Beschlussvorschlag:
„Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt
die Einleitung des
Aufhebungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 66 C gemäß § 1 Abs. 8 und § 2Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen
Fassung.
Das Plangebiet liegt
im Nordwesten der Stadt Hilden und wird begrenzt durch die Straße Schalbruch im
Norden, die Straße Westring im Westen und den Verlauf des Hoxbaches im Osten
und Süden.
Mit der Aufhebung
des Bebauungsplanes sollen die nicht mehr zeitgemäßen Ausweisungen des Bebauungsplanes
Nr. 66 C – insbesondere die zwingende Vorgabe der Vollgeschosse in diesem
Bereich - aufgehoben werden, so dass anschließend der § 34 BauGB Grundlage für
die Beurteilung planerischer Aspekte wird.“
Erläuterungen und Begründungen:
Der Bebauungsplan
Nr. 66 C stammt aus der Mitte der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts; er
erlangte im Jahr 1975 Rechtskraft. Seine Ausweisungen haben großstädtische
Dimensionen insbesondere hinsichtlich der Geschossigkeit der damals geplanten
Gebäude; diese variiert zwischen „zwingend II“ und „zwingend X“ Geschossen.
Jedoch sind in der
Realisierungszeit danach nur wenige der Gebäude tatsächlich in der geplanten
Höhe errichtet worden.
Zum einen wurden
schon 1978 durch die entsprechenden städtischen Gremien – nach einer Beantragung
zur Aufhebung der zwingenden Geschossigkeiten und Teilen der Baugrenzen, zu der
keine Entscheidung gefällt wurde – entsprechende umfangreiche Befreiungen vom
Bebauungsplan sanktioniert.
Zum anderen wurde
von den verschiedenen Bauträgern in diesem Bereich ganz offensichtlich die potentielle
Nachfrage für Wohnungen in diesem Bereich der Stadt Hilden überschätzt.
In der Zwischenzeit
- nach einem Zeitraum von ca. 30 Jahren - hat sich vor Ort eine städtebaulich
unbefriedigende Situation eingestellt. Hierzu wird insbesondere auf die
Ausführungen des Sachgebietes Bauaufsicht des Bauverwaltungs- und
Bauaufsichtsamtes verwiesen.
Um hier nun
„ordnend“ eingreifen zu können, ist der Bebauungsplan Nr. 66 C nicht mehr das geeignete
Mittel. Dies gilt umso mehr, als dass Befreiungen in dem früher üblichen Ausmaß
heute nicht mehr möglich sind.
Wenn die
grundlegenden Aussagen eines Bebauungsplanes durch die diversen Befreiungen ausgehebelt
werden, dann liegt es nahe, dass der Bebauungsplan nicht mehr zeitgemäß ist und
daher aufgehoben werden sollte.
Durch eine
durchgehende Bewertung nach § 34 BauGB ist es dann möglich, für die einzelnen Gebäudezeilen
gemeinsame Lösungen zu finden, da dessen Einfügegebot nunmehr wirksam wird.
Einzellösungen können dann auch auf dem üblichen Wege im
Stadtentwicklungsausschuss vorgestellt werden.
Für ein
Aufhebungsverfahren eines rechtskräftigen Bebauungsplanes ist gemäß § 1 Abs. 8
BauGB das gleiche Verfahren anzuwenden wie bei der erstmaligen Aufstellung oder
einer Änderung. Es müssen also die Träger öffentlicher Belange gehört, die
Öffentlichkeit beteiligt, eine Offenlage durchgeführt werden etc.
Auch ein
Aufhebungsverfahren beginnt mit dem Aufstellungsbeschluss und endet mit einem
Satzungsbeschluß und der anschließenden Bekanntmachung dieses Beschlusses.
Um der städtischen
Bauaufsicht hier einen zeitgemäßen Handlungsspielraum zu verschaffen und
zugleich auch zeitnäher auf Modernisierungs- und Ausbauwünsche dort ansässiger
Bewohner reagieren zu können, schlägt die Verwaltung daher die Einleitung des
Aufhebungsverfahrens vor.
(G. Scheib)