Beschlussvorschlag:
„Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die
Stellungnahme der Verwaltung zum Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt über die
überörtliche Prüfung der Eröffnungsbilanz vom 5.11. bis 9.11.2007 sowie die
ergänzenden Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.“
Erläuterungen und Begründungen:
Die Eröffnungsbilanz der Stadt Hilden wurde im Rat am 19.9.2007
eingebracht und zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.
Zeitgleich hatte sich die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) „angemeldet“, um
ebenfalls die Eröffnungsbilanz zu prüfen. Die Prüfung fand dann vom 5.11 bis
9.11.2007 in Hilden statt. Der Prüfungsbericht trägt das Datum 16.1.2008 und
kommt in der Zusammenfassung zu folgendem Ergebnis:
„Um eine
Doppelprüfung zu vermeiden, haben wir mit unserer Prüfung auf den Ergebnissen
der örtlichen Prüfung aufgesetzt und uns auf die Bilanzpositionen beschränkt,
die von ihrer Bedeutung her für die Kommune wesentlich und unserer Erfahrung
nach häufig fehleranfällig und problembehaftet sind.
Insgesamt zeugen die vorgenommenen Bewertungen und
Bilanzierungen der Stadt Hilden von einer guten Qualität. Positiv nahmen
wir die offene und konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem Finanzbereich und
dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Hilden hinsichtlich des komplexen
Themengebiets NKF zur Kenntnis. Unseres Erachtens ist diese Zusammenarbeit für
das insgesamt gute Ergebnis der
Stadt Hilden ursächlich.
Gleichwohl sollte
die Stadt Hilden die von uns aufgezeigten Fehler und Mängel aufarbeiten und ist
gefordert, die Unwesentlichkeit gegebenenfalls im Einzelfall nachzuweisen. Wir
behalten uns eine Überprüfung der Umsetzung unserer Empfehlungen und
Feststellungen ausdrücklich vor.“
Der Bericht war
dann auch an verschiedenen Stellen Beratungsgegenstand und mündete in dem
Ergebnis, dass die Verwaltung – letztendlich auch im Konsens mit dem
Rechnungsprüfungsamt - ein paar Punkte anders sieht als die GPA.
Von daher ergibt sich folgende abweichende Meinung der Verwaltung zu
folgenden Themen:
1.
Bewertung der
verbundene Unternehmen
Die Werte der Anteile an den verbundenen Unternehmen sind mit Ausnahme
der Stadtwerke Hilden GmbH mit der sogenannten Eigenkapital-Spiegelbild-Methode
ermittelt worden. Von Seiten der Gemeindeprüfungsanstalt wird dieses in Frage
gestellt, weil im Vorfeld hätte beurteilt werden müssen, ob die Unternehmen
gem. § 116 Absatz 3 Gemeindeordnung hätten konsolidiert werden müssen. Dieses
besagt, dass verselbständigte Aufgabenbereiche nicht in den Gesamtabschluss
einbezogen werden brauchen, wenn sie für die Verpflichtung, ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-,
Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter
Bedeutung sind. Nach Einschätzung der Verwaltung würde allerdings die
Durchführung aufwendiger Substanzwertermittlungen aller Voraussicht nach nicht
zu Wertveränderungen in der Gesellschaften führen, da alle in Frage kommenden
vier Gesellschaften (Gemeinnützige Jugendwerkstatt mbH, Gemeinnützige
Seniorendienste „Stadt Hilden“ GmbH, Stadthalle Hilden mbH und Wohnungsbaugesellschaft
Hilden mbH) nicht darauf ausgelegt sind, Gewinne zu machen. Auch angesichts des
relativ geringen Anteils dieser Beteiligungen der Stadt mit einem Eigenkapital–Spiegelbild–Wert
von rund 7,4 Millionen Euro am Gesamtvermögen von rund 500 Millionen Euro (etwa
1,5 %) ist auf die Durchführung von Wertermittlungen nach der
Substanzwertmethode durch Wirtschaftsprüfer zu verzichten.
