Betreff
Beteiligungsbericht für das Haushaltsjahr 2011 - zugleich Anlage zum Haushaltsplan 2011
Vorlage
WP 09-14 SV 20/036
Aktenzeichen
II/20.1 - En
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

„1.       Der Rat der Stadt nimmt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von dem als Anlage beigefügten Beteiligungsbericht. Der Rat beschließt über den Bericht als Anlage zum Haushaltsplan 2011, im Sinne von § 108 Abs. 2 GO NW in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GemHVO.

 

2.        Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Bekanntgabe des Beteiligungsberichtes zu veranlassen (s. § 117 Abs. 2 GO NW). Die Aufsichtsbehörde ist vorab hierüber in Kenntnis zu setzen im Sinne von § 80 Abs. 5 GO NW. Als Anlage zur Haushaltssatzung ist der Beteiligungsbericht nach § 80 Abs. 6 GO NW bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2010 zur Einsichtnahme bereit zu halten.“

 


 

Erläuterungen und Begründungen:


§ 117 GO NW sieht vor, dass die Gemeinde einen jährlichen Beteiligungsbericht aufzustellen hat. Der Bericht muss dem Rat und den Einwohnern zur Kenntnis gebracht werden und ist aus diesem Grund von der Gemeinde zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in geeigneter Weise öffentlich hinzuweisen.

 

Der Beteiligungsbericht 2011 stellt eine inhaltliche Fortschreibung des Vorjahresberichtes dar mit dem Zweck einer einheitlichen und transparenten Darstellung der unterschiedlich strukturierten Gesellschaften und ihre Verzahnung mit dem städtischen Haushalt. Seit 2003 werden neben den Angaben zu den Unternehmen auch informative Daten zu den Zweckverbänden mit aufgeführt.

 

Der Bericht beinhaltet die wesentlichen Daten der Jahresabschlüsse 2009 sowie die vergleichbaren Werte aus den Vorjahren 2007 und 2008. Des Weiteren enthält der Bericht für Beteiligungen über 50 % die Kennzahlen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, sowie den Bericht über die Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung, Ausblicke und die Finanzplanung für die Jahre 2010 bis 2014.

Damit erfüllt dieser Bericht zugleich die Anforderungen zur Veröffentlichung von Beteiligungs­daten im Rahmen des Haushaltsplanes im Sinne von § 108 Abs. 2 GO NW in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GemHVO.

 

Auf eine gesonderte Darstellung der wirtschaftlichen Betätigungen im Anlagenteil des Haushaltsplanes 2011 wird deshalb verzichtet.

 

 

 

 

Horst Thiele