Betreff
Antrag der SPD-Fraktion, hier: Überprüfung der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes Mittelstraße 80
Vorlage
WP 04-09 SV 60/022
Aktenzeichen
1246-04-05
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt das Schreiben des Landschaftsverbandes Rheinland – Rheinisches Amt für Denkmalpflege- vom 15.08.2005 zur Kenntnis, wonach es sich bei dem Objekt Mittelstraße 80, Hilden um kein Denkmal im Sinne des §2 DSchG NRW handelt.

 

Darüber hinaus wird zur Kenntnis genommen, dass das Gebäude aus städtebaulichen Gründen als erhaltenswerte Bausubstanz innerhalb des Denkmalbereiches Hilden einzustufen ist.


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Im Stadtentwicklungsausschuss vom 10.11.2004 beantragte die SPD-Fraktion die Überprüfung des Denkmalwertes des Gebäudes Mittelstraße 80.

 

Am 11.08.2005 fand daraufhin eine gemeinsame Besichtigung des Gebäudes Mittelstraße 80 mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege zur Erstellung eines Gutachtens gemäß §22 (3) Nr.1 zum Denkmalwert gemäß §2 DSchG statt. 

 

Zwischenzeitlich liegt das Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland vor.

 

Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass das o.g. Objekt keine Tatbestandsvoraussetzungen zur Begründung des Denkmalwertes aufweist. Der zu Beginn des 20.Jh. errichtete Baukörper hat vor allem im Bereich der Ladenzone erhebliche bauliche Veränderungen erfahren, so dass für eine Einstufung als Baudenkmal keine hinreichenden Kriterien vorliegen.

 

Das o.g. Gebäude stellt sich jedoch als ein bereichsprägendes Objekt im Kontext des Denkmalbereichs Hildener Ortskern dar, dessen Satzung seit September 1987 rechtskräftig ist.

Aufgrund seiner ortsbildprägenden Bedeutung bildet es somit einen erhaltenswerten Baukörper innerhalb des Denkmalbereichs.

 

Zur Erhaltung des historischen Ortsbildes der Mittelstraße genügt angesichts der baulichen Veränderungen die Berücksichtigung des Gebäudes Mittelstraße 80 im Denkmalbereich, denn in diesem Fall  sind in erster Linie das äußere Erscheinungsbild von Fassade und Dach sowie die Kubatur des Gebäudes entscheidend. 

 

Gemäß §2 der Denkmalbereichssatzung sind Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild oder den Stadtgrundriss betreffen, gemäß § 9 DSchG NRW durch die Untere Denkmalbehörde – die Stadt Hilden-  erlaubnispflichtig.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es sich bei dem Objekt Mittelstraße 80 um kein Denkmal im Sinne des §2 DSchG NRW handelt. Es handelt sich jedoch aus städtebaulichen Gründen um einen erhaltenswerten Baukörper innerhalb des Denkmalbereiches Hilden.

 

 

 

(G. Scheib)