Selbst wenn die Gesellschaften aufgrund des städtischen Anteils formal
nach § 116 GO NRW zu konsolidieren sein sollten, gilt es zu berücksichtigen,
dass nach § 55 Abs. 6 GemHVO die „übrigen Gesellschaften“ (gemeint sind
diejenigen, die nicht konsolidiert werden brauchen sowie Sondervermögen und
rechtlich unselbständige Stiftungen) unter
Beachtung ihrer öffentlichen Zielsetzung anhand des Ertragswertverfahrens
oder des Substanzwertverfahrens bewertet werden sollen.
Somit ist auch bei Vorliegen eines Konsolidierungserfordernisses die
Bewertung anhand des Ertragswertverfahrens oder des Substanzwertverfahrens zwar
der Regelfall.
In Ausnahmefällen ist eine Bewertung nach dem
Eigenkapital–Spiegelbild–Wert jedoch dann die richtige Methode, wenn sie die
öffentliche Zwecksetzung der Gesellschaften angemessen berücksichtigt. Genau
dies ist in den genannten Fällen erfolgt.
2.
Bewertung der
Zweckverbände
Der Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt, den VHS
Zweckverband Hilden-Haan mit einem Betrag von 1,00 Euro in die Eröffnungsbilanz
aufzunehmen, wurde gefolgt.
3.
Erbbaurechtsgrundstücke
Die Gemeindeprüfungsanstalt moniert, dass die Stadt
Hilden lediglich den vollen Bodenwert aktiviert, auf der anderen Seite
Wertminderungen nicht berücksichtigt hat.
Hierzu ist folgendes auszuführen:
Hinsichtlich der durch die Stadt vergebenen Erbbaurechte und der Bilanzierung der
mit diesen Erbbaurechten belasteten Grundstücken ist die Verwaltung nicht der
Argumentation der Gemeindeprüfungsanstalt gefolgt, die etwaigen Wertminderungen
der betroffenen Grundstücke durch zu niedrigen Pachtzins seien bilanztechnisch
(bei den Aktiva) zu berücksichtigen und könnten dann im Verlaufe des
Pachtzeitraumes „aufgelöst“ werden. Die bilanzielle Berücksichtigung solle
analog zu den Wertminderungen geschehen, die laut Handreichung des
Innenministers vom Dezember 2006 durch fehlende oder unzureichende
Wertminderungsklauseln in Erbbaurechtsverträgen zu erfolgen hätten.
Diese Argumentation hat die
Verwaltung nicht überzeugt, da
1.)
die Erbbauzinssätze und deren Höhe in der innenministeriellen Handreichung
selbst gar nicht genannt sind,
2.)
die Höhe der vereinbarten Erbauzinssätze angesichts einer üblichen Laufzeit von
99 Jahren und der während dieses Zeitraums zu erwartenden Änderungen der
marktüblichen Zinssätze nicht ohne weiteres beurteilt werden kann,
3.)
in vielen Erbbaurechtsfällen die Höhe des Zinssatzes variabel ist und sich mit
der persönlichen Situation des Erbbaurechtsnehmers/der Erbbaurechtsnehmerin
ändert. Die Zinshöhe kann unter anderem abhängen von der Anzahl und/oder dem
Alter der Kinder, die das fragliche Grundstück bewohnen oder vom Einkommen
sein,
4.)
überhaupt nicht geregelt ist und auch die Gemeindeprüfungsanstalt nicht erklären
konnte, wie denn die „Auflösung“ der anfänglich in einer Summe zu bilanzierenden
und damit den Haushaltsausgleich in diesem Jahr erschwerenden Wertminderung
stattfinden soll.
Es bestünde nämlich außerdem bei einer unmittelbar im
Jahr einer ErbÂbaurechtsvergabe bilanztechnisch zu berücksichtigenden WertÂminÂderung
das Problem, dass der gesamte, in den folgenden 99 JahÂren (durch einen zu
geringen Erbbauzins, wenn es denn so sein müsste) entstehende Aufwand den
Haushaltsausgleich belasten würde, was einen erheblich „negativen“ Effekt
bezüglich der Vergabe von Erbbaurechten haben dürfte.
