Betreff
Einrichtung einer Schwerpunktgrundschule
Vorlage
WP 09-14 SV 51/114
Aktenzeichen
III/51
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Schule und Sport nimmt den Sachstandsbericht zur Inklusion im Hildener Bildungssystem zu Kenntnis und bestimmt die Gemeinschaftsgrundschule Elbsee zur Schwerpunktschule für Kinder mit Behinderung. Die Schwerpunktschule versorgt die Kinder mit Behinderungen, welche nicht zur Zielgruppe des Kompetenzzentrums für Sonderpädagogische Förderung zählen. 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Inklusion

Im Januar 2009  trat die UN-Konvention über die Rechte für Menschen mit Behinderungen in Kraft.

Als 50. Vertragsland räumt die Bundesrepublik damit Menschen mit Behinderungen ein Recht auf Selbstbestimmung, Partizipation und umfassenden Diskriminierungsschutz sowie eine barrierefreie und inklusive Gesellschaft ein.

 

Derzeit liegt der Fokus der Inklusionsbestrebungen im Bildungssystem, insbesondere im Schulsystem.

Inklusive Pädagogik betrachtet die Gesamtheit aller Schüler und die unterschiedlichen, individuellen Bedürfnisse eines jeden Kindes. Allen Kindern gemein ist ein Erziehungs- und Bildungsbedürfnis, welches neben der individuellen Förderung handlungsleitend für die Pädagogen ist. Eine Selektion von Schülerinnen und Schülern in Kinder mit und ohne Förderbedarf entfällt bei dieser Betrachtungsweise.

Inklusion im Bildungssystem bedeutet demnach, heterogene Gruppen individuell zu unterrichten.

 

 

Integration in Hilden

Der Stadt Hilden ist die Integration von Menschen mit Behinderungen bereits seit Jahrzehnten ein großes Anliegen, für das sie sich an vielen Stellen aktiv eingesetzt hat.

 

So wird die Anfang der 1970er Jahre gegründete "Freizeitgemeinschaft Behinderte und Nichtbehinderte e.V." (FZG) gefördert und finanziell unterstützt.

1976 wurde nach Beschluss des Rates der Stadt der Behindertenbeirat ins Leben gerufen. Er steht den behinderten Mitbürgern informierend, beratend und helfend zur Seite und vertritt die Anliegen der Behinderten gegenüber dem Rat, der Verwaltung und der Öffentlichkeit.

Am 28.1.2008 wurde in Anwesenheit der Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderung in NRW eine Zielvereinbarung zwischen dem Behindertenbeirat und der Stadt Hilden unterzeichnet, nachdem der Behindertenbeirat und der Rat der Stadt jeweils einstimmig der Vereinbarung zugestimmt hatten. Erstmalig verpflichtete sich eine Stadt in NRW in dieser deutlichen und konkreten Form zur Schaffung besserer Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen.

Perspektivisch soll auch das Familien- und Bildungsbüro der Zielgruppe beim Eltern bei Themenkomplex Inklusion beraten.

 

Auch im Bildungssystem hat Hilden frühzeitig integrative Angebote geschaffen. So zählte Hilden bereits in den 1980er Jahren zu den Städten, die den Gemeinsamen Unterricht (GU) für Kinder mit Behinderung offerierten.

 

Diesen Weg gilt es vor dem Hintergrund der ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention konsequent weiter zu beschreiten.

 

 

Von der Integration zur Inklusion in Hilden

 

Die Stadt Hilden hat sich im letzten Jahr intensiv mit der Thematik der Inklusion im Schulbereich beschäftigt. Sie zählt zu den ersten Städten, die die Thematik Inklusion in ihrem aktuellen Schulentwicklungsplan festgeschrieben hat. Die Anstrengungen zur Realisation der Inklusion gründen sich dabei nicht nur auf der Verpflichtung, sondern entspringen auch einer inhaltlichen Überzeugung, dass der hier eingeleitete Paradigmenwechsel richtig, zielführend und ohne Alternative ist. 

 

 

 

Für den Bereich der Grundschulen stellt sich die Situation in Hilden derzeit wie folgt dar:

 

1.      Versorgung durch die „Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung“ (KsF)

 

Der Kreis Mettmann nimmt am Landesmodellprojekt „Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung“ (KsF) teil.  

