Stockshausstraße / Gerresheimer Straße / Auf dem Sand:
Abhandlung der Anregungen
Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1. Â Â Â Â die vorgebrachten
Anregungen aus der erneuten Offenlage wie folgt abzuhandeln:
1.1
Schreiben der Kreisverwaltung Mettmann vom
08.09.2011
Untere
Bodenschutzbehörde
       Â
       Der
Anregung der Unteren Bodenschutzbehörde die Kennzeichnung der Altlastenver-dachtsfläche
6470/10 Hi aus dem Bebauungsplanentwurf entfallen zu lassen, wird gefolgt.Â
       Â
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
1.2
Schreiben der Frau A. Bergner, Auf dem Sand 20, Hilden vom 08.09.2011
In ihrem Schreiben bemängelt die Verfasserin zunächst das Fehlen von begrenzenden Festsetzungen zu den Themen Lärm-/Schallimmissionen sowie zu Feinstaub-/Geruchs-immissionen. Des Weiteren fordert sie eine Abstimmung der Inhalte des Bebauungsplanes 106B mit den für die Nachbargebiete geltenden Bebauungspläne. Schließlich betont die Verfasserin nochmals die aus ihrer Sicht besondere Schutzbedürftigkeit der im Gewerbegebiet vorhandenen Wohnnutzung.
Hierzu wird folgendes ausgeführt.
Das vom Bebauungsplan 106B abgedeckte Gebiet ist seit vielen Jahrzehnten
als Gewerbegebiet kategorisiert. Durch Grundstücksteilungen, Verkäufe u.ä.
wurden ehemals privilegierte Wohnnutzungen (nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) von
ihren Betrieben „getrennt“. Damit änderte sich jedoch nicht die Lage innerhalb
eines Gewerbegebietes. Mit Hilfe des jetzt zu beschließenden Bebauungsplanes
Nr. 106B wird erreicht, dass Gewebebetriebe innerhalb des Plangebietes mit dem
Maße Emissionen erzeugen dürfen, wie bei angrenzenden Wohngebäuden die
Schutzwerte eines Mischgebietes eingehalten werden.
Diese sind strenger als die Werte für Gewerbegebiete, somit dem von der
Verfasserin geforderten Schutz der Wohnnutzung ausreichend Rechnung getragen
wird.
Nicht stichhaltig sind auch die Hinweise zu den Themen
Lärm-/Schallschutz sowie Feinstaub und Geruch. Der Bebauungsplan Nr. 106B
enthält umfangreiche Aussagen und begrenzende Festsetzungen zur Lärmthematik.
Diese orientieren sich allerdings an der Charakteristik eines Gewerbegebietes,
wie es die tatsächliche Situation vor Ort erfordert.
Ebenso enthält der Bebauungsplan Nr. 106B Aussagen zum Thema
Geruchsimmissionen (Textliche Festsetzung 2.2). Im rechtlich machbaren Rahmen
wurden also alle Möglichkeiten genutzt, einerseits die Funktion des
Gewerbegebietes zu erhalten, andererseits auch die Wohnnutzung zu
berücksichtigen.
Das Thema Feinstaub wird seitens der Verfasserin in keiner Weise für das
Plangebiet begründet. Es gibt auch keine Indizien, warum das Plangebiet
besonders durch Feinstäube in der Luft belastet sein könnte. Weder ist die
Verkehrsbelastung derartig groß noch gibt es einschlägige Produktionsbetriebe.
Eine eigenständige Behandlung im Bebauungsplan Nr. 106B ist daher nicht
erforderlich.
         Was
nun die Koordination mit Bebauungsplänen für benachbarte Teile der Stadt Hilden
angeht, ist festzustellen, dass der nördlich angrenzende Bebauungsplan Nr.
106A, 5. Änderung aus dem Jahre 2009, der westlich angrenzende Bebauungsplan
66, 4. Änd. aus dem Jahr 2011 stammt. Der südlich angrenzende Bereich wird
derzeit durch den B-Plan 502 überplant.
