Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt in analoger Anwendung der neuen Grenzen, dass zukünftig dem Haupt- und Finanzausschuss Vergaben oberhalb der Wertgrenze von 25.000 € im VOL-Bereich, 50.000 € im VOB-Bereich und 10.000 € im VOF-Bereich zur Kenntnis gegeben werden.
Erläuterungen
und Begründungen:
Mit Schreiben vom
10.02.2009 regt Herr Grünendahl an, die Wertgrenzen für Vergaben der Stadt
Hilden anzuheben. In Bezug auf den beigefügten Erlass vom 03.02.2009 sieht Herr
Grünendahl in der aktuellen Hildener Vergabepraxis ein Hemniss zur
Stabilisierung der aktuellen Finanzlage. Weitere Ausführungen sind dem
beigefügten Antragsschreiben zu entnehmen.
Aktuell ist in der
Dienstanweisung festgelegt, dass alle Vergaben ab einem geschätzten Auftragswert
von 12.500,00 € inkl. Mwst. öffentlich auszuschreiben sind. In begründeten
Ausnahmefällen darf beschränkt ausgeschrieben werden. Weitere Ausnahmen von der
Pflicht der öffentlichen Ausschreibung sind nur bei entsprechender gesetzlicher
Regelung möglich.
Im Rahmen des
Konjunkturpaketes II sollen jetzt die Kommunen Gelder erhalten, die in
Investitionen im Bereich der Bildung und Infrastruktur fließen sollen. Um die
Mittel aus dem Konjunkturpaket II schnellstmöglich und unbürokratisch verwenden
zu können, wurde ein neuer Erlass mit folgenden Wertgrenzen heraus gegeben:
1. Vergaben nach
VOL/A (Dienst- und Lieferleistungen)
Bis zu einem
geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000,00 € darf wahlweise freihändig
oder beschränkt ausgeschrieben werden.
2. Vergaben nach
VOB/A (Bauleistungen)
Bis zu einem
geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000,00 € darf freihändig vergeben werden.
Bis zu einem
geschätzten Auftragswert in Höhe von 1.000.000,00 € darf beschränkt vergeben
werden.
Betrachtet man
sich die Statistik der öffentlichen Ausschreibungen in Hilden, so stellt man
fest, dass bei Anwendung dieser Wertgrenzen kaum noch öffentliche Ausschreibungen
durchgeführt würden.
Seit Bestehen der
Vergabestelle (Einrichtung im Jahr 1999) sind im Bereich der VOL/A gerade
einmal 19 Vergaben durchgeführt worden, die über dem Wert von 100.000,00 €
liegen. Gemessen an der Gesamtzahl der Ausschreibungen nach VOL/A (insgesamt 91
Stück) seit 1999 wären nur ca. 21 % der Vergaben öffentlich ausgeschrieben
worden.
Drastischer stellt
sich das Bild noch im Bereich der VOB/A dar. Hier wurden bis einschließlich
2008 insgesamt 676 Vergaben durch die Vergabestelle durchgeführt. Unter
Anwendung der Wertgrenzen des Landes wären hiervon aber nur 113 beschränkt
ausgeschrieben worden und gerade einmal 2 Vergaben würden der Pflicht zu
öffentlichen Ausschreibung unterliegen.
Ein Anteil von 81
% aller Bauvergaben würde mit einem Schlag nicht mehr der öffentlichen Ausschreibungspflicht
unterliegen.
Der Wegfall von
öffentlichen Ausschreibungen in dieser Höhe hätte zur Folge, dass die gesamte
verwaltungsinterne Struktur des Vergabeverfahrens geändert werden müsste, da
die Zentrale Vergabestelle anstelle der 104 Fälle in 2008 nur noch ca. 8 bis 10
beschränkte oder öffentliche Vergaben pro Jahr abzuwickeln hätte. Aus Gründen
der Rechtmäßigkeit, Transparenz der Vergabeverfahren, Förderung des Wettbewerbs
und der Prävention von korruptiven Handlungen spricht sich die Verwaltung gegen
eine Anpassung der Hildener Dienstanweisung mit den neuen hohen festgelegten
Wertgrenzen aus.
