Beschlussvorschlag:
Der Rat wählt in
die von ihm neu gebildeten und in der Stärke festgelegten Ausschüsse folgende
Ratsmitglieder, sachkundige Bürger/sachkundige Einwohner und beratende
Mitglieder einschließlich ihrer Stellvertreter (s. Anlage).
Erläuterungen und Begründungen:
Nach § 58 Abs. 1 GO NW regelt der Rat die
Zusammensetzung der Ausschüsse. Nach Abs. 3 können zu Mitgliedern der
Ausschüsse, mit Ausnahme des Haupt- und Finanzausschusses und des RechnungsprüfungsÂausschusses,
neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt
werden. Die Zahl der sachkundigen Bürger
darf jedoch die Zahl der Ratsmitglieder in den jeweiligen Ausschüssen nicht
ereichen.
Weiterhin können auch volljährige sachkundige
Einwohner als Mitglieder mit beratender Stimme in die Ausschüsse gewählt werden
(§ 58 Abs. 4).
Die GO sieht in § 50 Abs. 3 vor, dass sich
die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag einigen. Dann ist ein einstimmiger Beschluss über die Annahme des
WahlvorÂschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht
zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang
abgestimmt. Dabei sind die Sitze auf die Wahlvorschläge der Fraktionen entsprechend
dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge
entfallen zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem
Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze
Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der
Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zu vergeben. Bei gleichen
Zahlenbruchteilen entscheidet das Los (Verfahren nach Hare-Niemayer).
Listenverbindungen
sind nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nicht zulässig.
Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht
vertreten sind, haben das Recht, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder
einen sachkundigen Bürger zu benennen. Der Benannte ist vom Rat zum Mitglied
des Ausschusses zu bestellen. Der Bestellte wirkt im Ausschuss mit beratender
Stimme mit, das Stimmrecht steht ihm jedoch nicht zu. Eine Bestellung ist
möglich für alle Ausschüsse mit Ausnahme des WahlausÂschusses und des
Umlegungsausschusses.
Gleiches gilt für ein Ratsmitglied, das
keiner Fraktion angehört. Dieses Ratsmitglied hat das Recht mindestens einem
der Ausschüsse als beratendes Mitglied anzugehören. Auch in diesem Fall ist
derjenige vom Rat zum Mitglied des Ausschusses zu bestellen.
Soweit stellvertretende Ausschussmitglieder
bestellt werden, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln. Hierfür kann entweder für jedes
Ausschussmitglied ein namentlich bestimmter Stellvertreter benannt werden, oder
es werden für jeden Ausschuss aufgrund eines entsprechenden Wahlvorschlags der
Fraktionen mehrere Stellvertreter gewählt, die in der Reihenfolge dieses
Vorschlags zur Vertretung berufen sind.
Der
Bürgermeister hat kein Stimmrecht (§ 40 Abs.2 GO)
Eine Berechnung für die Besetzung der
Ausschüsse nach Hare-Niemeyer ist als Anlage beigefügt.