hier: Gesonderte Ergebnisdarstellung für den Träger der Sozialhilfe
Beschlussvorschlag:
"Der Rechnungsprüfungsausschuss erklärt die vom
Rechnungsprüfungsamt gefertigte Niederschrift über die Prüfung der delegierten
Sozialhilfeaufgaben vom 04.01.2007 zur gesonderten Ergebnisdarstellung im Sinne
von § 101 Abs. 5 GO NRW (alte Fassung)."
Erläuterungen und Begründungen:
Durch Artikel 9
Rechtsbereinigungsgesetz NRW vom 06.10.1987 ist in den damaligen § 99 der
Gemeindeordnung eine neue Aufgabe für den Rechnungsprüfungsausschuss dergestalt
aufgenommen worden, dass auch die delegierten Sozialhilfeaufgaben zu prüfen
sind und anschließend dem Träger der Sozialhilfe gesondert zu berichten ist. In
der für die Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements geänderten Gemeindeordnung
ist die Regelung bezüglich der Prüfung delegierter Aufgaben (§ 103 Abs. 1 GO
NKF) dahin geändert worden, dass die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus
delegierten Aufgaben in die Prüfung des Jahresabschlusses einzubeziehen sind,
und zwar auch dann, wenn die Zahlungsvorgänge selbst durch den Träger der Aufgabe
vorgenommen werden und insgesamt von erheblicher Bedeutung sind. Von
gesonderter Berichterstattung ist nicht mehr die Rede.
In diesem Falle allerdings
handelt es sich um die Prüfung für das Jahr 2005, als die Änderung der GO noch
nicht in Kraft getreten war (die Neufassung der GO datiert vom 03.05.2005), so
dass die Prüfung wie in den Vorjahren nach altem Recht durchgeführt wurde und
darüber getrennt berichtet wird. Dem Träger der Sozialhilfe (Kreis Mettmann)
ist jeweils nach Beratung und Beschlussfassung im Rechnungsprüfungsausschuss
der zur gesonderten Ergebnisdarstellung erklärte Bericht übersandt worden.
Reaktionen des Kreises Mettmann auf diese Ãœbersendungen sind aber bisher
niemals erfolgt.
Der Bericht über die
Prüfung des Jahres 2005 datiert vom 04.01.2007 und ist dieser Sitzungsvorlage
als Anlage beigefügt. Das Rechnungsprüfungsamt schlägt dem Rechnungsprüfungsausschuss
vor, diesen Bericht zur gesonderten Ergebnisdarstellung nach § 101 Abs. 5 GO
NRW (alte Fassung) zu erklären.
Günter Scheib