Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss nimmt das Schreiben des Landschaftsverbandes
Rheinland – Rheinisches Amt für Denkmalpflege- vom 18.08.2005 zur Kenntnis, wonach
es sich bei dem Objekt Heiligenstraße 63, Hilden um kein Denkmal im
Sinne des §2 DSchG NRW handelt.
Erläuterungen und Begründungen:
Im Stadtentwicklungsausschuss vom 06.06.2001
beantragte die Ratsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen die Überprüfung des Denkmalwertes
des Gebäudes Heiligenstraße 63.
Daraufhin nahm der Stadtentwicklungsausschuss
in seiner Sitzung vom 17.08.2001 den Neuantrag zur Überprüfung der
Denkmalwürdigkeit des Gebäudes Heiligenstraße 63 zur Kenntnis.
Am 11.08.2005 fand eine gemeinsame
Besichtigung des Gebäudes Heiligenstraße 63 mit dem Rheinischen Amt für
Denkmalpflege zur Erstellung eines Gutachtens gemäß §22 (3) Nr.1 zum Denkmalwert
gemäß §2 DSchG statt.Â
Zwischenzeitlich liegt das Gutachten des
Landschaftsverbandes Rheinland vor.
Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass
dem o.g. Objekt als Einzelnem in einem inhomogenen Umfeld nicht die Bedeutung
zukommt, die ein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung gem. DSchG
NRW begründen könnte.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es
sich bei dem Objekt Heiligenstraße 63 um kein Denkmal im Sinne des §2
DSchG NRW handelt.
(G. Scheib)