Betreff
Einnahmen aus Nebentätigkeiten,
Anzeige nach § 18 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Vorlage
WP 09-14 SV 01/053
Aktenzeichen
II/01 - Sch
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat nimmt Kenntnis von der Aufstellung der gemäß den  §§ 69 und 71 Landesbeamtengesetz der Anzeigepflicht unterliegenden Nebentätigkeiten des Bürgermeisters für das Jahr 2010  sowie darüber hinausgehend von der Aufstellung der Nebentätigkeiten, die nicht der Anzeigepflicht unterliegen.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Gemäß § 18 II Korruptionsbekämpfungsgesetz in Verbindung mit § 71 Landesbeamtengesetz habe ich dem Rat jährlich eine Aufstellung meiner Nebentätigkeiten des Vorjahres vorzulegen, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten im jeweiligen Jahr insgesamt 1.200 € übersteigen.

 

Nach § 13 Nebentätigkeitsverordnung (NtV) sind Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (im Sinne des § 3 NtV)  insoweit abzuführen, als sie im Kalenderjahr 6.000 € übersteigen. 

 

Entsprechend der Aufstellung in der Anlage1 bleiben die Einnahmen mit 5.482,90 Euro  unter der maßgeblichen Abfuhrgrenze.

 

Als Anlage 2 ist beigefügt eine Aufstellung von Nebentätigkeiten, die nicht  der Anzeigepflicht unterliegen, weil sie zu den Aufgaben im Hauptamt gehören, und somit keine Nebentätigkeiten im Sinne der NtV darstellen oder weil keine Vergütung gezahlt wurde. Dennoch habe ich sie im Interesse maximaler Transparenz aufgeführt:

 

Nachrichtlich sei erwähnt, dass ich aus Vortragstätigkeiten bei der KGST einen Betrag i. H. v. 500,- € erhalten habe.

 

Mein Bruttojahresgehalt betrug 2010 97.093,91 €.

 

Diese Angaben habe ich auf unserer Homepage www.hilden.de veröffentlicht.

 

 

Horst Thiele