Betreff
Antrag des Herrn Christoph Leber auf Überprüfung der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes Gerresheimer Straße 214 -Haus Witt-
Vorlage
WP 04-09 SV 60/024
Aktenzeichen
455-01-01
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt zur Kenntnis, das der Landschaftsverbandes Rheinland – Rheinisches Amt für Denkmalpflege- bereits mit dem Schreiben vom 14.10.1987 mitgeteilt hat, dass es sich bei dem Objekt Gerresheimer Straße 214, Hilden um kein Denkmal im Sinne des §2 DSchG NRW handelt.

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 14.06.2001 beantragte Herr Leber die Überprüfung des Denkmalwertes des Gebäudes Gerresheimer Straße 214 einschließlich des dahinter liegenden Baumbestandes.

 

Daraufhin nahm der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung vom 17.08.2001 den Neuantrag zur Überprüfung der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes Gerresheimer Straße 214 einschließlich des dahinter liegenden Baumbestandes zur Kenntnis.

 

Aus der Denkmalakte zum Gebäude Gerresheimerstraße 214 geht hervor, dass der Denkmalwert des Gebäudes bereits 1987 durch den Landschaftsverband, Rheinisches Amt für Denkmalpflege, negativ beurteilt wurde.

 

Im Gutachten, datiert vom 14.10.1987, teilt das Rheinische Amt für Denkmalpflege mit, dass es sich bei dem Gebäude Gerresheimer Straße 214 um kein Baudenkmal im Sinne des §2 Abs.1 DSchG NRW handelt.

Es wurden keine Eigenschaften festgestellt, die ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung und Nutzung bekunden könnten.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es sich bei dem Objekt Gerresheimer Straße 214 um kein Denkmal im Sinne des §2 DSchG NRW handelt.

 

 

 

 

(G. Scheib)