Betreff
Ratsbeschluss vom 10.07.2002, hier: Überprüfung der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes Elberfelder Straße 43
Vorlage
WP 04-09 SV 60/025
Aktenzeichen
495-02-05
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt das Schreiben des Landschaftsverbandes Rheinland

– Rheinisches Amt für Denkmalpflege- vom 17.08.2005 zur Kenntnis, wonach es sich bei dem Objekt Elberfelder Straße 43, Hilden um kein Denkmal im Sinne des §2 DSchG NRW handelt.


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung vom 10.07.2002 die Verwaltung beauftragt, die Denkmalwürdigkeit des Gebäudes Elberfelder Straße 43 prüfen zu lassen.

 

Am 11.08.2005 fand eine gemeinsame Besichtigung des Gebäudes Elberfelder Straße 43 mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege zur Erstellung eines Gutachtens gemäß §22 (3) Nr.1 zum Denkmalwert gemäß §2 DSchG statt. 

 

Zwischenzeitlich liegt das Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland vor.

 

Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass das o.g. Objekt keine Tatbestandsvoraussetzungen zur Begründung des Denkmalwertes aufweist. An dem zu Beginn des 20.Jh. errichteten Baukörper sind – vor allem im Inneren- erhebliche Veränderungen der Innenraumstruktur vorgenommen worden, so dass die Originalsubstanz des Gebäudes starke Beeinträchtigungen erfahren hat.

 

Nach Auffassung des Landschaftsverbandes Rheinland/Rheinisches Amt für Denkmalpflege liegen daher für das Gebäude Elberfelder Straße 43 keine hinreichenden Kriterien vor, die eine Bewertung  des o.g. Gebäudes als Baudenkmal im Sinne des § 2 DSchG NRW zulassen.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es sich bei dem Objekt Elberfelder Straße 43 um kein Denkmal im Sinne des §2 DSchG NRW handelt.

 

 

 

(G. Scheib)