Betreff
Dringliche Entscheidung gem. § 60 GO NRW, hier: Ergänzung der Vorschläge für die Wahl der Jugendhauptschöffinnen / Jugendhauptschöffen und der Jugendhilfsschöffinnen / Jugendhilfsschöffen für die Wahlperiode 2009 - 2013
Vorlage
WP 04-09 SV 51/384
Aktenzeichen
III/51.1 - He
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss genehmigt die vom Ersten Beigeordneten Horst Thiele und Ratsmitglied Hans-Werner Schneller am 07.10.2008 gefasste Dringliche Entscheidung gemäß § 60 Abs. 2 GO NRW bzgl. der Ergänzung der Vorschläge für die Wahl der Jugendhaupt-schöffinnen / Jugendhauptschöffen und der Jugendhilfsschöffinnen / Jugendhilfsschöffen für die Wahlperiode 2009 – 2013.“

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Aufgrund der eingegangenen Vorschläge und der freiwilligen Meldungen wurden insgesamt 18 Bürgerinnen und Bürger in die Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendhauptschöffinnen / Jugendhauptschöffen und der Jugendhilfsschöffinnen / Jugendhilfsschöffen aufgenommen. Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 05.06.2008 beschlossen, die in der Vorschlagsliste aufgeführten Personen als Jugendhauptschöffinnen / Jugendhauptschöffen und der Jugendhilfsschöffinnen / Jugendhilfsschöffen vorzuschlagen.

 

 

Der Präsident des Landgerichts Düsseldorf teilte mit, dass der Jugendhilfeausschuss 17 Jugendhauptschöffinnen/-schöffen und 5 Jugendhilfsschöffinnen/-schöffen dem Amtsgericht in Langenfeld vorzuschlagen hat. Hierbei handelt es sich um die einfache Anzahl der nach Nr. 7.1 des Erlasses vom 27.08.1998 erforderlichen Zahl von Jugendhauptschöffinnen/-schöffen und Jugendhilfsschöffinnen/-schöffen. In die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl der benötigten Jugendhauptschöffinnen/-schöffen und Jugendhilfsschöffinnen/-schöffen aufgenommen werden, und zwar Männer und Frauen in gleicher Anzahl.

 

 

Da die Stadt Hilden – wie andere Städte im Kreis Mettmann - zu wenige Kandidaten gemeldet hatte, bestand der zuständige Richter auf die Nachmeldung der fehlenden Bürgerinnen und Bürger. Von den gemeldeten Personen haben 2 Bürgerinnen und 2 Bürger bereits zweimal hintereinander das Amt als Jugendschöffen/ -schöffin inne gehabt. Diese sollten nun durch die Nachnominierung ersetzt werden.

 

 

Die Satzung für das Jugendamt der Stadt Hilden legt die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses fest. Hierzu gehört gemäß § 6 Abs. 2 Punkt g) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen.

Die Entscheidung über die Benennung der Bürgerinnen und Bürger musste bis Anfang Oktober erfolgen, da die Wahl für den 15.10.2008 angesetzt war. Der nächste Jugendhilfeausschuss war auf den 03.12.2008 terminiert und für eine außerordentliche Sitzung war der Termin zu kurzfristig. Aus diesem Grund war eine Dringliche Entscheidung notwendig.

 

 

Dringliche Entscheidung:

 

Eine Dringliche Entscheidung kann gemäß § 60 Abs. 2 GO NRW durch den Bürgermeister mit dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglied beschlossen werden, wenn die Einberufung eine Ausschusses nicht rechtzeitig möglich ist.

 

 


 

 

Die dringende Entscheidung über die Ergänzung der Jugendschöffen-Liste haben der Erste Beigeordnete Horst Thiele, als Vertreter des Bürgermeisters, und das Ratsmitglied Hans-Werner Schneller am 07.10.2008 getroffen, da die Terminsetzung für die Nachmeldung durch das Amtsgericht Langenfeld kurzfristig angesetzt war.

 

Diese Entscheidung ist nun dem Jugendhilfeausschuss abschließend zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

 

Im Nachgang haben sich 18 Bürger und 20 Bürgerinnen freiwillig gemeldet.

 

Somit konnten insgesamt 30 Frauen und 22 Männer für das Amt des Jugendschöffen/ -schöffin an das Amtsgericht Langenfeld gemeldet werden.