Erläuterungen zum
Antrag:
Unternehmensgegenstand der
„Stadt Hilden Holding“ (SHH) ist nicht nur der Betrieb der Stadthalle, sondern
auch
- „der Erwerb, die Veräußerung und das
Halten und Verwaltung von Beteiligungen an Gesellschaften.“ (GeÂsellschaftsvertrag
§ 2 Abs. 1 Ziffer 2).
Laut § 7 des
Gesellschaftsvertrags der „Stadt Hilden Holding“ (SHH) entscheidet die
Gesellschafterversammlung „insbesondere über folgende Angelegenheiten“:
- Bestellung und Abberufung des
Geschäftsführers
- Entlastung des Aufsichtsrats und des
Geschäftsführers
- Feststellung des Jahresabschlusses und
Verwendung des Ergebnisses
- Änderung des Gesellschaftsvertrags.
- Erwerb und Veräußerung von Unternehmen
sowie die Verfügung über Beteiligungen
- Feststellung und Änderung des
Wirtschaftsplans
- Abschluss, Änderung, Kündigung und
Aufhebung von Unternehmensverträgen im aktienrechtlichen Sinn.
Die Gesellschafterversammlung
besteht aus einer Person: Bürgermeister
Geschäftsführer der SHH ist
der Kämmerer der Stadt Hilden.
Die Konstellation führt dazu,
dass
a) der
Bürgermeister als „Gesellschafterversammlung“ den „Geschäftsführer“ entlastet,
der zugleich sein Kämmerer ist;
b) der
Bürgermeister zugleich Mitglied des Aufsichtsrats und der
Gesellschafterversammlung ist, die gem. § 8 des Gesellschaftsvertrags über die
Entlastung des Aufsichtsrats, also auch über den Bürgermeister als Mitglied des
Aufsichtsrats, entscheidet;
c) eine
Person, und zwar der Bürgermeister, als „Gesellschafterversammlung“ über Wirtschaftsplan
und daÂmit über den Investitions-, Finanz-, Erfolgs- und Bilanz- sowie über den
Personalplan entscheidet (§ 13 des Gesellschaftsvertrags);
d) über
die Verwendung des Jahresergebnisses ohne Beteiligung des Rates entschieden
wird, obwohl laut Gemeindeordnung „Unternehmen (…) einen Ertrag für den
Haushalt der Gemeinde abwerfen (sollen), soweit dadurch die Erfüllung des
öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird.“ (§ 109 Abs. 1 Satz 2 GO NW),
Dem Rat und damit allen von
den Bürgerinnen und Bürgern gewählten Ratsmitgliedern obliegt nach der GeÂmeindeordnung
die „Kontrolle der Verwaltung“ (§ 55 GO NW).
Die Gemeindeordnung sieht vor,
dass „Unternehmen und Einrichtungen so zu führen, zu steuern und zu kontrolÂlieren
sind, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird.“ (§ 109 Abs. 1 Satz 1
GO NW).
An Unternehmen und
Einrichtungen des privaten Rechts (z. B. GmbH) darf sich eine Gemeinde nur
beteiligen, wenn – unter anderem – „die Gemeinde einen angemessenen Einfluss,
insbesondere in einem ÃœberwachungsÂorgan erhält und dieser durch Gesellschaftsvertrag,
Satzung oder in anderer Weise gesichert wird.“ (§ 108 Abs. 1 Ziffer 6 GO NW).
Durch Ãœbernahme der Aufgaben
der Gesellschafterversammlung der SHH durch den Rat könnte der BürgermeisÂter
entlastet werden.
Antragstext:
Der
Rat der Stadt Hilden möge beschließen:
Der
Rat der Stadt Hilden erklärt seine Absicht, zur Erhöhung der Transparenz
beizutragen und den Bürgermeister in seiner Funktion als
Gesellschafterversammlung der Stadt Hilden Holding GmbH zu entlasten.
Um
diese Ziele zu erreichen, soll der Gesellschaftsvertrag der Stadt Hilden Holding
GmbH (früher: Stadthalle Hilden GmbH) in der Fassung vom 13.10.2008 geändert
werden:
1. In § 6 „Gesellschafterversammlung“ wird als neuer
Absatz 1 eingefügt:
„Die
Gesellschafterversammlung ist der Rat der Stadt Hilden. Sie ist vom GeschäftsfühÂrer schriftlich unter Mitteilung
der Tagesordnung und Übersendung der dazugehörigen Unterlagen einzuberufen,
wenn Beschlüsse zu fassen sind oder die Einberufung aus eiÂnem sonstigen Grund
im Interesse der Gesellschaft notwendig ist. Die GesellschafterÂversammlung ist
auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der GeÂsellschafterversammlung
es verlangt.“
2. Die Absätze 1 bis 3 bleiben unverändert und
erhalten die Nummerierung 2 bis 4.
