Beschlussvorschlag:
"Der Rat der Stadt wählt in die
nachfolgend aufgeführten Ausschüsse, Organisationen pp. folgende Ratsmitglieder
und/oder sachkundige Bürger, bzw. schlägt zur Wahl vor (wie beigefügt).
1. Umlegungsausschuss
2. Arbeitskreis “Sicherheit und Ordnungspartnerschaften”
3. Bergisch Rheinischer Wasserverband
· Verbandsversammlung und Vorstand
4. Städte- und Gemeindebund
5. Kuratorium des Schullandheimes Bergneustadt
Erläuterungen und Begründungen:
Nach § 113 Abs. 2 muss in allen Beiräten, Ausschüssen,
Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder
Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, ein vom Rat
bestellter Vertreter die Gemeinde vertreten. Sobald weitere Vertreter zu
benennen sind, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter
der Gemeinde dazuzählen. Diese
Vertretungsregelung bezieht sich auf alle juristischen Personen oder Personenvereinigungen
des öffentlichen und privaten
Rechtes, also auch auf kommunale Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände, GmbH´s, rechtsfähige Vereine, Stiftungen usw..
Die Zusammensetzung der
jeweiligen Organe ergibt sich aus den jeweiligen Satzungen / Gesellschaftsverträgen oder gar gesetzlichen Vorgaben. Die Wahlen erfolgen wie bei der Besetzung
gemeindlicher Ausschüsse nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Berücksichtigung der Höchstzahlen nach d´Hondt, sofern nur eine Bestellung oder ein Vorschlag erforderlich ist,
erfolgt die Wahl durch Mehrheitsentscheidung.
Günter Scheib
Umlegungsausschuss
Nach § 4 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches besteht der Umlegungsausschuss aus fünf
Mitgliedern, von denen zwei dem Rat angehören müssen. Darüber hinaus sind für jedes Mitglied ein oder mehrere Stellvertreter zu wählen.
Die
Sitzverteilung nach d`Hondt sieht wie folgt aus:
CDU 1
SPD 1
Mitglieder
des Rates der Stadt
1. Ord. Mitglied ______________________
Stellvertreter ______________________
2. Ord. Mitglied ______________________
Stellvertreter ______________________
Arbeitskreis „Sicherheit und Ordnungspartnerschaften“
Bisher wurden nach dem Willen des Rates je ein Vertreter der Fraktionen
entsandt
CDU |
SPD |
BA |
GRÜNE |
FDP |
dUH |
ordentl. Mitglieder |
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Stellvertreter |
|||||
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Bergisch
Rheinischer Wasserverband
Verbandsversammlung
Vorstand
Aufgrund der Satzung für den Bergisch-Rheinischen Wasserverband entsendet die Stadt Hilden 4 Vertreter
in die Gesellschafterversammlung. Wie in den Erläuterungen und Begründungen
zur SV ausgeführt, ist in diesem Fall
der Bürgermeister (oder ein von ihm benannter Beamter oder Angestellter der
Gemeinde ) auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen automatisch Mitglied - somit
verbleiben noch 3 Sitze zu besetzen.
Jedes Verbandsmitglied kann darüber hinaus ein ordentliches und ein stellvertretendes Vorstandsmitglied
stellen. Die Benannten können Ratsmitglied, sachkundige Bürger oder
Angehörige der Verwaltung sein.
Die
Sitzverteilung nach d`Hondt sieht wie folgt aus:
CDU 2
SPD 1
Verbandsversammlung: 1.
Beigeordneter
Stellvertreter (vom Bürgermeister zu
benennen)
2. ___________________________________
___________________________________ (Stellvertreter)
3.
________________________________
________________________________
(Stellvertreter)
4.
________________________________
________________________________
(Stellvertreter)
Vorstand: ________________________________
________________________________
(Stellvertreter)
Städte- und
Gemeindebund
Mitgliederversammlung
Aufgrund der Satzung des Städte- und Gemeindebundes kann die Stadt Hilden 8 stimmberechtigte
Vertreter in die Mitgliederversammlung entsenden. Wie in den
Erläuterungen und Begründungen zur SV ausgeführt, ist in diesem Fall der Bürgermeister (oder ein von
ihm benannter Beamter oder Angestellter der Gemeinde ) auf Grund der
gesetzlichen Bestimmungen automatisch Mitglied. Bisher war es üblich, die
Vertreter je zur Hälfte aus dem Kreis der Ratsmitglieder und der Verwaltung zu
benennen und auch erst zu benennen, wenn eine Einladung mit Tagesordnung
bekannt gemacht wurde.
Als stimmberechtigte Mitglieder kommen lt. Satzung nur Ratsmitglieder
oder kommunale Wahlbeamte in Betracht.
Ist
ein Vertreter verhindert, kann er die Stimmen bündeln. Insofern ist die
Bestellung von Stellvertretern nicht vorgesehen.
Mitgliederversammlung: 1. Bürgermeister
(oder ein von ihm Benannter)
2. ___________________________________
3.
___________________________________
4.
___________________________________
5.
___________________________________
6.
___________________________________
7.
___________________________________
8.
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Kuratorium des
Schullandheimes Bergneustadt
In das Kuratorium wird ein Vertreter benannt
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