Betreff
Erhöhung der Wertgrenzen bei der Vergabe städtischer Aufträge - Antrag gem. § 24 GO NW
Vorlage
WP 04-09 SV 20/161
Aktenzeichen
II/20-ZVS-KR
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt in analoger Anwendung der neuen Grenzen, dass zukünftig dem Haupt- und Finanzausschuss Vergaben oberhalb der Wertgrenze von 25.000 € im VOL-Bereich, 50.000 € im VOB-Bereich und 10.000 € im VOF-Bereich zur Kenntnis gegeben werden.

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit Schreiben vom 10.02.2009 regt Herr Grünendahl an, die Wertgrenzen für Vergaben der Stadt Hilden anzuheben. In Bezug auf den beigefügten Erlass vom 03.02.2009 sieht Herr Grünendahl in der aktuellen Hildener Vergabepraxis ein Hemniss zur Stabilisierung der aktuellen Finanzlage. Weitere Ausführungen sind dem beigefügten Antragsschreiben zu entnehmen.

 

Aktuell ist in der Dienstanweisung festgelegt, dass alle Vergaben ab einem geschätzten Auftragswert von 12.500,00 € inkl. Mwst. öffentlich auszuschreiben sind. In begründeten Ausnahmefällen darf beschränkt ausgeschrieben werden. Weitere Ausnahmen von der Pflicht der öffentlichen Ausschreibung sind nur bei entsprechender gesetzlicher Regelung möglich.

 

Im Rahmen des Konjunkturpaketes II sollen jetzt die Kommunen Gelder erhalten, die in Investitionen im Bereich der Bildung und Infrastruktur fließen sollen. Um die Mittel aus dem Konjunkturpaket II schnellstmöglich und unbürokratisch verwenden zu können, wurde ein neuer Erlass mit folgenden Wertgrenzen heraus gegeben:

 

 

1. Vergaben nach VOL/A (Dienst- und Lieferleistungen)

 

Bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000,00 € darf wahlweise freihändig oder beschränkt ausgeschrieben werden.

 

 

2. Vergaben nach VOB/A (Bauleistungen)

 

Bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000,00 € darf freihändig vergeben werden.

Bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 1.000.000,00 € darf beschränkt vergeben werden.

 

Betrachtet man sich die Statistik der öffentlichen Ausschreibungen in Hilden, so stellt man fest, dass bei Anwendung dieser Wertgrenzen kaum noch öffentliche Ausschreibungen durchgeführt würden.

 

Seit Bestehen der Vergabestelle (Einrichtung im Jahr 1999) sind im Bereich der VOL/A gerade einmal 19 Vergaben durchgeführt worden, die über dem Wert von 100.000,00 € liegen. Gemessen an der Gesamtzahl der Ausschreibungen nach VOL/A (insgesamt 91 Stück) seit 1999 wären nur ca. 21 % der Vergaben öffentlich ausgeschrieben worden.

 

Drastischer stellt sich das Bild noch im Bereich der VOB/A dar. Hier wurden bis einschließlich 2008 insgesamt 676 Vergaben durch die Vergabestelle durchgeführt. Unter Anwendung der Wertgrenzen des Landes wären hiervon aber nur 113 beschränkt ausgeschrieben worden und gerade einmal 2 Vergaben würden der Pflicht zu öffentlichen Ausschreibung unterliegen.

Ein Anteil von 81 % aller Bauvergaben würde mit einem Schlag nicht mehr der öffentlichen Ausschreibungspflicht unterliegen.

 

Der Wegfall von öffentlichen Ausschreibungen in dieser Höhe hätte zur Folge, dass die gesamte verwaltungsinterne Struktur des Vergabeverfahrens geändert werden müsste, da die Zentrale Vergabestelle anstelle der 104 Fälle in 2008 nur noch ca. 8 bis 10 beschränkte oder öffentliche Vergaben pro Jahr abzuwickeln hätte. Aus Gründen der Rechtmäßigkeit, Transparenz der Vergabeverfahren, Förderung des Wettbewerbs und der Prävention von korruptiven Handlungen spricht sich die Verwaltung gegen eine Anpassung der Hildener Dienstanweisung mit den neuen hohen festgelegten Wertgrenzen aus.