Der
Vorsitzende des Aufsichtsrats der Stadt Hilden Holding GmbH wird gebeten, gem.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 des
Gesellschaftsvertrags unverzüglich die Einberufung einer
Gesellschafterversammlung zu verÂlangen.
Die
Geschäftsführung der Stadt Hilden Holding GmbH wird gebeten, gem. § 6 Abs. 2
des GesellÂschaftsvertrags in die Tagesordnung der nächsten
Gesellschafterversammlung den TOP „Änderung des Gesellschaftsvertrags“
aufzunehmen.
Der
Bürgermeister wird gebeten, gem. § 7 Abs. 1 Buchstabe d des
Gesellschaftsvertrags in dieser Gesellschafterversammlung eine Änderung des
Gesellschaftsvertrags im Sinne dieses RatsbeschlusÂses herbeizuführen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Damit zeitnah notwendige Beschlüsse in den
einzelnen Gremien gefasst werden können, wurden auf Anraten der Luther
Rechtsanwaltsgesellschaft im Zusammenhang mit der Teilprivatisierung der
Stadtwerke Hilden GmbH die Verträge so ausgearbeitet, dass die
Gesellschafterversammlung der Stadt Hilden Holding GmbH der Bürgermeister der
Stadt Hilden bildet. Die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Hilden GmbH
bilden der Geschäftsführer der Stadt Hilden Holding GmbH und der gesetzliche
Vertreter der Stadtwerke Düsseldorf AG.
Damit weiterhin die Rechte, die dem Rat der
Stadt Hilden nach der Gemeindeordnung zustehen, nicht „umgangen“ werden, hat
die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft seinerzeit vorgeschlagen, dass, bevor die
Gesellschafterversammlung der Stadt Hilden Holding GmbH Beschlüsse fasst, diese
in den entsprechenden Aufsichtsräten vorbehandelt werden müssen.
An nachfolgendem Beispiel soll die
sicherlich komplexe Situation dargestellt werden:
Gem. § 14 Absatz 3 des
Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Hilden GmbH bedürfen die in den Buchstaben
a – j dargestellten Punkte der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der
Stadtwerke Hilden GmbH.
Allerdings ergibt sich aus § 11 Absatz 6 des
Gesellschaftsvertrages der Stadt Hilden Holding GmbH folgendes:
„Die Wahrnehmung
von Gesellschafterrechten in der Stadtwerke Hilden GmbH bedarf im Hinblick auf
Beschlussgegenstände gem. § 14 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages der
Stadtwerke Hilden GmbH, der vorherigen Zustimmung durch den Aufsichtsrat
(Ergänzung: hier ist der Aufsichtsrat der Stadt Hilden Holding GmbH gemeint)“.
Um zu einer „straffen Beratungsfolge“ zu
kommen, sollten deshalb auch in Anlehnung dessen, was die Luther
Rechtsanwaltsgesellschaft ausgeführt hat, Regeln definiert werden, damit
zeitnah Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen gefasst und kurzfristig umgesetzt
werden können bzw. wann eine Einbindung des Rates der Stadt Hilden erforderlich
ist.
Aus diesem Grunde hatte die Verwaltung
vorgeschlagen, dass die Vertreter in den Gesellschafterversammlungen ihre
Rechte dann so wahrnehmen können, wie in den Aufsichtsräten die Beschlüsse
mehrheitlich gefasst und keine Fraktion den Antrag gestellt hat, diesen
Tagesordnungspunkt im Rat der Stadt Hilden vorbehandeln zu lassen, mit der
Folge, dass der Rat der Stadt Hilden dann seine Weisungsrechte ausüben kann.
Die Verwaltung hatte weiterhin zugesagt,
dass nicht nur die Punkte, die in § 14 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages der
Stadtwerke Hilden GmbH geregelt sind, sondern auch die Punkte des § 14 Absatz 1
auf jeden Fall im Aufsichtsrat der Stadt Hilden Holding GmbH entschieden werden.
Normalerweise wäre eine Beratung dieser
Angelegenheiten nach § 14 Absatz 1 Buchstaben a bis o des
Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Hilden GmbH in Verbindung mit § 7 Absatz
2 des Gesellschaftsvertrages der Stadt Hilden Holding GmbH nur in der
Gesellschafterversammlung der Stadt Hilden Holding GmbH notwendig.
