Anzeige nach § 18 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt Kenntnis von der Aufstellung der gemäß den §§ 69 und 71 Landesbeamtengesetz der
Anzeigepflicht unterliegenden Nebentätigkeiten des Bürgermeisters für das Jahr
2010 sowie darüber hinausgehend von der
Aufstellung der Nebentätigkeiten, die nicht der Anzeigepflicht unterliegen.
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß § 18 II Korruptionsbekämpfungsgesetz
in Verbindung mit § 71 Landesbeamtengesetz habe ich dem Rat jährlich eine
Aufstellung meiner Nebentätigkeiten des Vorjahres vorzulegen, wenn die
Einnahmen aus den Nebentätigkeiten im jeweiligen Jahr insgesamt 1.200 € übersteigen.
Nach
§ 13 Nebentätigkeitsverordnung (NtV) sind Vergütungen für Nebentätigkeiten im
öffentlichen Dienst (im Sinne des § 3 NtV)
insoweit abzuführen, als sie im Kalenderjahr 6.000 € übersteigen.
Entsprechend der
Aufstellung in der Anlage1 bleiben die Einnahmen mit 5.482,90 Euro unter der maßgeblichen Abfuhrgrenze.
Als
Anlage 2 ist beigefügt eine Aufstellung von Nebentätigkeiten, die nicht der Anzeigepflicht unterliegen, weil sie zu
den Aufgaben im Hauptamt gehören, und somit keine Nebentätigkeiten im Sinne der
NtV darstellen oder weil keine Vergütung gezahlt wurde. Dennoch habe ich sie im
Interesse maximaler Transparenz aufgeführt:
Nachrichtlich
sei erwähnt, dass ich aus Vortragstätigkeiten bei der KGST einen Betrag i. H.
v. 500,- € erhalten habe.
Mein
Bruttojahresgehalt betrug 2010 97.093,91 €.
Diese
Angaben habe ich auf unserer Homepage www.hilden.de veröffentlicht.
Horst Thiele