Betreff
Prüfung der delegierten Sozialhilfeaufgaben, hier: Gesonderte Ergebnisdarstellung für den Träger der Sozialhilfe
Vorlage
WP 04-09 SV 14/023
Aktenzeichen
I/14-Wit
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

"Der Rechnungsprüfungsausschuss erklärt die vom Rechnungsprüfungsamt gefertigte Niederschrift über die Prüfung der delegierten Sozialhilfeaufgaben vom 24.01.2006 zur gesonderten Ergebnisdarstellung im Sinne von § 101 Abs. 5 GO NRW (alte Fassung)."

 

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Durch Artikel 9 Rechtsbereinigungsgesetz NRW vom 06.10.1987 ist in den damaligen § 99 der Gemeindeordnung eine neue Aufgabe für den Rechnungsprüfungsausschuss dergestalt aufgenommen worden, dass auch die delegierten Sozialhilfeaufgaben zu prüfen sind und anschließend dem Träger der Sozialhilfe gesondert zu berichten ist. In der für die Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements geänderten Gemeindeordnung ist die Regelung bezüglich der Prüfung delegierter Aufgaben (§ 103 Abs. 1 GO NKF) dahin geändert worden, dass die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Aufgaben in die Prüfung des Jahresabschlusses einzubeziehen sind, und zwar auch dann, wenn die Zahlungsvorgänge selbst durch den Träger der Aufgabe vorgenommen werden und insgesamt von erheblicher Bedeutung sind. Von gesonderter Berichterstattung ist nicht mehr die Rede.

 

In diesem Falle allerdings handelt es sich um die Prüfung für das Jahr 2004, als die Änderung der GO noch nicht in Kraft getreten war, so dass die Prüfung wie in den Vorjahren nach altem Recht durchgeführt wurde und darüber getrennt berichtet wird. Dem Träger der Sozialhilfe (Kreis Mettmann) ist jeweils nach Beratung und Beschlussfassung im Rechnungsprüfungsausschuss der zur gesonderten Ergebnisdarstellung erklärte Bericht übersandt worden. Reaktionen des Kreises Mettmann auf diese Übersendungen sind aber bisher niemals erfolgt.

 

Der Bericht über die Prüfung des Jahres 2004 datiert vom 24.01.2006 und ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt. Das Rechnungsprüfungsamt schlägt dem Rechnungsprüfungsausschuss vor, diesen Bericht zur gesonderten Ergebnisdarstellung nach § 101 Abs. 5 GO NRW (alte Fassung) zu erklären.