Natürlich gibt die Stadt bei der Vergabe eines
Erbbaurechtes die wirtschaftliche Verfügungsgewalt an einem Grundstück ab,
allerdings nur temporär, wenn auch für einen langen Zeitraum. Entweder wird das
verpachtete Grundstück am Ende der Erbbaupachtzeit bei entsprechendem Ausgleich
für aufstehende Bauten an die Stadt zurückfallen, oder der bisherige
Erbbauberechtigte wird das Grundstück endgültig erwerben. In beiden Fällen wird
das betreffende Grundstück am Ende des Erbbaupachtzeitraumes seinen üblichen
Wert zurückerlangen, so dass im Falle eines zu geringen Erbbauzinses der Wert
des Grundstückes zwar für 99 Jahre gemindert sein könnte, aber eben nicht auf
Dauer.
Auch und gerade im Zusammenhang mit der Bilanzierung
der Erbbaurechtsgrundstücke ist auf die folgende grundsätzliche Stellungnahme
der GPA im Prüfungsbericht vom 16.01.2008 hinzuweisen. Dort heißt es auf Seite
5:
„Die
Umstellung auf das NKF wurde dadurch erschwert, dass es zu diesem frühen Zeitpunkt
in dem noch sehr jungen Rechtsgebiet teilweise an eindeutigen und rechtlich
gestützten Auslegungen der Bewertungsspielräume der §§ 53 ff. Gemeindehaushaltsverordnung
(GemHVO) fehlte, so dass die Stadt Hilden sich nicht grundsätzlich an verbindlich
getroffenen Regelungen durch Richtlinien des Innenministeriums oder durch
landesweit verbindliche Prüfstandards orientieren konnte.“
Auch
zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen zwar mit der 2. Handreichung des Innenministeriums
ein Handlungsrahmen und eine Hilfestellung zu Fragen der Bewertung und
Bilanzierung vor. Es fehlen aber noch an vielen Stellen verbindliche und
praxisnahe Detailregelungen. Bezogen auf die genannten Empfehlungen in der 2.
Handreichung ist auch zu berücksichtigen, dass diese teilweise inhaltsgleich
Aussagen aus der Dokumentation der Projektkommunen „Doppischer Kommunalhaushalt
in NRW“ aus dem Jahr 2003 übernommen hat, welche selbst wiederum auf
„steuerrechtliche“ BFH-Urteile aus den Jahren 1970 und 1980 Bezug nimmt.
4.  Ausgleichsrücklage
Die Ausgleichsrücklage wurde um den Anteil der
Zuweisung für kommunale Entwicklungszusammenarbeit bereinigt.
5.  Sonderrücklagen     Â
Unter den Sonderrücklagen wurde in der Eröffnungsbilanz
die Position „Haushaltsausgabereste“ mit rund 5,4 Millionen Euro ausgewiesen.
Nach Ausführungen der GPA können Ausgabeermächtigungen aus dem letzten
kameralen Haushaltsjahr nicht in das 1. doppische Haushaltsjahr übertragen
werden. Vor dem Hintergrund, dass es in den zurückliegenden Jahren immer wieder
sehr umfängliche Diskussionen zum Thema „Haushaltsausgabereste“ gegeben hat,
wäre es „unklug“, diese einfach in der allgemeinen Rücklage untergehen zu
lassen, so dass das Konto 202000, welches bisher zweckgebundene
Deckungsrücklage hieß, umgeändert wurde in „zusätzliche zweckgebundene
Deckungsrücklagen“. Aus Gründen der Klarstellungen und der zukünftigen besseren
Handhabe wurde darauf verzichtet, dieses auf die allgemeine Rücklage -Konto 201
000 - umzubuchen. Bilanzielle Veränderungen entstehen dadurch nicht.
6.
Passivierung
selbständiger Stiftungen
Nach den Ausführungen der Gemeindeprüfungsanstalt
ist unter der Position Eigenkapital eine Verwendungsbeschränkung in Form einer
Sonderrücklage vorzunehmen. Dieses sollte sowohl für die Sport- und
Kulturstiftung der Stadt Hilden als auch für die Familienstiftung Lieven
gelten.
Hinsichtlich der Familienstiftung Lieven kann der
Argumentation der Gemeindeprüfungsanstalt entsprochen werden.
