Betreff
Wahl der Jugendhauptschöffinnen/Jugendhauptschöffen und Jugendhilfsschöffinnen/ Jugendhilfsschöffen für die Wahlperiode 2009 - 2013
Vorlage
WP 04-09 SV 51/348
Aktenzeichen
III/51.1-Hei
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

"Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die in der Anlage aufgeführten Personen als Jugendhaupt­schöffinnen/Jugendhauptschöffen und Jugendhilfsschöffinnen/Jugendhilfsschöffen für die Amtsperiode vom 01.01.2009 bis 31.12.2013 dem Amtsgericht Langenfeld vorzuschlagen.“

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugendhauptschöffen und Jugendhilfsschöffen ist im gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz (3221 - I B. 2) und des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (IV B 2 - 6153) vom 27.08.1998 (JMBl. NW S. 257) geregelt.

 

Gemäß Ziffer 7.2 des Bezugserlasses hat der Präsident des Landgerichts Düsseldorf mitgeteilt, dass der Jugendhilfeausschuss 17 Jugendhauptschöffinnen/-schöffen und 5 Jugendhilfsschöffinnen/-schöffen dem Amtsgericht in Langenfeld vorzuschlagen hat. Hierbei handelt es sich um die einfache Anzahl der nach Nr. 7.1 des Erlasses vom 27.08.1998 erforderlichen Zahl von Jugendhauptschöffinnen/-schöffen und Jugendhilfsschöffinnen/-schöffen. In die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl der benötigten Jugendhauptschöffinnen/-schöffen und Jugendhilfsschöffinnen/-schöffen aufgenommen werden, und zwar Männer und Frauen in gleicher Anzahl. Die vorgeschlagenen Personen für das Amt des Jugendschöffen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Abs. 2 JGG). Es sind nur solche Personen in die Vorschlagsliste aufzunehmen, die bereit und in der Lage sind, das Amt der Jugendschöffinnen/-schöffen zu übernehmen und auszuüben.

 

Das Schöffenamt kann nach § 31 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nur von Deutschen versehen werden. In das Amt eines Jugendhauptschöffen und Jugendhilfsschöffen dürfen nicht berufen werden:

­                 Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind;

­                 Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;

­                 Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind

­                 Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind

­                 Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2009) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,

­                 Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden.

 

Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 GVG). Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit  und  - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung.

Bei der Beratung und Entscheidung über die Schöffenvorschläge ist insbesondere darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte oder sonstige schützenswerte Interessen der Betroffenen nicht verletzt werden. Über die Aufnahme in die Vorschlagsliste soll in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberichtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz).

 

 

Die Vorschlagsliste wird anschließend im Amt für Jugend, Schule und Sport eine Woche lang zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Der Zeitpunkt der Auslegung wird vorher unter Hinweis auf die gesetzliche Einspruchsmöglichkeit öffentlich bekannt gegeben. Danach ist die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses mit evtl. Einsprüchen und einer Bescheinigung über die Bekanntmachung und Auslegung bis zum 15.08.2008 beim Amtsgericht Langenfeld einzureichen.

 

Zur Erstellung einer Vorschlagsliste wurden die im Rat der Stadt vertretenen Parteien, die Kirchen und die in der Jugendarbeit tätigen Freien Verbände schriftlich um Vorschläge für die Wahl von Jugendhauptschöffinnen/-schöffen und Jugendhilfsschöffinnen/-schöffen gebeten. Die als Anlage 1 beigefügte Vorschlagsliste enthält die  beim Amt für Jugend, Schule und Sport eingegangenen Vorschläge.

 

Diese Liste wurde ergänzt um die Namen von 3 Personen, die sich direkt an die Stadt Hilden gewandt haben und sich um das Amt als Jugendschöffen/in bewerben.

 

 

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib        

 

 



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