Betreff
Änderung der Gesellschaftsverträge der Stadt Hilden Holding GmbH. Antrag der BA/CDf-Fraktion in der Sitzung des Rates am 9. April 2011
Vorlage
WP 09-14 SV 20/046
Aktenzeichen
II/20
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

Unternehmensgegenstand der „Stadt Hilden Holding“ (SHH) ist nicht nur der Betrieb der Stadthalle, sondern auch

  • „der Erwerb, die Veräußerung und das Halten und Verwaltung von Beteiligungen an Gesellschaften.“ (Ge­sellschaftsvertrag § 2 Abs. 1 Ziffer 2).

Laut § 7 des Gesellschaftsvertrags der „Stadt Hilden Holding“ (SHH) entscheidet die Gesellschafterversammlung „insbesondere über folgende Angelegenheiten“:

  • Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers
  • Entlastung des Aufsichtsrats und des Geschäftsführers
  • Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses
  • Änderung des Gesellschaftsvertrags.
  • Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie die Verfügung über Beteiligungen
  • Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans
  • Abschluss, Änderung, Kündigung und Aufhebung von Unternehmensverträgen im aktienrechtlichen Sinn.

Die Gesellschafterversammlung besteht aus einer Person: Bürgermeister Horst Thiele.

Geschäftsführer der SHH ist der Kämmerer der Stadt Hilden.

Die Konstellation führt dazu, dass

a)    der Bürgermeister als „Gesellschafterversammlung“ den „Geschäftsführer“ entlastet, der zugleich sein Kämmerer ist;

b)    der Bürgermeister zugleich Mitglied des Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung ist, die gem. § 8 des Gesellschaftsvertrags über die Entlastung des Aufsichtsrats, also auch über den Bürgermeister als Mitglied des Aufsichtsrats, entscheidet;

c)    eine Person, und zwar der Bürgermeister, als „Gesellschafterversammlung“ über Wirtschaftsplan und da­mit über den Investitions-, Finanz-, Erfolgs- und Bilanz- sowie über den Personalplan entscheidet (§ 13 des Gesellschaftsvertrags);

d)    über die Verwendung des Jahresergebnisses ohne Beteiligung des Rates entschieden wird, obwohl laut Gemeindeordnung „Unternehmen (…) einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen (sollen), soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird.“ (§ 109 Abs. 1 Satz 2 GO NW),

Dem Rat und damit allen von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten Ratsmitgliedern obliegt nach der Ge­meindeordnung die „Kontrolle der Verwaltung“ (§ 55 GO NW).

Die Gemeindeordnung sieht vor, dass „Unternehmen und Einrichtungen so zu führen, zu steuern und zu kontrol­lieren sind, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird.“ (§ 109 Abs. 1 Satz 1 GO NW).

An Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts (z. B. GmbH) darf sich eine Gemeinde nur beteiligen, wenn – unter anderem – „die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere in einem Überwachungs­organ erhält und dieser durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder in anderer Weise gesichert wird.“ (§ 108 Abs. 1 Ziffer 6 GO NW).

Durch Übernahme der Aufgaben der Gesellschafterversammlung der SHH durch den Rat könnte der Bürgermeis­ter entlastet werden.


Antragstext:

Der Rat der Stadt Hilden möge beschließen:

Der Rat der Stadt Hilden erklärt seine Absicht, zur Erhöhung der Transparenz beizutragen und den Bürgermeister in seiner Funktion als Gesellschafterversammlung der Stadt Hilden Holding GmbH zu entlasten.

Um diese Ziele zu erreichen, soll der Gesellschaftsvertrag der Stadt Hilden Holding GmbH (früher: Stadthalle Hilden GmbH) in der Fassung vom 13.10.2008 geändert werden:

1.      In § 6 „Gesellschafterversammlung“ wird als neuer Absatz 1 eingefügt:

„Die Gesellschafterversammlung ist der Rat der Stadt Hilden. Sie ist vom  Geschäftsfüh­rer schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der dazugehörigen Unterlagen einzuberufen, wenn Beschlüsse zu fassen sind oder die Einberufung aus ei­nem sonstigen Grund im Interesse der Gesellschaft notwendig ist. Die Gesellschafter­versammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Ge­sellschafterversammlung es verlangt.“

2.      Die Absätze 1 bis 3 bleiben unverändert und erhalten die Nummerierung 2 bis 4.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Stadt Hilden Holding GmbH wird gebeten, gem. § 6 Abs. 1  Satz 2 des Gesellschaftsvertrags unverzüglich die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu ver­langen.

