Betreff
Abrechnung der Erschließungsanlage
a) Satzung der Stadt Hilden über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage "Brucknerstraße - ohne Stiche"
b) Bildung eines Abrechnungsgebietes sowie Beschluss über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Bruckner- straße - ohne Stiche"
Vorlage
WP 04-09 SV 60/093
Aktenzeichen
IV/60.1-Ka
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

„a)       Die im vollen Wortlaut vorliegende Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Brucknerstraße - ohne Stiche“ (Anlage 1) wird hiermit beschlossen.

 

b)         Alle von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden gemäß § 5 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hilden vom 07.11.1988 in der zurzeit gültigen Fassung das Abrechnungsgebiet.

Die vor bezeichnete Erschließungsanlage ist endgültig hergestellt.

Sie entspricht den Merkmalen des § 1 der zuvor unter a) benannten Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Brucknerstraße - ohne Stiche.

 

Vorstehender Beschluss sowie die der Betragspflicht unterliegenden Grundstücke (§ 133 Abs.1 Baugesetzbuch) sind öffentlich bekannt zu machen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

zu a)    Nach § 132 Baugesetzbuch regeln die Gemeinden durch Satzung die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. Die Merkmale sind in § 8 Abs. 1 und 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hilden festgelegt, wobei es sich dabei um einen konventionellen Ausbau (Fahrbahn mit Abgrenzung der beidseitigen Gehwege) handelt.

 

            Gemäß § 8 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung kann der Rat im Einzelfall die Bestandteile und Herstellungsmerkmale der Erschließungsanlagen abweichend festlegen.

 

            Da der Ausbau der Erschließungsanlage „Brucknerstraße - ohne Stiche“, der in der beigefügten Satzung beschrieben ist, in Teilbereichen nicht den Festlegungen des § 8 Abs. 1 und 2 der Erschließungsbeitragssatzung entspricht, sind insoweit zur Abrechnung der Erschließungsanlage die Merkmale der endgültigen Herstellung abweichend durch Satzung festzulegen.

 

            Die entsprechende Satzung wird hiermit zur Beschlussfassung vorgelegt (Anlage 1).

 

 

zu b)    Die von der Erschließungsanlage „Brucknerstraße - ohne Stiche“ erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet (Anlage 2).

 

            Nach Vorliegen des Beschlusses und dessen Veröffentlichung soll die Veranlagung der Beitragspflichtigen erfolgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib


 

Anlage 1

 

Satzung der Stadt Hilden

vom

über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung

der Erschließungsanlage „Brucknerstraße - ohne Stiche“

 

 

 

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch, § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 8 Abs. 3 der Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) jeweils in den zurzeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am

folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

§ 1

 

Gemäß § 8 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung werden die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Brucknerstraße - ohne Stiche“ wie folgt festgelegt:

 

Die Erschließungsanlage ist endgültig hergestellt, wenn sie wie nachstehend beschrieben hergestellt ist und ansonsten den Merkmalen der § 8 Abs. 1 und 2 der Erschließungsbeitragssatzung entspricht.

 

1.         Verkehrsmischfläche - niveaugleich - mit allen Oberschichten und einer Decke aus Pflaster; Parkflächen; Straßenbegleitgrün;

 

2.         Entwässerungseinrichtungen betriebsfertig;

 

3.         Beleuchtungseinrichtungen betriebsfertig.

 

 

 

 

§ 2

 

Für die Erhebung der Erschließungsbeiträge gelten im Übrigen die Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hilden vom 07.11.1988 in der zurzeit gültigen Fassung.

 

 

 

§ 3

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Anlage 2

 

 


  

Finanzielle Auswirkungen

Nein

 

 

 


Personelle Auswirkungen

nein