Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt zur Kenntnis, das der
Landschaftsverbandes Rheinland – Rheinisches Amt für Denkmalpflege- bereits mit
dem Schreiben vom 14.10.1987 mitgeteilt hat, dass es sich bei dem Objekt
Gerresheimer Straße 214, Hilden um kein Denkmal im Sinne des §2 DSchG
NRW handelt.
Erläuterungen und Begründungen:
Mit dem als Anlage
beigefügten Schreiben vom 14.06.2001 beantragte Herr Leber die Überprüfung des
Denkmalwertes des Gebäudes Gerresheimer Straße 214 einschließlich des dahinter
liegenden Baumbestandes.
Daraufhin nahm der
Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung vom 17.08.2001 den Neuantrag zur
Überprüfung der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes Gerresheimer Straße 214
einschließlich des dahinter liegenden Baumbestandes zur Kenntnis.
Aus der Denkmalakte zum Gebäude
Gerresheimerstraße 214 geht hervor, dass der Denkmalwert des Gebäudes bereits
1987 durch den Landschaftsverband, Rheinisches Amt für Denkmalpflege, negativ
beurteilt wurde.
Im Gutachten, datiert vom 14.10.1987, teilt
das Rheinische Amt für Denkmalpflege mit, dass es sich bei dem Gebäude
Gerresheimer Straße 214 um kein Baudenkmal im Sinne des §2 Abs.1 DSchG NRW handelt.
Es wurden keine Eigenschaften festgestellt,
die ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung und Nutzung bekunden
könnten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es
sich bei dem Objekt Gerresheimer Straße 214 um kein Denkmal im Sinne des
§2 DSchG NRW handelt.
(G. Scheib)