Betreff
Schulentwicklungsplanung - Errichtung eines Grundschulverbundes zwischen der GGS Schulstraße und der GGS Walter-Wiederhold-Schule - Festlegung der Zügigkeit
Vorlage
WP 09-14 SV 51/124
Aktenzeichen
III/51.1-Schg
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt, die Gemeinschaftsgrundschule Schulstraße und die Gemeinschaftsgrundschule Walter-Wiederhold-Schule mit Beginn des Schuljahres 2011/2012 zu einem Grundschulverbund gemäß § 82 Abs. 3 SchulG NRW zusammen zu führen. Die Errichtung des Grundschulverbunds erfolgt im Weg der  Änderung. Die GGS Schulstraße bildet dabei den Hauptstandort und die GGS Walter-Wiederhold-Schule den unselbständigen Teilstandort. Der Grundschulverbund wird dreizügig geführt werden, wobei der Hauptstandort zweizügig und der Teilstandort einzügig festgelegt wird.

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

Die Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung für den Bereich der Grundschulen und die daraus resultierende Bildung eines Grundschulverbundes zwischen der GGS Schulstraße und der GGS Walter-Wiederhold war u.a. Gegenstand der SV 09-14 51/085 und wurde nach ausführlicher Beratung im Ausschuss für Schule und Sport durch den Rat am 06.04.2011 beschlossen.

Gemäß vorgenanntem Ratsbeschluss sollen die beiden Grundschulen mit Beginn des Schuljahres 2011/12 als Grundschulverbund geführt und der Schulbetrieb in den Schulgebäuden Schulstraße (Hauptstandort) und Walter-Wiederhold (Nebengebäude/Teilstandort) durchgeführt werden. Die Verwaltung wurde mit o.g. Beschluss beauftragt das Genehmigungsverfahren nach § 81 Schulgesetz einzuleiten.

 

 

In der gleichen Sitzung des Ausschusses für Schule und Sport wurde die Entscheidung zur Festlegung der Zügigkeit an den Grundschulen aufgrund der noch ausstehenden Entscheidung zur Grundschulentwicklung im Hildener Norden zurückgestellt.

Richtigerweise hat nunmehr die Bezirksregierung mitgeteilt, dass die Genehmigung zur Errichtung eines Schulverbundes auch die Festlegung der Zügigkeit voraussetzt.Zudem hat die Bezirksregierung darum gebeten, den bereits getroffenen Ratsbeschluss zu präzisieren, um deutlich zu machen, dass es sich bei der Bildung des Grundschulverbundes um eine Änderung im Sinne des § 81 Abs. 2 Schulgesetz handelt. Hierzu führt die Bezirksregierung aus:

 

 „Der Schulträger kann bei der Bildung eines Grundschulverbunds zwischen zwei Varianten wählen:

Bei der Variante „Zusammenlegung“ beschließt der Schulträger, die bisher eigenständigen Schulen zu einer einzigen Grundschule mit Hauptstandort und Teilstandort zusammenzulegen. Dies ist neben der Auflösung der bisherigen Schulen als Errichtung einer Schule anzusehen (§ 81 Abs. 2 Satz 2 SchulG).

Bei der Variante „Änderung“ beschließt der Schulträger, eine Grundschule aufzulösen und sie als Teilstandort einer anderen Grundschule zu führen. Dies ist neben der Auflösung der bisher eigenständigen kleineren Grundschule als Änderung der zweiten, in der Regel größeren Schule anzusehen (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 2 SchulG). Die Schulleitung der Stammschule bleibt erhalten und übernimmt die Leitung des Verbundes. Die Schulleitung des Teilstandortes wird funktionslos.

 

Dem Anliegen der Bezirksregierung soll entsprochen werden. Die Bezirksregierung wird die notwendige Genehmigung des Grundschulverbundes bereits vorbereiten, so dass der entsprechende Ratsbeschluss nur nachgereicht werden muss. Inhaltlich entspricht er dem bereist gefassten Ratsbeschluss von 06.04.2011.

 

 

 

Horst Thiele

 

 


Finanzielle Auswirkungen  Nein   


Personelle Auswirkungen

Nein