemäß EnEV 2009 Anlage 1 Tabelle 2 einzuhalten
ist. Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Dies
geschieht vor dem Hintergrund, dass nun ein konkreter Wert benannt ist, der
unabhängig von etwaigen Änderungen der Standards der KfW-Bankgruppe ist.   Â
Im Rahmen der
öffentlichen Auslegung wurde bemängelt, dass die vorliegende Planung dem gültigen
Flächennutzungsplan widerspreche.
Dies ist jedoch
nicht korrekt, da das Planverfahren nach § 13a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung
- durchgeführt wird. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung hatte der Kreis Mettmann
aus Gründen der Rechtssicherheit angeregt, den Aufstellungsbeschluss für den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 13a BauGB zu fassen. Dieser Anregung ist
der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung vom 15.12.2010 nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss nachgekommen. Der Aufstellungsbeschluss für den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 257 (VEP 15) vom 14.07.2010 wurde
dahingehend geändert, dass nun nach § 13a BauGB verfahren wird.
Durch die Änderung
des Verfahrens wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst
werden. Die Öffentlichkeit wird durch die Verfahrensänderung nicht umgangen, da
die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit bereits im Rahmen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes stattgefunden hat. Der Bebauungsplan wurde
bereits der Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 34 Abs. 1 und 5 LPIG vorgelegt.
Seitens der Bezirksregierung bestehen keine landesplanerischen Bedenken (das
Schreiben ist der Sitzungsvorlage beigefügt).
Der Flächennutzungsplan
wird daher im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst
(aus „Fläche für den Gemeinbedarf“ wird Wohnbaufläche).
Die Bedenken, dass
durch die Reduzierung des Freiraumes auf dem Grundstück des Kindergartens ein
kindgerechtes Spielen nicht mehr möglich sein wird, werden nicht geteilt. Die zukünftig
zur Kita gehörenden Grundstücke umfassen 1.490 m². Darüber hinaus ist
vorgesehen, vom ebenfalls städtischen Grundstück Kirchhofstraße 28 (Flurstücke
91, 92) weitere rd. 165 m² der Kita als Außenfläche zur Verfügung zu stellen.
Diese Flächen im Bereich der Flurstücke 92 und 91 ist im Bebauungsplan
nachrichtlich eingetragen worden.Â
Ferner wird der
Anregung gefolgt, im Bebauungsplan die Ausgleichflächen zu benennen. Daher wird festgesetzt,
dass aus dem Ökokonto der Stadt Hilden 855 Ökopunkte dem Eingriff zugeordnet
werden. Die zugeordnete Maßnahmenfläche für die Ökopunkte ist "An
den Gölden", südlich der Itter. Darüber hinaus sind Baumersatzpflanzungen
durchzuführen. Die Ersatzpflanzungen haben im Bereich der Ausgleichsfläche
Lodenheide, Hilden-Nord, in Absprache mit dem Tiefbau- und Grünflächenamt,
Sachgebiet Grünflächen / Forst zu erfolgen.
Aufgrund einer Anregung der Unteren Immissionsschutzbehörde wurde ein
entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, dass die Tiefgarage
entsprechend dem Stand der Lärmminderungstechnik auszubilden ist.
Ferner ist der
ungestörte Abtransport der Abgase der geplanten gemeinsamen Heizungsanlage
durch freie Luftströmung zu ermöglichen. Daher wurde in den textlichen
Festsetzungen zur Höhenbegrenzung eine Ergänzung vorgenommen. Der Schornstein der geplanten Heizungsanlage
unterliegt demnach nicht der im Bebauungsplan festgesetzten Höhenbeschränkung.
Somit wird gewährleistet, dass den Anforderungen an die TA Luft
bzw. die 1. BImSchV Rechnung getragen werden kann. Nach dem Schreiben der
unteren Immissionsschutzbehörde soll in der Regel die Schornsteinhöhe die
umgebenden Gebäude in einem Umkreis von 50 m um 3 m überragen.Â
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Die Anbauten des
AWO-Kindergartens waren bislang nicht in der Plangrundlage dargestellt. Den
Anregungen, den Bebauungsplan zu korrigieren und zu aktualisieren, wurde
entsprochen, die Anbauten des Kindergartens wurden nachrichtlich in den
Bebauungsplan aufgenommen. Eine erneute Offenlegung des Bebauungsplanes, wie
von den Einwendern gefordert, oder eine Aussetzung der Offenlage ist jedoch
nicht erforderlich, da die Anbauten des Kindergartens nicht im Plangebiet
liegen und die Abstandsflächen zwischen der geplanten Bebauung und dem
Kindergarten eingehalten werden. Der Anbau des AWO-Kindergartens ist nicht
Gegenstand der Planung. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Vermessungsgrundlage war
mit dem Anbau am Kindergarten noch nicht begonnen worden.
Weitere Stellungnahmen wurden von den Fachämtern der Stadt Hilden zur Planung eingereicht. Es wird darauf hingewiesen, dass im Baugenehmigungsverfahren gemäß BauO NRW zu prüfen ist, ob Feuerwehrzufahrten mit Aufstell- und Bewegungsflächen notwendig sind. Der Hinweis wird im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. Aufgrund der Anforderungen wurden die Angaben zur Ver- und Entsorgung, insbesondere zur Schmutzwasser- und Regenwasserableitung, in der Begründung überarbeitet. Der Müllstandort im Bereich der geplanten Erschließungsstraße wurde angepasst, so dass der Einfahrtsbereich ins Plangebiet besser einsehbar ist. Der vormals geplante private Stellplatz an der Kolpingstraße entfällt, da ansonsten zwei öffentliche Parkplätze auf der Straße entfallen wären. Eine Wendemöglichkeit wird auf dem privaten Erschließungsstich nicht vorgesehen, da die Anlieger auf ihren privaten Grundstücken die Möglichkeit zum Wenden haben.   Â
Mit dieser Sitzungsvorlage wird ein Vorschlag zur Abhandlung der eingegangenen Anregungen zur Beratung vorgelegt. Im Rahmen dieser Abhandlung wurden die Planzeichnung, die Begründung und der Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 257 (VEP Nr. 15) geringfügig geändert.
Die Einzelheiten sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen.
Der Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Hilden und dem Vorhabenträger wurde am 22.08.2011 unterzeichnet.
Damit liegen die Voraussetzungen vor, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 257 (Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 15) nach der Beschlussfassung durch den Rat rechtskräftig werden zu lassen.
(Horst Thiele)
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
nein |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer |
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