Betreff
Auflösung und Neubildung von Ausschüssen des Rates
Vorlage
WP 09-14 SV 01/057
Aktenzeichen
01-rb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, die Auflösung und nach den §§ 57 und 58 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) Neubildung nachstehender Ausschüsse und die Zahl der ihnen angehörenden Ratsmitglieder und sach­kundigen Bürgerinnen und Bürger/sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner wie folgt festzulegen:

 

Ausschuss

Anzahl RM/sachk. Bürger

(bisher)

Anzahl RM/sachk. Bürger

(neu)

Haupt- und Finanzausschuss

20

 

Ausschuss für Kultur und Heimatpflege

13

 

Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz

8

 

GkA-Beratungskommission

8

 

Haushaltskonsolidierungskommission

8

 

Paten- und Partnerschaftsausschuss

8

 

Personalausschuss

8

 

Rechnungsprüfungsausschuss

8

 

Schul- und Sportausschuss

11
(+1sachk. Einwohner)

 

Sozialausschuss

11
(+4 ständige Berater)

 

Stadtentwicklungsausschuss

19

 

Wahlprüfungsausschuss

8

 

Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss

11

 

 

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Fraktionsübergreifend wurden angeregt, Ausschüsse des Rates, soweit es sich nicht um sondergesetzliche Ausschüsse handelt, wegen der nicht mehr vorhandenen Spiegelbildlichkeit aufzulösen und neu zu bilden

 

 

Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner konstituierenden Sitzung am 28. Oktober 2009 die derzeit bestehenden Ausschüsse gebildet und deren Größe und Zusammensetzung beschlossen. Lediglich die Haushaltskonsolidierungskommission wurde zu einem späteren Zeitpunkt gebildet und besetzt.

 

Die Festlegung der Größe und Zusammensetzung erfolgte unter Berücksichtigung der Fraktionsstärken nach dem Wahlergebnis entsprechend dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz, dass die Ausschüsse das politische Meinungs- und Kräftespektrum im Rat widerspiegeln müssen

 

Zwischenzeitlich hat es verschiedene Fraktionsaustritte, und Neubildungen von Fraktionen gegeben, sodass die Mehrheitsverhältnisse wie sie zum jetzigen Zeitpunkt im Rat vorhanden sind nicht mehr in allen Ausschüssen spiegelbildlich dargestellt sind..

 

Hierzu hat es in der Vergangenheit weitere höchstrichterliche (OVG NRW, BverwG) Entscheidungen mit folgenden Leitsätzen gegeben:

 

Hieraus ergibt sich nicht, dass zu Gunsten kleiner Ratsgruppierungen die Zuteilung eines stimmberechtigten Sitzes in den Ausschüssen entgegen der Wahlvorschrift des § 50 Abs. 3 GO NRW noch eine Vergrößerung der Ausschüsse von z.B. 12 auf 16 Mitglieder bei einem 32-köpfigen Rat vorzusehen ist (OVG NRW) .
Auch ergibt sich hieraus nicht der Anspruch auf Erhöhung der Sitzzahl in den Ausschüssen, so dass jede Fraktion einen Sitz erhält, und zwar auch bei nicht beschließenden Ausschüssen (BverwG).

 

Gleichwohl kann der Rat, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass die politischen Mehrheitsverhältnisse nicht mehr wiedergegeben werden, einen Ausschuss durch Mehrheitsbeschluss auflösen und unter Beachtung des Grundsatzes spiegelbildlicher Abbildung der Mehrheitsverhältnisse im Rat neu bilden.

 

Das Gebot der spiegelbildlichen Abbildung des Meinungs- und Kräftespektrums im Rat gilt ausdrücklich nicht für den Jugendhilfeausschuss (BVerwG)

 

 

Die Auflösung und unmittelbare Neubildung und Besetzung von Ausschüssen hat keine Auswirkungen auf die von den Fraktionen seinerzeit zugegriffenen Ausschussvorsitze, solange kein Ausschuss ersatzlos wegfällt oder ein neuer Ausschuss gebildet wird und solange die Zuständigkeiten der Ausschüsse  nicht wesentlich verändert werden.

 

 

In einem Erlass vom 12.3.2004 vertritt das Innenministerium NRW die Auffassung, dass die Grundsätze der Spiegelbildlichkeit nicht für die Wahl von Ratsmitgliedern als Vertreter der Gemeinde in Beiräte, Ausschüsse, Gesellschafterversammlungen oder entsprechende Organe von juristischen Personen oder Personenvereinigungen anzuwenden ist. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Entscheidung seien zum Parlamentsrecht entwickelt worden, dass aber nur für den internen Willenbildungsprozess maßgeblich sei und deshalb den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bei der Wahl und Entsendung in Gremien außerhalb des Rates nicht tangiere.

 

 

Der Bürgermeister hat Stimmrecht.

 

 

Horst Thiele