Beschlussvorschlag:
"Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die in der
Anlage aufgeführten Personen als Jugendhauptschöffinnen/Jugendhauptschöffen
und Jugendhilfsschöffinnen/Jugendhilfsschöffen für die Amtsperiode vom
01.01.2009 bis 31.12.2013 dem Amtsgericht Langenfeld vorzuschlagen.“
Erläuterungen und Begründungen:
Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der
Jugendhauptschöffen und Jugendhilfsschöffen ist im gemeinsamen Runderlass des
Ministeriums für Inneres und Justiz (3221 - I B. 2) und des Ministeriums für
Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (IV B 2 - 6153) vom 27.08.1998 (JMBl. NW
S. 257) geregelt.
Gemäß Ziffer 7.2 des Bezugserlasses hat der Präsident
des Landgerichts Düsseldorf mitgeteilt, dass der Jugendhilfeausschuss 17 Jugendhauptschöffinnen/-schöffen
und 5 Jugendhilfsschöffinnen/-schöffen dem Amtsgericht in Langenfeld
vorzuschlagen hat. Hierbei handelt es sich um die einfache Anzahl der nach Nr.
7.1 des Erlasses vom 27.08.1998 erforderlichen Zahl von Jugendhauptschöffinnen/-schöffen
und Jugendhilfsschöffinnen/-schöffen. In die Vorschlagsliste soll mindestens
die doppelte Zahl der benötigten Jugendhauptschöffinnen/-schöffen und Jugendhilfsschöffinnen/-schöffen
aufgenommen werden, und zwar Männer und Frauen in gleicher Anzahl. Die
vorgeschlagenen Personen für das Amt des Jugendschöffen sollen erzieherisch
befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Abs. 2 JGG). Es sind
nur solche Personen in die Vorschlagsliste aufzunehmen, die bereit und in der
Lage sind, das Amt der Jugendschöffinnen/-schöffen zu übernehmen und auszuüben.
Das Schöffenamt kann nach § 31
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nur von Deutschen versehen werden. In das Amt
eines Jugendhauptschöffen und Jugendhilfsschöffen dürfen nicht berufen werden:
Personen, die
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
6 Monaten verurteilt sind;
Personen,
gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
Personen, die
infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt
sind
Personen, die
wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind
Personen, die
bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2009) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben würden,
Personen, die
das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode
vollenden würden.
Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung
nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen
(§ 36 Abs. 2 Satz 1 GVG). Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt
in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber
auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes -
körperliche Eignung.
Bei der Beratung und Entscheidung über die
Schöffenvorschläge ist insbesondere darauf zu achten, dass die
Persönlichkeitsrechte oder sonstige schützenswerte Interessen der Betroffenen
nicht verletzt werden. Über die Aufnahme in die Vorschlagsliste soll in nichtöffentlicher
Sitzung beraten und beschlossen werden.
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die
Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberichtigten Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz).
Die Vorschlagsliste wird anschließend im Amt für
Jugend, Schule und Sport eine Woche lang zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Der
Zeitpunkt der Auslegung wird vorher unter Hinweis auf die gesetzliche
Einspruchsmöglichkeit öffentlich bekannt gegeben. Danach ist die
Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses mit evtl. Einsprüchen und einer
Bescheinigung über die Bekanntmachung und Auslegung bis zum 15.08.2008 beim
Amtsgericht Langenfeld einzureichen.
Zur Erstellung einer Vorschlagsliste wurden die im Rat der Stadt vertretenen Parteien, die Kirchen und die in der Jugendarbeit tätigen Freien Verbände schriftlich um Vorschläge für die Wahl von Jugendhauptschöffinnen/-schöffen und Jugendhilfsschöffinnen/-schöffen gebeten. Die als Anlage 1 beigefügte Vorschlagsliste enthält die beim Amt für Jugend, Schule und Sport eingegangenen Vorschläge.
Diese Liste wurde ergänzt um die Namen von 3 Personen,
die sich direkt an die Stadt Hilden gewandt haben und sich um das Amt als
Jugendschöffen/in bewerben.
Günter Scheib
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