Beschlussvorschlag:
"Der
Rechnungsprüfungsausschuss erklärt die vom Rechnungsprüfungsamt gefertigte
Niederschrift über die Prüfung der delegierten Sozialhilfeaufgaben vom
24.01.2006 zur gesonderten Ergebnisdarstellung im Sinne von § 101 Abs. 5 GO NRW
(alte Fassung)."
Erläuterungen und Begründungen:
Durch Artikel 9 Rechtsbereinigungsgesetz NRW vom
06.10.1987 ist in den damaligen § 99 der Gemeindeordnung eine neue Aufgabe für den
Rechnungsprüfungsausschuss dergestalt aufgenommen worden, dass auch die
delegierten Sozialhilfeaufgaben zu prüfen sind und anschließend dem Träger der
Sozialhilfe gesondert zu berichten ist. In der für die Einführung des Neuen Kommunalen
Finanzmanagements geänderten Gemeindeordnung ist die Regelung bezüglich der Prüfung
delegierter Aufgaben (§ 103 Abs. 1 GO NKF) dahin geändert worden, dass die
Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Aufgaben in die Prüfung
des Jahresabschlusses einzubeziehen sind, und zwar auch dann, wenn die
Zahlungsvorgänge selbst durch den Träger der Aufgabe vorgenommen werden und
insgesamt von erheblicher Bedeutung sind. Von gesonderter Berichterstattung ist
nicht mehr die Rede.
In diesem Falle allerdings handelt es sich um die
Prüfung für das Jahr 2004, als die Änderung der GO noch nicht in Kraft getreten
war, so dass die Prüfung wie in den Vorjahren nach altem Recht durchgeführt
wurde und darüber getrennt berichtet wird. Dem Träger der Sozialhilfe (Kreis
Mettmann) ist jeweils nach Beratung und Beschlussfassung im Rechnungsprüfungsausschuss
der zur gesonderten Ergebnisdarstellung erklärte Bericht übersandt worden.
Reaktionen des Kreises Mettmann auf diese Übersendungen sind aber bisher
niemals erfolgt.
Der Bericht über die Prüfung des Jahres 2004 datiert
vom 24.01.2006 und ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt. Das
Rechnungsprüfungsamt schlägt dem Rechnungsprüfungsausschuss vor, diesen Bericht
zur gesonderten Ergebnisdarstellung nach § 101 Abs. 5 GO NRW (alte Fassung) zu
erklären.