Aufhebung des Satzungsbeschlusses
Beschluss zur erneuten Offenlage
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss
1. die Aufhebung des
Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 106B durch den Rat der Stadt
Hilden vom 29.09.2010
2. die erneute Offenlage
des Bebauungsplanentwurfes Nr. 106B gemäß § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert
worden ist.
Das Plangebiet liegt im Bereich zwischen Herderstraße, Stockshausstraße,
Gerresheimer Straße und der Straße „Auf dem Sand“.
Mit
dem Bebauungsplan soll das im übergeleiteten Durchführungsplan Nr. 106
festgesetzte Mittelgewerbegebiet in ein Gewerbegebiet auf Grundlage der BauNVO
1990 überführt und die zulässigen und nicht zulässigen Nutzungen
planungsrechtlich festgesetzt werden. Insbesondere sollen Spielhallen und
sonstige Vergnügungsstätten sowie zentrenrelevanter Einzelhandel, Bordelle und
sonstige Eros-Einrichtungen und eigenständige Transportunternahmen ohne
Zusammenhang mit einem Produktionsunternehmen ausgeschlossen werden.
Dem Beschluss zur erneuten Offenlage liegt die Begründung mit
Umweltbericht vom 16.02.2011 zugrunde.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat der Stadt Hilden hat am 29.09.2010 den Bebauungsplan Nr. 106B als Satzung beschlossen.
Bereits während des Verfahrens für den Bebauungsplan kam es zu Differenzen bzgl. der von Aldi geplanten Erweiterung und deren bisherigen Zulässigkeit.
Um einer langwierigen juristischen Auseinandersetzung entgegen zu wirken, hat die Stadt Hilden mit der Fa. Aldi und deren juristischen Beistand eine planungssichernde Lösung gefunden, die aufgrund der erforderlichen Anpassungen in den Textlichen Festsetzungen und der Begründung zum Bebauungsplan die Aufhebung des Satzungsbeschlusses und somit eine erneute Offenlage erfordert.
Voraussetzung für diese Vereinbarung war die Erstellung einer Auswirkungsanalyse für die geplante Erweiterung der Aldi-Filiale an der Gerresheimer Straße auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt und die Nahversorgungsstandorte der Stadt Hilden.
Dieses Gutachten ist der Sitzungsvorlage beigefügt.
Im Ergebnis kommt das Gutachten
zu der Aussage, dass die Erweiterung des Aldi-Marktes keine schädlichen städtebaulichen
Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich in der Hildener Innenstadt
und die wohnungsnahe Versorgung im Stadtteil Nordstadt hervorrufen wird.
An diese Einschätzung sind
jedoch Bedingungen geknüpft, die in den Textlichen Festsetzungen konkretisiert
worden sind. Demnach wurde für die neue Gesamtverkaufsfläche von Aldi eine Festsetzung getroffen,
die einen Schwerpunkt bei nahversorgungsrelevanten Sortimenten lt. Hildener
Liste trifft. Damit die Funktion als Nahversorgungsstandort auch in Zukunft
gewahrt bleibt, wird der Eigentümer/Betreiber verpflichtet, ausschließlich nahversorgungsrelevante
Sortimente auf mindestens 51 % der zukünftigen Gesamtverkaufsfläche anzubieten.
Neben der Anpassung der Textlichen
Festsetzungen an die erforderlichen Erweiterungsbestrebungen der Fa. Aldi war
auch darüber hinaus eine inhaltliche Überarbeitung der Bebauungsplanbegründung
erforderlich.
In der Überarbeitung werden nun im Rahmen
der Abwägung u.a. das Wohngebäude Stockshausstraße 9, der großflächige Einzelhandel
Baby Bellmann sowie die Aldi-Filiale auf ihren Bestandsschutz hin umfassender
als bisher gewürdigt.
Bei einer positiven Beschlussfassung durch
den Ausschuss und den Rat könnte die Offenlage – unter Berücksichtigung der
Osterferien – im Mai 2011 durchgeführt werden, ebenso die erneute Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange und sonstigen Behörden.
gez. Thiele