Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss nimmt das Schreiben des Landschaftsverbandes
Rheinland
– Rheinisches Amt
für Denkmalpflege- vom 17.08.2005 zur Kenntnis, wonach es sich bei dem Objekt
Elberfelder Straße 43, Hilden um kein Denkmal im Sinne des §2 DSchG NRW
handelt.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner
Sitzung vom 10.07.2002 die Verwaltung beauftragt, die Denkmalwürdigkeit des
Gebäudes Elberfelder Straße 43 prüfen zu lassen.
Am 11.08.2005 fand eine gemeinsame
Besichtigung des Gebäudes Elberfelder Straße 43 mit dem Rheinischen Amt für
Denkmalpflege zur Erstellung eines Gutachtens gemäß §22 (3) Nr.1 zum Denkmalwert
gemäß §2 DSchG statt.Â
Zwischenzeitlich liegt das Gutachten des
Landschaftsverbandes Rheinland vor.
Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass
das o.g. Objekt keine Tatbestandsvoraussetzungen zur Begründung des
Denkmalwertes aufweist. An dem zu Beginn des 20.Jh. errichteten Baukörper sind
– vor allem im Inneren- erhebliche Veränderungen der Innenraumstruktur
vorgenommen worden, so dass die Originalsubstanz des Gebäudes starke
Beeinträchtigungen erfahren hat.
Nach Auffassung des Landschaftsverbandes
Rheinland/Rheinisches Amt für Denkmalpflege liegen daher für das Gebäude
Elberfelder Straße 43 keine hinreichenden Kriterien vor, die eine Bewertung des o.g. Gebäudes als Baudenkmal im Sinne des
§ 2 DSchG NRW zulassen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es
sich bei dem Objekt Elberfelder Straße 43 um kein Denkmal im Sinne des
§2 DSchG NRW handelt.
(G. Scheib)