Um der aktuellen
Entwicklung jedoch Rechnung zu tragen, wird die Verwaltung die Wertgrenzen in folgendem Umfange anheben:
1. Vergaben nach
VOL/A
Vergaben ab einem geschätzten
Auftragswert von 25.000,00 €
zuzüglich Mehrwertsteuer sind
öffentlich auszuschreiben.
2. Vergaben nach
VOB/A
Vergaben ab einem geschätzten
Auftragswert von 50.000,00 € zuzüglich
Mehrwertsteuer sind öffentlich
auszuschreiben.
Eine Durchführung
von beschränkten Ausschreibungen erfolgt weiterhin – unabhängig der genannten
Wertgrenzen – nur in begründeten Ausnahmefällen.
Um die
Verfahrensweise in Hilden den Regelungen auf Bundes- und EU-Ebene anzugleichen,
wird die Wertgrenze ohne Mehrwertsteuer angegeben.
In diesem Zuge
sind auch die Wertgrenzen für die Mitteilungen von Vergaben an den Haupt- und
Finanzausschuss anzupassen. Die Verwaltung schlägt vor, dass künftig die gleichen
Wertgrenzen genommen werden, wie oben bereits genannt. Die Regelungen für
Vergaben nach VOF bleiben hiervon unberührt.
Mit einer Erhöhung
der Grenzwerte in diesem Umfang nähert sich die Stadt Hilden den durchschnittlichen
Wertgrenzen der anderen Kommunen im Kreisgebiet an. Bis dato hat die Stadt Hilden
die niedrigsten Schwellenwerte, ab denen eine öffentliche Ausschreibung
verpflichtend ist.
Diese
Vorgehensweise wurde mit dem Rechnungsprüfungsamt abgestimmt. Von dieser Seite
bestehen keine Einwände, da die Dienstanweisung für das Vergabewesen in
Verbindung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften deutliche Vorgaben macht,
wie eine freihändige Vergabe durchzuführen ist. Zusätzlich wird durch den
Einsatz eines vereinfachten Vergabevermerks und dem Erfassungsprogramm „HiZev“
der Dokumentationspflicht genüge getan.
Das Rechnungsprüfungsamt
wird die Rechnungsprüfungsordnung für dieses Jahr jedoch nicht mehr anpassen,
so dass weiterhin alle Vergaben ab einem Auftragswert von 12.500,00 € inkl.
Mwst. vor Auftragsvergabe zur Prüfung vorzulegen sind.
Eine weitergehende
Erhöhung der Wertgrenzen wird nicht vorgenommen, weil der Nutzen im Verhältnis
zu dem einhergehenden Verlust der Korruptionsvorbeugung und Verringerung der
Transparenz, nicht groß genug erscheint.
Insbesondere die
immer wieder ins Feld geführten Argumente „Zeit“ und „Aufwand“ kommen nicht
wirklich zum tragen. Verwaltungsinterne Zeitaufzeichnungen haben ergeben, dass
für die Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung durchschnittlich 2
Werktage mehr benötigt werden. Darüber hinaus wird der Service der
Vergabestelle auch bei Unterschreitung der Wertgrenzen in Anspruch genommen.
Öffentliche Ausschreibungen unterhalb der bisherigen Wertgrenzen belegen dies.
Selbstverständlich
wird die Zentrale Vergabestelle auch weiterhin öffentliche Ausschreibungen
unterhalb der neuen Wertgrenzen durchführen, sofern dies von den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewünscht wird.
gez. Günter Scheib
Anlage
- Antrag gem. §24 GO NRW des Herrn Grünendahl,
Hilden
- Runderlass des Ministeriums für
Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des
Innenministeriums,
des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft,
Forschung
und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 03.02.2009
- Stellungnahme RPA