Weil davon auszugehen ist, dass der Rat der
Stadt ggfl. von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen möchte, soll der gesamte
Katalog des § 14 im Aufsichtsrat der Stadt Hilden Holding GmbH entschieden
werden.Â
Mehrheitlich hat der Rat der Stadt dann auch
im Dez. 2008 Â folgenden Beschluss
gefasst:
„Nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss
ermächtigt der Rat der Stadt Hilden den Bürgermeister, die Rechte in der
Gesellschafterversammlung der Stadt Hilden Holding GmbH ohne Zustimmung des
Rates dann vornehmen zu können, wenn
Â
·
die Entscheidung
im Aufsichtsrat der Stadt Hilden Holding GmbH mehrheitlich gefasst wurde, und
·
kein Mitglied des
Aufsichtsrates einen Antrag gestellt hat, diesen Tagesordnungspunkt zuvor im
Rat beraten und beschließen zu lassen.“
Die Verwaltung trägt weiterhin Sorge dafür,
dass nicht nur die Punkte, die in § 14 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages der
Stadtwerke Hilden GmbH geregelt sind, sondern auch die Punkte des § 14 Absatz 1
auf jeden Fall im Aufsichtsrat der Stadt Hilden Holding GmbH entschieden werden.
Letztendlich ist mit  dieser Vorgehensweise sichergestellt, dass bei
Tagesordnungspunkten, die mehrheitlich gefasst und wo keine Mitglied den Antrag
gestellt hat, diesen Tagesordnungspunkt zuvor im Rat der Stadt Hilden
vorbehandeln zu lassen, kurzfristig
in den Gremien Beschlüsse herbeigeführt und umgesetzt werden können und immer
nur dann der Rat der Stadt Hilden von seinem Weisungsrecht gemäß Gemeindeordnung
Gebrauch machen kann, wenn Anträge im Aufsichtsrat der Stadt Hilden Holding
GmbH gestellt werden.
Dieses Verfahren hat sich bisher auch
bewährt. Alle Punkte wurden wie zuvor dargestellt im Aufsichtsrat behandelt und
es wurden Beschlüsse gefasst. Anträge, dass der Rat der Stadt zuvor hierüber
beraten und entscheiden soll, hat es nicht gegeben.
Weiterhin sprechen auch noch folgende Gründe
gegen den Antrag:
- Eine Änderung des Verfahrens würde dazu führen, dass Punkte die der
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bedürfen, nicht nur im
Aufsichtsrat der Stadt Hilden Holding GmbH, im Aufsichtsrat der Stadtwerke
Hilden GmbH sondern auch noch in der Gesellschafterversammlung der Stadt Hilden
Holding GmbH behandelt werden. So gesehen würde über das gleiche Thema an
drei verschiedenen Stellen diskutiert und abgestimmt werden und dass,
obwohl der Aufsichtsrat der Stadt Hilden Holding GmbH bereits aus 15 Mitgliedern besteht. Â
- Es ist weiterhin zu bedenken, dass jetzt schon die Unterlagen für
die Aufsichtsratssitzung der Stadtwerke Hilden GmbH 2 Wochen vorher
zugestellt werden müssen. Wäre die Gesellschafterversammlung ebenfalls zu
beteiligen, so müssen unter Berücksichtigung einer angemessen
Bearbeitungszeit und der üblichen Zustellfristen weitere 2 Wochen
berücksichtigt werden. Dieses
Zeitfenster ist zu lang.
- Die gesamte Terminplanung müsste noch weiter mit den
Aufsichtsratsterminen der Stadt Hilden Holding GmbH, der Stadtwerke Hilden
GmbH und der Tochtergesellschaften abgestimmt werden. Schon heute ist
gerade Erstellung des Jahresterminplanes für den Rat und seine Ausschüsse
ausgesprochen schwierig.
- Sollten Sondersitzung in der Gesellschaft notwenig werden, so wäre
ggfl. auch die Einberufung einer zusätzliche Gesellschafterversammlung
notwendig. Diese Sitzungen sind wegen der zu beratenden Themen
grundsätzlich nichtöffentlich. Sitzungsgelder würden zwar nicht anfallen,
die Gesellschaft müsste aber die zusätzlichen Kopierkosten für die
Sitzungsunterlagen, Berichte der Wirtschaftsprüfer und die Niederschriften
 übernehmen.
- Sollte es sich um grundlegende Themen wie der „Änderung des
Gesellschaftervertrages oder der Erwerb oder die Veräußerung von
Unternehmensanteilen“ bei der Stadt Hilden Holding GmbH oder den
nachfolgenden Gesellschaften handelt, so wäre sowieso ein Ratsbeschluss
und ggfl. die Kenntnisnahme/Zustimmung der Kommunalaufsicht
notwendig.Â
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass mit
dem beschlossen Weg und der Erfahrung der vergangenen 3 Jahre der Rat seine
Kontrollfunktionen wahrnehmen kann und die Stadt Hilden einen angemessenen
Einfluss am Unternehmen hat.
Horst Thiele