Anders sieht es aber bei der Sport- und
Kulturstiftung der Stadt Hilden aus. Die Gemeindeprüfungsanstalt verweist in
diesem Zusammenhang auf die Handreichung des Innenministeriums „2. Auflage zum
Neuen Kommunalen Finanzmanagement“. Hinsichtlich einer Sonderrücklage für die
Sport- und Kulturstiftung ist die Handreichung allerdings weit weniger
schlüssig. Sie begründet im Wesentlichen die Einrichtung einer Sonderrücklage
damit, dass im Eigenkapital eine Verwendungsbeschränkung für das
Stiftungsvermögen dargestellt werden muss, um die Zweckbindung der
Stiftungserträge zu verdeutlichen. Die Stiftungserträge selbst, die ja nach
Stiftungsrecht ohnehin nur für die sie bestimmten Zwecke verwendet werden
dürfen, werden hingegen überhaupt nicht gesondert dargestellt und sind nicht
einmal in der Bilanz enthalten. Die Erforderlichkeit der Passivierung wird –
anders als von der Gemeindeprüfungsanstalt – demzufolge nicht gesehen.
Weiterhin ist zu bedenken, dass bei Auflösung oder Aufhebung der Sport- und
Kulturstiftung der Stadt Hilden das Vermögen an eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft in Hilden
zufließt, die es dann unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports
und der Kultur zu verwenden hat. Dieses könnte (würde) auch die Stadt Hilden
sein. Auch dieses ist ein Grund dafür, dass aus Sicht der Verwaltung eine
Verwendungsbeschränkung im Eigenkapital nicht vorzunehmen ist.
7.
Indizierung von
Sonderposten
Der Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt, die
Sonderposten anders als im Entwurf zu indizieren, wurde gefolgt. Weiterhin wird
der Jahresbezug bei den Sonderposten für die Investitionspauschale
angesprochen. Wegen der umfangreichen Arbeit im Zusammenhang mit dem Abschluss
und der Fortschreibung der Eröffnungsbilanz konnte eine letztendliche Klärung
noch nicht herbeigeführt werden, um zu dokumentieren, dass bei der
Investitionspauschale die jeweils gebildeten Sonderposten und die zugeordneten
Anlagengüter das gleiche Jahr betreffen.
Unabhängig hiervor, wie diese Prüfung ausgeht, war
es auch in den zurückliegenden Jahren bzw. wird es auch in der Zukunft
sicherlich sehr häufig so sein, dass es schwierig ist, die
Investitionspauschale sofort zuzuordnen mit der Folge, dass es auch im Rahmen
des Jahresabschlusses Investitionspauschalen gibt, die erst nachgängig – im
neuen Haushaltsjahr – zugeordnet werden können. Weiterhin werden Investitionspauschalen
das Jahr über verteilt ausgezahlt, so dass alleine aus diesem Grund heraus
schon eine differenzierte jahresübergreifende Betrachtung gesehen werden muss.
Weiterhin war das Amt für Finanzservice bei der
Festlegung der Zuordnung so vorgegangen, dass so wenig wie möglich Anlagegüter
in Form von Sonderposten in der Anlagenbuchhaltung aufgenommen werden, weil
dieses auf Dauer gesehen zu „unübersehbaren“ Anlagegütern führt und die hieraus
ergebenden Abschreibungsbeträge natürlich pro Anlagegut dann zugeordnet und
gebucht werden müssen. Dieses dient auch nicht der Klarstellung, so dass aus
heutiger Sicht vieles dafür spricht, das bisherige System – auch wenn es an der
einen oder anderen Stelle nicht 100 % einer korrekten Zuordnung entspricht - es
so zu belassen.
8.
Pensionsrückstellungen
Nachdem zwischenzeitlich weitere Ãœbersichten
vorliegen, sind die dazu gehörigen Beihilferückstellungen im System eingebucht
worden. Unklarheit besteht auch immer noch in den sogenannten § 107b Beamtenversorgungsgesetz genannten Fällen.
Eine abschließende Prüfung kann erst dann erfolgen, wenn korrekte Zahlen
vorliegen.
9.
Passive
Rechnungsabgrenzung/Grabnutzungsrecht
Festgestellt wurde durch die
Gemeindeprüfungsanstalt, dass die Grabnutzungsrechte ohne Indizierung
bilanziert werden müssen. Hierbei ergibt sich eine Diskrepanz von 0,8 Millionen
Euro. Dieser Argumentation kann, auch wenn in den gesetzlichen Bestimmungen
dargestellt ist, das passive Rechnungsabgrenzungen nicht indiziert werden
dürfen, aus folgenden Gründen aber nicht nachvollzogen werden:
Die in den vergangenen Jahren erhobenen Friedhofsgebühren wurden den Regeln
entsprechend als passive
Rechnungsabgrenzungsposten in den Entwurf der Eröffnungsbilanz aufgenommen.
