a) Satzung der Stadt Hilden über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage "Brucknerstraße - ohne Stiche"
b) Bildung eines Abrechnungsgebietes sowie Beschluss über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Bruckner- straße - ohne Stiche"
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss:
„a) Die im vollen Wortlaut vorliegende
Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültigen
Herstellung der Erschließungsanlage „Brucknerstraße - ohne Stiche“ (Anlage 1)
wird hiermit beschlossen.
b) Alle von der Erschließungsanlage
erschlossenen Grundstücke bilden gemäß § 5 der Erschließungsbeitragssatzung der
Stadt Hilden vom 07.11.1988 in der zurzeit gültigen Fassung das Abrechnungsgebiet.
Die vor bezeichnete Erschließungsanlage ist
endgültig hergestellt.
Sie entspricht den Merkmalen des § 1 der
zuvor unter a) benannten Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der
endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Brucknerstraße - ohne Stiche.
Vorstehender Beschluss sowie die der Betragspflicht unterliegenden
Grundstücke (§ 133 Abs.1 Baugesetzbuch) sind öffentlich bekannt zu machen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
zu a) Nach § 132 Baugesetzbuch regeln die
Gemeinden durch Satzung die Merkmale der endgültigen Herstellung einer
Erschließungsanlage. Die Merkmale sind in § 8 Abs. 1 und 2 der
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hilden festgelegt, wobei es sich dabei
um einen konventionellen Ausbau (Fahrbahn mit Abgrenzung der beidseitigen
Gehwege) handelt.
Gemäß § 8 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung
kann der Rat im Einzelfall die Bestandteile und Herstellungsmerkmale der
Erschließungsanlagen abweichend festlegen.
Da der Ausbau der
Erschließungsanlage „Brucknerstraße - ohne Stiche“, der in der beigefügten
Satzung beschrieben ist, in Teilbereichen nicht den Festlegungen des § 8 Abs. 1
und 2 der Erschließungsbeitragssatzung entspricht, sind insoweit zur Abrechnung
der Erschließungsanlage die Merkmale der endgültigen Herstellung abweichend
durch Satzung festzulegen.
Die entsprechende Satzung wird
hiermit zur Beschlussfassung vorgelegt (Anlage 1).
zu b) Die von der Erschließungsanlage
„Brucknerstraße - ohne Stiche“ erschlossenen Grundstücke bilden das
Abrechnungsgebiet (Anlage 2).
Nach Vorliegen des Beschlusses und
dessen Veröffentlichung soll die Veranlagung der Beitragspflichtigen erfolgen.
Günter Scheib
Anlage 1
Satzung der
Stadt Hilden
vom
über die
Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung
der
Erschließungsanlage „Brucknerstraße - ohne Stiche“
Aufgrund
des § 132 Baugesetzbuch, § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
und des § 8 Abs. 3 der Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
(Erschließungsbeitragssatzung) jeweils in den zurzeit gültigen Fassungen, hat
der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am
folgende
Satzung beschlossen:
§ 1
Gemäß
§ 8 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung werden die Merkmale der endgültigen
Herstellung der Erschließungsanlage „Brucknerstraße - ohne Stiche“ wie folgt
festgelegt:
Die
Erschließungsanlage ist endgültig hergestellt, wenn sie wie nachstehend beschrieben
hergestellt ist und ansonsten den Merkmalen der § 8 Abs. 1 und 2 der Erschließungsbeitragssatzung
entspricht.
1. Verkehrsmischfläche - niveaugleich - mit allen Oberschichten
und einer Decke aus Pflaster; Parkflächen; Straßenbegleitgrün;
2. Entwässerungseinrichtungen
betriebsfertig;
3. Beleuchtungseinrichtungen
betriebsfertig.
§ 2
Für
die Erhebung der Erschließungsbeiträge gelten im Übrigen die Bestimmungen der
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hilden vom 07.11.1988 in der zurzeit
gültigen Fassung.
§ 3
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 2
Finanzielle Auswirkungen |
Nein |
Personelle
Auswirkungen |
nein |
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