Beschlussvorschlag:
„Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt Kenntnis vom
Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung der Jahresrechnung 2004 vom
19.09.2005.
Er
wertet den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes als Grundlage für seine Prüfungen
nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 - 4 GO NW und für den von ihm zu erstattenden
Schlussbericht über die Prüfung der Jahresrechnung 2004 nach § 101 Abs. 3 GO NW."
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß § 59
Abs. 3 und § 101 Abs. 1 GO NW prüft der Rechnungsprüfungsausschuss die Rechnung
und fasst das Ergebnis der Prüfung in einem Schlussbericht zusammen. Erläuterungen
hierzu ergeben sich aus dem zusammenfassenden Vorwort im Bericht des
Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung der Jahresrechnung 2004.
Sofern die
Prüfung der Rechnung Unstimmigkeiten ergibt, sind diese vom Bürgermeister nach §
101 Abs. 2 GO NW aufzuklären.
Das
Prüfungsergebnis ist im Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses laut §
101 Abs. 3 GO NW zusammenzufassen und dient dem Rat als Grundlage zur
Beschlussfassung über die geprüfte Jahresrechnung und zur Entscheidung über die
Entlastung des Bürgermeisters gemäß § 94 Abs. 1 GO NW. Zur Durchführung dieser
Arbeiten bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 101 Abs. 6 GO NW
des Rechnungsprüfungsamtes.
Nach vom
Rechnungsprüfungsamt durchgeführter – vorbereitender - Prüfung sowie Erstellung
des als Anlage beigefügten Prüfungsberichtes ist es nunmehr Aufgabe des Rechnungsprüfungsausschusses,
die Jahresrechnung zu prüfen und den Schlussbericht zu verfassen.
In dem
diesjährigen Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes sind keine grünen Seiten eingefügt, die nach
Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes der vertraulichen Behandlung bedürfen.
Insofern ist es nicht erforderlich, dem Rechnungsprüfungsausschuss einen
gesonderten Berichtsband vorzuschlagen, der abweichend vom Grundsatz der
Öffentlichkeit nicht öffentlich bleiben sollte.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss ist jedoch bei der Prüfung der Jahresrechnung und
der abschließenden Abfassung des Schlussberichtes frei in seiner Beurteilung
und in seiner Entscheidung. Er prüft die Jahresrechnung neben dem
Rechnungsprüfungsamt, kann von dessen Prüfungsmethoden und Prüfungsergebnissen
abweichen, sich diese aber auch zu eigen machen und selbstverständlich eigene
Kriterien entwickeln, die z.B. für die Zuordnung einzelner Berichtsteile zum
gesonderten - d.h. nichtöffentlichen - Berichtsband maßgebend sind.
Aus diesem
Grunde wird der vorliegende Bericht dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Beschlussfassung
anheim gestellt.
Die
gesonderte Ergebnisdarstellung (Prüfung der delegierten Sozialhilfeaufgaben
2004) für den Träger der Sozialhilfe ist für die Frühjahressitzung 2006 des
Rechnungsprüfungsausschusses vorgesehen.