Betreff
Bebauungsplan Nr. 236A für den Bereich des Weiterbildungszentrums "Altes Helmholtz", Gerresheimer Str. 22 und 24 sowie Augustastraße 14 bis 24:
Entscheidung über die Bearbeitungspriorität
Vorlage
WP 09-14 SV 61/087
Aktenzeichen
IV/61.1 62.3001
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt, dass im Jahr 2011 neben den bereits im Stadtentwicklungsausschuss am 02.02.2011 festgelegten Bauleitplanverfahren auch das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 236A von der Stadtverwaltung mit Vorrang bearbeitet werden soll.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit dem Bebauungsplan Nr. 236A soll gemäß Beschluss des Rates vom 07.07.2011 es ermöglicht werden, auf dem Hintergelände des Weiterbildungszentrums „Altes Helmholtz“ und der Grundstücke Augustastraße 14 bis 24 Wohngebäude zu errichten.

Ob das zu schaffende Baurecht auch ausgeübt wird und nach Rechtskraft des Bebauungsplans tatsächlich Wohngebäude errichtet werden, ist unabhängig von den Ausweisungen des Bebauungsplans eine Entscheidung des jeweiligen Grundstückseigentümers – für die städtischen Grundstücke hinter dem Weiterbildungszentrum z.B. eine eigenständige Entscheidung der Stadt Hilden vertreten durch den Rat.

 

Mit mehrheitlichem Beschluss des Rates vom 12.05.2010 hat der Rat alle Entscheidungen in der Angelegenheit zum Bebauungsplan Nr. 236A an sich gezogen und damit sein Rückholrecht gemäß § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) ausgeübt.

In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 02.02.2011 wurde auf Grundlage der Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/079 „Bericht über den Stand der Bauleitplanverfahren (Januar 2011)“ beschlossen, dass die Stadtverwaltung eine Reihe von Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Flächennutzungsplans sowie zur Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen im Jahr 2011 mit Vorrang zu bearbeiten hat.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat hierbei in einer eigenen Abstimmung auch mehrheitlich (CDU, BA, Grüne, FL und CDf gegen SPD - dUH hat sich enthalten) beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 236A nicht in die „Prioritätenliste“ aufzunehmen.

 

Zu dieser Entscheidung möchte die Verwaltung feststellen, dass der Rat mit der Ausübung des Rückholrechts nicht nur die Entscheidungen in der Sache sich vorbehalten hat; sondern es obliegt ihm auch zu entscheiden, wann er die Sitzungsvorlagen für die Sachentscheidungen zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt bekommen möchte.

 

Vor diesem Hintergrund wird mit dieser Sitzungsvorlage dem Rat die Entscheidung vorgelegt, ob die Stadtverwaltung auch das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 236A mit Vorrang bearbeiten soll.

 

 

gez. Thiele