Die Geschäftsführung der Stadt Hilden Holding GmbH wird gebeten, gem. § 6 Abs. 2 des Gesell­schaftsvertrags in die Tagesordnung der nächsten Gesellschafterversammlung den TOP „Änderung des Gesellschaftsvertrags“ aufzunehmen.

Der Bürgermeister wird gebeten, gem. § 7 Abs. 1 Buchstabe d des Gesellschaftsvertrags in dieser Gesellschafterversammlung eine Änderung des Gesellschaftsvertrags im Sinne dieses Ratsbeschlus­ses herbeizuführen.


Stellungnahme der Verwaltung:

Damit zeitnah notwendige Beschlüsse in den einzelnen Gremien gefasst werden können, wurden auf Anraten der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft im Zusammenhang mit der Teilprivatisierung der Stadtwerke Hilden GmbH die Verträge so ausgearbeitet, dass die Gesellschafterversammlung der Stadt Hilden Holding GmbH der Bürgermeister der Stadt Hilden bildet. Die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Hilden GmbH bilden der Geschäftsführer der Stadt Hilden Holding GmbH und der gesetzliche Vertreter der Stadtwerke Düsseldorf AG.

 

Damit weiterhin die Rechte, die dem Rat der Stadt Hilden nach der Gemeindeordnung zustehen, nicht „umgangen“ werden, hat die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft seinerzeit vorgeschlagen, dass, bevor die Gesellschafterversammlung der Stadt Hilden Holding GmbH Beschlüsse fasst, diese in den entsprechenden Aufsichtsräten vorbehandelt werden müssen.

 

An nachfolgendem Beispiel soll die sicherlich komplexe Situation dargestellt werden:

 

Gem. § 14 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Hilden GmbH bedürfen die in den Buchstaben a – j dargestellten Punkte der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Hilden GmbH.

Allerdings ergibt sich aus § 11 Absatz 6 des Gesellschaftsvertrages der Stadt Hilden Holding GmbH folgendes:

 

„Die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten in der Stadtwerke Hilden GmbH bedarf im Hinblick auf Beschlussgegenstände gem. § 14 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Hilden GmbH, der vorherigen Zustimmung durch den Aufsichtsrat (Ergänzung: hier ist der Aufsichtsrat der Stadt Hilden Holding GmbH gemeint)“.

 

Um zu einer „straffen Beratungsfolge“ zu kommen, sollten deshalb auch in Anlehnung dessen, was die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft ausgeführt hat, Regeln definiert werden, damit zeitnah Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen gefasst und kurzfristig umgesetzt werden können bzw. wann eine Einbindung des Rates der Stadt Hilden erforderlich ist.

 

Aus diesem Grunde hatte die Verwaltung vorgeschlagen, dass die Vertreter in den Gesellschafterversammlungen ihre Rechte dann so wahrnehmen können, wie in den Aufsichtsräten die Beschlüsse mehrheitlich gefasst und keine Fraktion den Antrag gestellt hat, diesen Tagesordnungspunkt im Rat der Stadt Hilden vorbehandeln zu lassen, mit der Folge, dass der Rat der Stadt Hilden dann seine Weisungsrechte ausüben kann.

 

Die Verwaltung hatte weiterhin zugesagt, dass nicht nur die Punkte, die in § 14 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Hilden GmbH geregelt sind, sondern auch die Punkte des § 14 Absatz 1 auf jeden Fall im Aufsichtsrat der Stadt Hilden Holding GmbH entschieden werden.

 

Normalerweise wäre eine Beratung dieser Angelegenheiten nach § 14 Absatz 1 Buchstaben a bis o des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Hilden GmbH in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages der Stadt Hilden Holding GmbH nur in der Gesellschafterversammlung der Stadt Hilden Holding GmbH notwendig.

 

Weil davon auszugehen ist, dass der Rat der Stadt ggfl. von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen möchte, soll der gesamte Katalog des § 14 im Aufsichtsrat der Stadt Hilden Holding GmbH entschieden werden. 

