Antrag der CDU-Fraktion vom 24.09.2008,
Beschlussvorschlag:
Die Beschlussfassung wird anheim gestellt.
( Günter Scheib )
Erläuterungen und Begründungen:
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 24.09.2008 hat die
CDU-Fraktion den in der Anlage beigefügten Antrag gestellt. Im Kern
beabsichtigt die CDU-Fraktion nunmehr, den ehemaligen naturwissenschaftlichen
Trakt des alten Helmholtzgymnasiums abzureißen und das städtische Grundstück
als begehbare Grünfläche inkl. weiterer Stellplätze zur Erweiterung der
vorhandenen Parkplatzanlage zu nutzen.
Auf Grundlage der Sitzungsvorlagen Nr. 61/211 und 61/224 hat der
Stadtentwicklungsausschuss sich in den Sitzungen am 11.06.2008 und am
13.08.2008 zuletzt mit einer Folgenutzung für das 2.763 m² große, städtische
Grundstück beschäftigt. Im Ergebnis wurde festgelegt, das aufstehende Gebäude
im kommenden Jahr abzureißen und erst anschließend sich über eine Folgenutzung
klar zu werden.
In der Sitzung des Rats am 27.08.2008 hat die FDP-Fraktion beantragt,
das Gebäude zu sanieren und als „Internationales Gemeindehaus“ zu nutzen. Mit
diesem Antrag setzt sich die Sitzungsvorlage Nr. 26/063 auseinander, die
gleichzeitig mit dieser Sitzungsvorlage und der Sitzungsvorlage zu dem
ähnlichen Antrag nach § 24 GO NRW der Eheleute Bruch beraten werden sollte.
Für das städtische Grundstück stellt der Flächennutzungsplan der Stadt
Hilden seit dem Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung der 40. Änderung des
Flächennutzungsplans am 21.07.2005 Wohnbaufläche dar.
Seit der Rechtskraft des Urteils des OVG Münsters am 17.01.2008 zum
Bebauungsplan Nr. 236 sind die Festsetzungen des Durchführungsplans Nr. 3
(Rechtskraft: 24.10.1958) wieder für das städtische Grundstück verbindlich, der
heute nur noch in Form einer 2. Ausfertigung eines Baugestaltungsplans
vorliegt. Dieser übergeleitete Bebauungsplan setzt eine öffentliche Baufläche
in einer verbleibenden öffentlichen Grünfläche fest.
Auf Grundlage dieser bauplanungsrechtlichen Festsetzungen ist in einem
bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen, ob die Erstellung einer
neuen begehbaren – also jederzeit öffentlich nutzbaren – Grünfläche und die
Erweiterung der vorhandenen Stellplatzanlage für den Gebäudekomplex
Gerresheimer Straße 20, 20a und 20b mit seinen öffentlichen Nutzungen genehmigungsfähig
ist. Hierbei sind insbesondere die Lärm- und sonstigen Emissionen im Vergleich
zum Rücksichtnahmegebot auf die Rückzugräume der benachbarten Grundstücke zu prüfen.
Vor dem Hintergrund der Hinweise des OVG Münsters im erwähnten
Normenkontrollverfahren zum Bebauungsplan Nr. 236 geht das Planungs- und
Vermessungsamt davon aus, dass zur städtebaulichen Abwägung der entstehenden
Konflikte die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens sowie die Änderung
(ggfs. Berichtigung) des Flächennutzungsplans erforderlich ist.
Die von der CDU-Fraktion beantragte Maßnahmen werden aus heutiger Sicht
der Verwaltung folgende Kosten nach sich ziehen:
Für die Haushaltsplanberatung 2009 hat das Amt für Gebäudewirtschaft die
Kosten für den Abriss des Gebäudes neu mit 225.000,- € kalkuliert.
Die Kosten für die Herstellung der Grünanlage und von Stellplatzflächen
kann das Tiefbau- und Grünflächenamt nur auf Basis von ungefähren
durchschnittlichen Herstellungskosten schätzen, da keine konkrete Planung
vorliegt. Nach den Erfahrungen des Tiefbau- und Grünflächenamts kostet die
Anlegung einer Grünfläche netto zwischen 60,- bis 80,- €/m², eines Spielplatzes
(auf Grund der Spielgeräte) zwischen 80,- bis 120,- €/m² oder eines Parkplatzes
(entsprechend einer Straße) zwischen 80,- bis 100,- €/m. Überschlägig gemittelt
kann man also mit Herstellungskosten in Höhe von brutto rund 100,- €/m²
ausgehen. Bei einer Flächengröße von 2763 m³ somit ca. 275.000,- €.
Zur Beurteilung der Lärmemissionen der beantragten Nutzungen ist –
unabhängig von der Frage: Bebauungsplanverfahren ja oder nein – eine schalltechnische
Untersuchung notwendig. Hierfür sind aus heutiger Sicht Kosten in Höhe von ca.
5.000,- € zu erwarten.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass in der Anlagenbuchhaltung das
städtische Grundstück – ausgehend von einem Baugrundstück – einen Wert von
561.875,- € hat. Bei einer Gemeinbedarfsnutzung ist dieser Wert auf 40 % des
Bodenrichtwerts außerordentlich zu korrigieren. Daher wäre neben den
Herstellungs- und Abrisskosten eine Sonderabschreibung in Höhe von 157.925,- €
im Haushalt auszuweisen.
( Günter Scheib )
Finanzielle Auswirkungen: |
ja |
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Produktnummer: |
011301 090101 |
Bezeichnung: |
Gebäudeunterhaltung Stadtplanung |
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Mittel stehen zur Verfügung: |
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Investitions-Nr.: |
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Haushaltsjahr |
Auszahlung |
Einzahlung |
Investitions-haushalt |
Beschreibung |
€ |
€ |
ja/nein |
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2009 |
225.000,- |
|
ja |
Abriss des Gebäudes |
2009/2010 |
~ 275.000,- |
|
ja |
Herstellung einer Grünanlage und von Parkplätzen |
2009 |
157.925,- |
|
nein |
Sonderabschreibung |
2009 |
5.000,- |
|
nein |
Lärmgutachten |
In der Anlagenbuchhaltung hat das städtische Grundstück mit der
Katasterbezeichnung Gemarkung Hilden, Flur 50, Flurstücke 1121 und 1142
(Grundstücksgröße insgesamt: 2.763 m²) als Baufläche unter Berücksichtigung
der kaufmännisch vorsichtig geschätzten Abrisskosten des ehemaligen
Schulgebäudes ein Buchwert in Höhe von 561.875,- €. |
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Sichtvermerk Kämmerer |
Personelle
Auswirkungen |
Nein |