         Alle
Bebauungspläne nehmen Rücksicht auf den Gewerbegebietscharakter in diesem Teil
Hildens und berücksichtigen die aktuellen planerischen und gesetzlichen
Grundlagen.
       Die
Anregungen werden daher insgesamt zurückgewiesen.
1.3  Die während der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitige Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
eingegangenen Anregungen sind nicht anders zu bewerten, als bereits im
Offenlagebeschluss des Rates vom 16.12.2009 (Sitzungsvorlage WP 09-14 SV
61/011) beschlossen.
Es wird insoweit auf den Beschluss vom 16.12.2009 verwiesen.
1.4  Die während der Offenlagen nach § 3 Abs. 2
BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen sind nicht anders zu
bewerten, als bereits in den Offenlagebeschlüssen des Rates vom:
      Â
       -    12.05.2010 (Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/032).
             Es wird auf den
Beschluss vom 12.05.2010 verwiesen.
       -    29.09.2010 (Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/055).
            Es wird auf den Beschluss vom 29.09.2010 verwiesen.
       -    20.07.2011 (Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/100).
             Es wird auf den Beschluss
vom 20.07.2011 verwiesen.
2.    den
Bebauungsplan Nr. 106B für den Bereich Herderstraße/Stockshausstraße/ Gerresheimer
Straße/Auf dem Sand gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV
NW S.666) in der zzt. gültigen Fassung sowie gemäß § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert wurde unter Berücksichtigung der stattgegebenen
Anregungen als Satzung.
Das Plangebiet
liegt im Bereich zwischen Herderstraße, Stockshausstraße, Gerresheimer Straße
und der Straße „Auf dem Sand“.
Mit dem Bebauungsplan soll das im übergeleiteten Durchführungsplan Nr.
106 festgesetzte Mittelgewerbegebiet in ein Gewerbegebiet auf Grundlage der
BauNVO 1990 überführt und die zulässigen und nicht zulässigen Nutzungen
planungsrechtlich festgesetzt werden.
Zu den in diesem Bereich unwillkommenen Nutzungen gehören zusätzliche
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten, da im Gebiet kein
Bedarf dafür vorhanden ist und die Ansiedlung daher eine Gefährdung der
Zentrumsfunktion der Innenstadt darstellen würde. Im Gebiet befinden sich
bereits ein Lebensmittel-Discounter sowie ein Geschäft für Babyausstattung.
Dies ist aus städtebaulicher Sicht nicht ganz unproblematisch, und eine Zunahme
derartiger Nutzungen daher abzulehnen.
Des Weiteren sollen Spielhallen und sonstige Vergnügungsstätten sowie
Bordelle und sonstige Eros-Einrichtungen und eigenständige Transportunternahmen
ohne Zusammenhang mit einem Produktionsunternehmen ausgeschlossen werden.
Dem Satzungsbeschluss
liegt die Begründung einschließlich Umweltbericht vom 12.09.2011 zugrunde.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner
Sitzung am 20.07.2011 die erneute Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 106B
beschlossen.
Der Plan lag während der Zeit vom 01.08.2011
bis einschließlich 09.09.2011 im Planungs- und Vermessungsamt der Stadt Hilden
zur Einsichtnahme aus.
Für die während der erneuten Offenlage eingegangenen
Anregungen wird im Beschlussvorschlag eine Abhandlung vorgeschlagen. Die
Abhandlung der Anregungen erfordert nur eine geringfügige grafische Anpassung
des Bebauungsplanes. Dies betrifft ausschließlich die Anregung der Unteren
Bodenschutzbehörde des Kreises Mettmann. Änderungen oder Ergänzungen zu den Textlichen
Festsetzungen waren nicht erforderlich.
Die Begründung zum Bebauungsplan wurde
hinsichtlich der Anregung der Unteren Bodenschutzbehörde und des Bestandes an
gewerblichen Nutzungen innerhalb des Plangebietes aktualisiert.
Das Protokoll aus der Bürgeranhörung liegt
dieser Sitzungsvorlage für den Satzungsbeschluss bei.
Sollte der Bebauungsplan als Satzung
beschlossen werden, kann er im Oktober 2011 Rechtskraft erlangen.
(Thiele)