 

Um der aktuellen Entwicklung jedoch Rechnung zu tragen, wird die Verwaltung  die Wertgrenzen in folgendem Umfange anheben:

 

 

1. Vergaben nach VOL/A

 

            Vergaben ab einem geschätzten Auftragswert von 25.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer         sind öffentlich auszuschreiben.

 

 

2. Vergaben nach VOB/A

 

            Vergaben ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer         sind öffentlich auszuschreiben.

 

 

Eine Durchführung von beschränkten Ausschreibungen erfolgt weiterhin – unabhängig der genannten Wertgrenzen – nur in begründeten Ausnahmefällen.

Um die Verfahrensweise in Hilden den Regelungen auf Bundes- und EU-Ebene anzugleichen, wird die Wertgrenze ohne Mehrwertsteuer angegeben.

 

In diesem Zuge sind auch die Wertgrenzen für die Mitteilungen von Vergaben an den Haupt- und Finanzausschuss anzupassen. Die Verwaltung schlägt vor, dass künftig die gleichen Wertgrenzen genommen werden, wie oben bereits genannt. Die Regelungen für Vergaben nach VOF bleiben hiervon unberührt.

 

Mit einer Erhöhung der Grenzwerte in diesem Umfang nähert sich die Stadt Hilden den durchschnittlichen Wertgrenzen der anderen Kommunen im Kreisgebiet an. Bis dato hat die Stadt Hilden die niedrigsten Schwellenwerte, ab denen eine öffentliche Ausschreibung verpflichtend ist.

 

Diese Vorgehensweise wurde mit dem Rechnungsprüfungsamt abgestimmt. Von dieser Seite bestehen keine Einwände, da die Dienstanweisung für das Vergabewesen in Verbindung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften deutliche Vorgaben macht, wie eine freihändige Vergabe durchzuführen ist. Zusätzlich wird durch den Einsatz eines vereinfachten Vergabevermerks und dem Erfassungsprogramm „HiZev“ der Dokumentationspflicht genüge getan.

 

Das Rechnungsprüfungsamt wird die Rechnungsprüfungsordnung für dieses Jahr jedoch nicht mehr anpassen, so dass weiterhin alle Vergaben ab einem Auftragswert von 12.500,00 € inkl. Mwst. vor Auftragsvergabe zur Prüfung vorzulegen sind.

 

Eine weitergehende Erhöhung der Wertgrenzen wird nicht vorgenommen, weil der Nutzen im Verhältnis zu dem einhergehenden Verlust der Korruptionsvorbeugung und Verringerung der Transparenz, nicht groß genug erscheint.

 

Insbesondere die immer wieder ins Feld geführten Argumente „Zeit“ und „Aufwand“ kommen nicht wirklich zum tragen. Verwaltungsinterne Zeitaufzeichnungen haben ergeben, dass für die Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung durchschnittlich 2 Werktage mehr benötigt werden. Darüber hinaus wird der Service der Vergabestelle auch bei Unterschreitung der Wertgrenzen in Anspruch genommen. Öffentliche Ausschreibungen unterhalb der bisherigen Wertgrenzen belegen dies.

 

Selbstverständlich wird die Zentrale Vergabestelle auch weiterhin öffentliche Ausschreibungen unterhalb der neuen Wertgrenzen durchführen, sofern dies von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewünscht wird.

 

 

 

 

gez. Günter Scheib

 

 

 

Anlage

 

-           Antrag gem. §24 GO NRW des Herrn Grünendahl, Hilden

-           Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des
            Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft,
            Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 03.02.2009

-           Stellungnahme RPA