 

Ziele des Kompetenzzentrums sind laut Schulministerium (Eckpunkte für den Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung gem. § 20 Abs. 5 Schulgesetz NRW)

-        · Kinder und Jugendliche so frühzeitig zu fördern, dass sich Unterstützungsbedarfe dort, wo dies durch präventive sonderpädagogische Förderung möglich ist, nicht immer zu einem sonderpädagogischen Förderbedarf verfestigen.

-        · Schülerinnen und Schüler möglichst integrativ in allgemeinen Schulen zu fördern, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

-        · Unabhängig vom Förderort eine qualitativ hochwertige sonderpädagogische Förderung von Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen; dies muss durch Bündelung unterschiedlicher Kompetenzen und Zuständigkeiten sowie durch Zusammenarbeit mit außerschulischen Institutionen und Anbietern sichergestellt werden.

-        · Im Interesse einer gemeinsamen erfolgreichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie deren Eltern ist die Einbindung von zusätzlichem externen Sachverstand in ein Kompetenzzentrum ebenso zwingend erforderlich wie eine interdisziplinäre Zusammenarbeit - zum Beispiel mit Jugendhilfe, medizinischen Einrichtungen, schulpsychologischen und anderen Beratungsstellen.

 

In Hilden werden die Aktivitäten der Beratung, der Diagnostik und der Prävention seit dem laufenden Schuljahr 2010/2011 in der Organisationseinheit „Kompetenzzentrum für sonderpädagogische Förderung“ (KsF) gebündelt und institutionalisiert. Das Hildener KsF besteht aus den Förderschulen Ferdinand-Lieven (zuständig für die Grundschulen Hilden) und Paul-Maar (zuständig für Haan und die weiterführenden Schulen in Hilden).

Es ist zuständig für alle Schulen der Primar- und der Sekundarstufe in Hilden sowie darüber hinaus Ansprechpartner und Koordinierungsstelle für alle Akteure, die zur Optimierung der Lebenssituation von Schülerinnen und Schülern mit erhöhtem Förderbedarf beitragen, z.B. die Jugendhilfe und das Gesundheitssystem.

 

Die Verantwortlichkeit des KsF beschränkt sich auf Kinder mit folgenden Förderbedarfen (sog. §5-Kinder):

-       Förderschwerpunkt Lernen (LE)

-       Förderschwerpunkt Sprache (SQ)

-       Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung (ES)

 

Diese Kinder durchlaufen in diesem Schuljahr erstmalig kein AS-OF (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung) mehr. Alle Kinder werden bei Einschulung von der Schulleitung auf Ihre Schulreife hin begutachtet. Bei der Annahme eines Förderbedarfes wird das KsF eingeschaltet. Den Schulen zugeordnete Lehrer stellen im sogenannten Zweiten Blick fest, ob eine Förderung des Kindes geboten ist. Sofern dies der Fall ist, wird eine Förderempfehlung an die Kindertagesstätte weitergegeben, damit noch eine gezielte Förderung bis zum Schuleintritt erfolgen kann.

Die zu fördernden Kinder werden ab Schulbeginn dann an der aufnehmenden Grundschule beschult. Die Sonderpädagogen unterstützten die Lehrkräfte punktuell bei der Unterrichtung der Kinder. Zudem finden Fortbildungen für Lehrkräfte statt, um einen Kompetenzzuwachs bei der Unterrichtung von Kindern mit Förderbedarfen zu generieren.

GU Klassen werden künftig nicht mehr eingerichtet.

 

 

2. Versorgung der Kinder mit Förderbedarfen, die nicht Zielgruppe des KsF sind.  

 

Wie oben ausgeführt, wird nur ein Teil der Kinder mit Förderbedarf über das KsF abgedeckt. Kinder mit den Förderbedarfen Hören und Kommunikation, Sehen, Körperliche und motorische Entwicklung und Geistige Entwicklung werden nicht über das KsF versorgt.

 

Die Eltern dieser Kinder sollen laut Schulentwicklungsplan Grundschulen (2011) folgende Möglichkeiten zur Beschulung ihrer Kinder erhalten.

·           Einzelintegration

Eltern, die eine Einzelintegration an einer Grundschule ihrer Wahl wünschen, sollen diese Möglichkeiten im Rahmen der Kapazitäten der Grundschulen erhalten. Anspruch besteht für alle Kinder generell immer nur auf Aufnahme an der wohnortnächsten Schule.

Die Möglichkeit der Einzelintegration wird individuell durch das Schulamt Mettmann geprüft und beschieden.

Der Schulträger wird sich im Rahmen seiner Möglichkeit aktiv für das Elternwahlrecht einsetzen und für die dann ggf. erforderlichen sachlichen und räumlichen Mittel Sorge tragen. Die personellen Mittel werden mit Nachdruck angefordert.

