Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt das
Schreiben des Landschaftsverbandes Rheinland – Rheinisches Amt für
Denkmalpflege- vom 15.08.2005 zur Kenntnis, wonach es sich bei dem Objekt
Mittelstraße 80, Hilden um kein Denkmal im Sinne des §2 DSchG NRW handelt.
Darüber hinaus wird zur Kenntnis genommen,
dass das Gebäude aus städtebaulichen Gründen als erhaltenswerte Bausubstanz
innerhalb des Denkmalbereiches Hilden einzustufen ist.
Erläuterungen und Begründungen:
Im Stadtentwicklungsausschuss vom 10.11.2004
beantragte die SPD-Fraktion die Überprüfung des Denkmalwertes des Gebäudes Mittelstraße
80.
Am 11.08.2005 fand daraufhin eine gemeinsame
Besichtigung des Gebäudes Mittelstraße 80 mit dem Rheinischen Amt für
Denkmalpflege zur Erstellung eines Gutachtens gemäß §22 (3) Nr.1 zum Denkmalwert
gemäß §2 DSchG statt.Â
Zwischenzeitlich liegt das Gutachten des
Landschaftsverbandes Rheinland vor.
Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass
das o.g. Objekt keine Tatbestandsvoraussetzungen zur Begründung des
Denkmalwertes aufweist. Der zu Beginn des 20.Jh. errichtete Baukörper hat vor
allem im Bereich der Ladenzone erhebliche bauliche Veränderungen erfahren, so
dass für eine Einstufung als Baudenkmal keine hinreichenden Kriterien
vorliegen.
Das o.g. Gebäude stellt sich jedoch als ein
bereichsprägendes Objekt im Kontext des Denkmalbereichs Hildener Ortskern dar,
dessen Satzung seit September 1987 rechtskräftig ist.
Aufgrund seiner ortsbildprägenden Bedeutung
bildet es somit einen erhaltenswerten Baukörper innerhalb des Denkmalbereichs.
Zur Erhaltung des historischen Ortsbildes der
Mittelstraße genügt angesichts der baulichen Veränderungen die Berücksichtigung
des Gebäudes Mittelstraße 80 im Denkmalbereich, denn in diesem Fall sind in erster Linie das äußere
Erscheinungsbild von Fassade und Dach sowie die Kubatur des Gebäudes entscheidend.Â
Gemäß §2 der Denkmalbereichssatzung sind
Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild oder den Stadtgrundriss betreffen,
gemäß § 9 DSchG NRW durch die Untere Denkmalbehörde – die Stadt Hilden- erlaubnispflichtig.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es
sich bei dem Objekt Mittelstraße 80 um kein Denkmal im Sinne des §2
DSchG NRW handelt. Es handelt sich jedoch aus städtebaulichen Gründen um einen
erhaltenswerten Baukörper innerhalb des Denkmalbereiches Hilden.
(G. Scheib)