Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt, die
Gemeinschaftsgrundschule Schulstraße und die Gemeinschaftsgrundschule
Walter-Wiederhold-Schule mit Beginn des Schuljahres 2011/2012 zu einem
Grundschulverbund gemäß § 82 Abs. 3 SchulG NRW zusammen zu führen. Die
Errichtung des Grundschulverbunds erfolgt im Weg der Änderung. Die GGS Schulstraße bildet dabei
den Hauptstandort und die GGS Walter-Wiederhold-Schule den unselbständigen
Teilstandort. Der Grundschulverbund wird dreizügig geführt werden, wobei der
Hauptstandort zweizügig und der Teilstandort einzügig festgelegt wird.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Fortschreibung
der Schulentwicklungsplanung für den Bereich der Grundschulen und die daraus
resultierende Bildung eines Grundschulverbundes zwischen der GGS Schulstraße
und der GGS Walter-Wiederhold war u.a. Gegenstand der SV 09-14 51/085 und wurde nach ausführlicher Beratung im Ausschuss
für Schule und Sport durch den Rat am 06.04.2011 beschlossen.
Gemäß vorgenanntem
Ratsbeschluss sollen die beiden Grundschulen mit Beginn des Schuljahres 2011/12
als Grundschulverbund geführt und der Schulbetrieb in den Schulgebäuden
Schulstraße (Hauptstandort) und Walter-Wiederhold (Nebengebäude/Teilstandort)
durchgeführt werden. Die Verwaltung wurde mit o.g. Beschluss beauftragt das
Genehmigungsverfahren nach § 81 Schulgesetz einzuleiten.
In der gleichen
Sitzung des Ausschusses für Schule und Sport wurde die Entscheidung zur Festlegung
der Zügigkeit an den Grundschulen aufgrund der noch ausstehenden Entscheidung
zur Grundschulentwicklung im Hildener Norden zurückgestellt.
Richtigerweise hat
nunmehr die Bezirksregierung mitgeteilt, dass die Genehmigung zur Errichtung
eines Schulverbundes auch die Festlegung der Zügigkeit voraussetzt.Zudem hat
die Bezirksregierung darum gebeten, den bereits getroffenen Ratsbeschluss zu
präzisieren, um deutlich zu machen, dass es sich bei der Bildung des
Grundschulverbundes um eine Änderung im Sinne des § 81 Abs. 2 Schulgesetz
handelt. Hierzu führt die Bezirksregierung aus:
 „Der
Schulträger kann bei der Bildung eines Grundschulverbunds zwischen zwei
Varianten wählen:
Bei der Variante „Zusammenlegung“ beschließt der Schulträger, die bisher
eigenständigen Schulen zu einer einzigen Grundschule mit Hauptstandort und
Teilstandort zusammenzulegen. Dies ist neben der Auflösung der bisherigen
Schulen als Errichtung einer Schule anzusehen (§ 81 Abs. 2 Satz 2 SchulG).
Bei der Variante „Änderung“ beschließt der Schulträger, eine Grundschule aufzulösen
und sie als Teilstandort einer anderen Grundschule zu führen. Dies ist neben
der Auflösung der bisher eigenständigen kleineren Grundschule als Änderung der
zweiten, in der Regel größeren Schule anzusehen (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 2
SchulG). Die Schulleitung der Stammschule bleibt erhalten und übernimmt die
Leitung des Verbundes. Die Schulleitung des Teilstandortes wird funktionslos.
Dem Anliegen der
Bezirksregierung soll entsprochen werden. Die Bezirksregierung wird die notwendige
Genehmigung des Grundschulverbundes bereits vorbereiten, so dass der
entsprechende Ratsbeschluss nur nachgereicht werden muss. Inhaltlich entspricht
er dem bereist gefassten Ratsbeschluss von 06.04.2011.
Horst Thiele
Finanzielle Auswirkungen
 Nein  Â
Personelle Auswirkungen
Nein