·           • Förderschule

Neben der Förderung an Grundschulen besteht weiterhin die Möglichkeit der Beschulung an Förderschulen. Maßgeblich ist auch hier der Elternwille

·                Beschulung an einer Schwerpunktschule

Zum Schuljahr 2011/2012 ist beabsichtigt eine inklusive Schule auf den Weg zu bringen.

Diese soll in einem Zwischenschritt, hin zur vollständigen Inklusion alle Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht über die Kompetenzzentren gefördert werden, aufnehmen, sofern die Eltern dies wünschen. Die Schule soll ein gezieltes Profil im Sinne der Maxime „Eine Schule für Alle“ entwickeln und im Ergebnis mit ihrem Konzept auf alle anderen Schulen ausstrahlen.

 

Infrage für eine solche Schule kam nach Auffassung des Schulträgers, des Schulamtes und auch der am Prozess beteiligten Elterninitiative nur eine Grundschule, die bereits langjährige Erfahrungen mit dem GU hat.

Da die Walter-Wiederhold-Schule zum Schuljahr 2011/2012 im Rahmen des Verbundes mit der Schulstraße als Teilstandort geführt werden wird, kamen lediglich die Grundschulen Schulstraße und Elbsee für die Schwerpunktschule in Frage. Beide Schulen bekundeten ihr Interesse zur Weiterentwicklung zur Schwerpunktschule. Unter Beteiligung von Schulaufsicht, KsF, der Schulen selbst und dem Verein Gemeinsam Leben Lernen wurde sich auf die Grundschule am Elbsee verständigt.

Aufgabe der Schule wird es sein, perspektivisch das Profil weiter hin zur inklusiven Schule zu schärfen. Bedacht werden muss hier auch die OGS, da Schule nicht mit dem Unterrichtsschluss endet. Hier müssen, mit Hilfe des Schulträgers die adäquaten Rahmenbedingungen zur Förderung aller Kinder geschaffen werden. Laut Auskunft der Bezirksregierung wird für alle Kinder mit Förderbedarf (auch ohne AOSF Verfahren) ein erhöhter Landeszuschuss (+700 € pro Kind) gewährt. Dieser Zuschuss soll vollständig an die Schule weitergeben werden. Die Elbseeschule hat sich dafür ausgesprochen, mit den zusätzlichen Mitteln die Personalstunden der Erzieherinnen aufzustocken. Darüber hinaus erfolgt die Beförderung der Kinder die im Rahmen des AOSF-Verfahren einen Förderbedarf attestiert bekommen haben.

Weitere ggf. erforderliche finanzielle Mittel werden im Rahmen der Haushaltsplanberatung beantragt werden.

Zu diesem Zeitpunkt wird, so ist zu vermuten, auch der Inklusionsplan des Landes vorliegen, so dass deutlich sein wird, welche Ressourcen das Land zur erfolgreichen Inklusion bereitstellt und welchen Anteil die Kommunen tragen müssen.

 

 

 

 

Ausblick

 

Nachdem nun ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung Inklusion durch die Bestimmung einer Inklusiven Schule im Primarstufenbereich erfolgt ist, gilt es sich parallel auch der weiterführenden Schule zuzuwenden.

In einem ersten Gespräch signalisierten das städtische Gymnasium und die städtische Realschule ihre grundsätzliche Bereitschaft zur inklusiven Beschulung.

Vereinbart wurde die Durchführung einer Fachveranstaltung für Grund- und weiterführende Schulen, mit theoretischen Inhalten zur Inklusion und der Darstellung von Best-Practice Beispielen. Hier sollen die Schulen Anregungen gelingender Praxis erhalten, die es ihnen ermöglichen, ihre Schule auf einen inklusiven Weg zu bringen. Die Veranstaltung soll im Herbst des Jahres stattfinden. Die Vorbereitung und Durchführung erfolgt in enger Kooperation mit dem Verein GLL.

Die weitere Umsetzung wird unter Beteiligung des KsF, des Elternvereins, der Schulen und dem Schulamt Mettmann erfolgen.

 

Ãœber weitere Entwicklungen wird die Verwaltung den Fachausschuss anlassbezogen informieren.

 

Horst Thiele 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

Ja (Landeszuschuss) – siehe SV

Produktnummer / -bezeichnung

 

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer

Gesehen Klausgrete

 

 

 

 

 

 


Personelle Auswirkungen

Nein