Die Verwaltung hatte mit Kenntnis des Rechnungsprüfungsamtes eine Indizierung
mit den Baupreisindizes der entsprechenden Jahre vorgenommen, weil die
Nutzungsgebühren ebenso wie erhaltene Zuwendungen in der Vergangenheit
zumindest teilweise auch für die Finanzierung von Vermögensgegenständen
verwendet worden waren, die hinsichtlich der Ermittlung ihres Zeitwertes
ebenfalls indiziert wurden.
Die Gemeindeprüfungsanstalt hat im Rahmen ihrer
Prüfung argumentiert, dass formal zwischen zu indizierenden Sonderposten (für
Zuwendungen) und nicht zu indizierender passiver Rechnungsabgrenzung (für
Grabnutzungsgebühren) zu unterscheiden sei. Dieser Argumentation ist die
Verwaltung unter Hinweis auf den überwiegenden Zusammenhang der Gebühren mit
der Finanzierung der baulichen Anlagen auf den Friedhöfen nicht gefolgt. Folgt
man der Argumentation, so würden auf der Aktivseite hochindizierte Anlagegüter
vorhanden sein (z.B. Friedhofskapellen), denen auf der Passivseite nicht indizierte
Gebühren gegen gerechnet werden (ungleiche Behandlung).Â
Unabhängig von diesen Ausführungen zum GPA-Bericht
ergaben sich zwischen der Einbringung der Eröffnungsbilanz und der neuen
Feststellung der Eröffnungsbilanz per 24.1.2008 noch folgende Sachverhalte, die
in Absprache mit der Rechnungsprüfung eingearbeitet wurden:
·
Im weiteren Verlauf der Prüfungen durch das RPA
ergaben sich an ein paar Stellen „Prüfungsanmerkungen“, die nach Prüfung
ausgeräumt wurden (z.B. falsche Buchungsdaten). Diese führte in einigen Fällen
dann zu geänderten Zuordnungen innerhalb der Jahre.
·
Verwaltungsseitig sind neben den Werten per
31.12.2006 auch die ursprünglichen – zurückgerechneten - Anschaffungswerte eingepflegt worden. Damit kann auf Dauer die
Entwicklung des Vermögens besser erläutert werden und sollte in der Zukunft
mehr Informationen bringen. Leider ergab sich im Laufe des Erstellungsprozesses
die Situation, dass durch den Softwarehersteller Updates eingespielt wurden,
die eine Veränderung von Buchungsdaten nach sich zog. Damit einher ging, dass
Anlagen, die in die Eröffnungsbilanz hätten aufgenommen werden müssen, ins lfd.
Jahr 2007 gebucht wurden. Dieses wurde in Abstimmung mit dem RPA berichtigt.
·
Aufgrund der vielen manuellen Eingaben, die zu
jeden Datensatz eingepflegt wurden, sind leider auch ein paar kleinere
Eingabefehler vorgekommen, die zu Verschiebungen innerhalb der Konten geführt
haben. Auch dieses wurde in Absprache mit dem RPA berichtigt.
In der Summe aller verwaltungsseitigen Veränderungen und der
Berichtungen die auf Grund des GPA-Berichtes gemacht wurden, lässt sich im
Ergebnis feststellen, dass sich das Eigenkapital in Form der „Allgemeinen Rücklage“ von 257.464 T€ auf
257.151 T€ reduziert. Im Verhältnis zur Gesamtsumme sicherlich eine zu vernachlässigende Größe. Sowohl
die Kommunalaufsicht des Kreises Mettmann als auch das GPA haben diese SV sowie
den RPA-Bericht als Zwischenbescheid übersandt bekommen. Selbstverständlich
wird auch das endgültige Ergebnis mitgeteilt werden, weil natürlich noch eine
offizielle Anzeige der Eröffnungsbilanz bei der Kommunalaufsicht zu erfolgen
hat.
Günter Scheib