Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt, die Auflösung
und nach den §§ 57 und 58 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) Neubildung nachstehender Ausschüsse und die Zahl der ihnen angehörenden
Ratsmitglieder und sachÂkundigen Bürgerinnen und Bürger/sachkundigen
Einwohnerinnen und Einwohner wie folgt festzulegen:
Ausschuss |
Anzahl
RM/sachk. Bürger (bisher) |
Anzahl
RM/sachk. Bürger (neu) |
Haupt- und Finanzausschuss |
20 |
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Ausschuss für Kultur und Heimatpflege |
13 |
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Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz |
8 |
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GkA-Beratungskommission |
8 |
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Haushaltskonsolidierungskommission |
8 |
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Paten- und Partnerschaftsausschuss |
8 |
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Personalausschuss |
8 |
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Rechnungsprüfungsausschuss |
8 |
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Schul- und Sportausschuss |
11 |
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Sozialausschuss |
11 |
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Stadtentwicklungsausschuss |
19 |
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Wahlprüfungsausschuss |
8 |
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Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss |
11 |
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Erläuterungen und
Begründungen:
Fraktionsübergreifend wurden
angeregt, Ausschüsse des Rates, soweit es sich nicht um sondergesetzliche
Ausschüsse handelt, wegen der nicht mehr vorhandenen Spiegelbildlichkeit aufzulösen
und neu zu bilden
Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner
konstituierenden Sitzung am 28. Oktober 2009 die derzeit bestehenden Ausschüsse
gebildet und deren Größe und Zusammensetzung beschlossen. Lediglich die
Haushaltskonsolidierungskommission wurde zu einem späteren Zeitpunkt gebildet
und besetzt.
Die Festlegung der Größe und Zusammensetzung erfolgte
unter Berücksichtigung der Fraktionsstärken nach dem Wahlergebnis entsprechend
dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz, dass die
Ausschüsse das politische Meinungs- und Kräftespektrum im Rat widerspiegeln
müssen
Zwischenzeitlich
hat es verschiedene Fraktionsaustritte, und Neubildungen von Fraktionen
gegeben, sodass die Mehrheitsverhältnisse wie sie zum jetzigen Zeitpunkt im Rat
vorhanden sind nicht mehr in allen Ausschüssen spiegelbildlich dargestellt
sind..
Hierzu
hat es in der Vergangenheit weitere höchstrichterliche (OVG NRW, BverwG) Entscheidungen
mit folgenden Leitsätzen gegeben:
Hieraus
ergibt sich nicht, dass zu Gunsten kleiner Ratsgruppierungen die Zuteilung
eines stimmberechtigten Sitzes in den Ausschüssen entgegen der Wahlvorschrift
des § 50 Abs. 3 GO NRW noch eine Vergrößerung der Ausschüsse von z.B. 12 auf 16
Mitglieder bei einem 32-köpfigen Rat vorzusehen ist (OVG NRW) .
Auch ergibt sich hieraus nicht der Anspruch auf Erhöhung der Sitzzahl in den
Ausschüssen, so dass jede Fraktion einen Sitz erhält, und zwar auch bei nicht
beschließenden Ausschüssen (BverwG).
Gleichwohl
kann der Rat, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass die politischen
Mehrheitsverhältnisse nicht mehr wiedergegeben werden, einen Ausschuss durch
Mehrheitsbeschluss auflösen und unter Beachtung des Grundsatzes spiegelbildlicher
Abbildung der Mehrheitsverhältnisse im Rat neu bilden.
Das
Gebot der spiegelbildlichen Abbildung des Meinungs- und Kräftespektrums im Rat
gilt ausdrücklich nicht für den Jugendhilfeausschuss (BVerwG)
Die Auflösung und unmittelbare Neubildung und
Besetzung von Ausschüssen hat keine Auswirkungen auf die von den Fraktionen
seinerzeit zugegriffenen Ausschussvorsitze, solange kein Ausschuss ersatzlos
wegfällt oder ein neuer Ausschuss gebildet wird und solange die Zuständigkeiten
der Ausschüsse nicht wesentlich
verändert werden.
In
einem Erlass vom 12.3.2004 vertritt das Innenministerium NRW die Auffassung,
dass die Grundsätze der Spiegelbildlichkeit nicht für die Wahl von
Ratsmitgliedern als Vertreter der Gemeinde in Beiräte, Ausschüsse,
Gesellschafterversammlungen oder entsprechende Organe von juristischen Personen
oder Personenvereinigungen anzuwenden ist. Die verfassungsrechtlichen
Grundlagen der Entscheidung seien zum Parlamentsrecht entwickelt worden, dass
aber nur für den internen Willenbildungsprozess maßgeblich sei und deshalb den
Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bei der Wahl und Entsendung in Gremien außerhalb
des Rates nicht tangiere.
Der Bürgermeister hat Stimmrecht.