 

 

Mehrheitlich hat der Rat der Stadt dann auch im Dez. 2008  folgenden Beschluss gefasst:

 

„Nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss ermächtigt der Rat der Stadt Hilden den Bürgermeister, die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Stadt Hilden Holding GmbH ohne Zustimmung des Rates dann vornehmen zu können, wenn

 

·         die Entscheidung im Aufsichtsrat der Stadt Hilden Holding GmbH mehrheitlich gefasst wurde, und

·         kein Mitglied des Aufsichtsrates einen Antrag gestellt hat, diesen Tagesordnungspunkt zuvor im Rat beraten und beschließen zu lassen.“

 

Die Verwaltung trägt weiterhin Sorge dafür, dass nicht nur die Punkte, die in § 14 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Hilden GmbH geregelt sind, sondern auch die Punkte des § 14 Absatz 1 auf jeden Fall im Aufsichtsrat der Stadt Hilden Holding GmbH entschieden werden.

 

Letztendlich ist mit  dieser Vorgehensweise sichergestellt, dass bei Tagesordnungspunkten, die mehrheitlich gefasst und wo keine Mitglied den Antrag gestellt hat, diesen Tagesordnungspunkt zuvor im Rat der Stadt Hilden vorbehandeln zu lassen, kurzfristig in den Gremien Beschlüsse herbeigeführt und umgesetzt werden können und immer nur dann der Rat der Stadt Hilden von seinem Weisungsrecht gemäß Gemeindeordnung Gebrauch machen kann, wenn Anträge im Aufsichtsrat der Stadt Hilden Holding GmbH gestellt werden.

 

Dieses Verfahren hat sich bisher auch bewährt. Alle Punkte wurden wie zuvor dargestellt im Aufsichtsrat behandelt und es wurden Beschlüsse gefasst. Anträge, dass der Rat der Stadt zuvor hierüber beraten und entscheiden soll, hat es nicht gegeben.

 

Weiterhin sprechen auch noch folgende Gründe gegen den Antrag:

 

  1. Eine Änderung des Verfahrens würde dazu führen, dass Punkte die der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bedürfen, nicht nur im Aufsichtsrat der Stadt Hilden Holding GmbH, im Aufsichtsrat der Stadtwerke Hilden GmbH sondern auch noch in der Gesellschafterversammlung der Stadt Hilden Holding GmbH behandelt werden. So gesehen würde über das gleiche Thema an drei verschiedenen Stellen diskutiert und abgestimmt werden und dass, obwohl der Aufsichtsrat der Stadt Hilden Holding GmbH bereits aus 15  Mitgliedern besteht.  

 

  1. Es ist weiterhin zu bedenken, dass jetzt schon die Unterlagen für die Aufsichtsratssitzung der Stadtwerke Hilden GmbH 2 Wochen vorher zugestellt werden müssen. Wäre die Gesellschafterversammlung ebenfalls zu beteiligen, so müssen unter Berücksichtigung einer angemessen Bearbeitungszeit und der üblichen Zustellfristen weitere 2 Wochen berücksichtigt werden.  Dieses Zeitfenster ist zu lang.

 

  1. Die gesamte Terminplanung müsste noch weiter mit den Aufsichtsratsterminen der Stadt Hilden Holding GmbH, der Stadtwerke Hilden GmbH und der Tochtergesellschaften abgestimmt werden. Schon heute ist gerade Erstellung des Jahresterminplanes für den Rat und seine Ausschüsse ausgesprochen schwierig.

 

  1. Sollten Sondersitzung in der Gesellschaft notwenig werden, so wäre ggfl. auch die Einberufung einer zusätzliche Gesellschafterversammlung notwendig. Diese Sitzungen sind wegen der zu beratenden Themen grundsätzlich nichtöffentlich. Sitzungsgelder würden zwar nicht anfallen, die Gesellschaft müsste aber die zusätzlichen Kopierkosten für die Sitzungsunterlagen, Berichte der Wirtschaftsprüfer und die Niederschriften  übernehmen.

 

  1. Sollte es sich um grundlegende Themen wie der „Änderung des Gesellschaftervertrages oder der Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmensanteilen“ bei der Stadt Hilden Holding GmbH oder den nachfolgenden Gesellschaften handelt, so wäre sowieso ein Ratsbeschluss und ggfl. die Kenntnisnahme/Zustimmung der Kommunalaufsicht notwendig. 

 

 

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass mit dem beschlossen Weg und der Erfahrung der vergangenen 3 Jahre der Rat seine Kontrollfunktionen wahrnehmen kann und die Stadt Hilden einen angemessenen Einfluss am Unternehmen hat.

 

 

 

 

Horst Thiele