Betreff
Bebauungsplan Nr. 106B für den Bereich Herderstraße / Stockshausstraße / Gerresheimer Straße / Auf dem Sand:
Aufhebung des Satzungsbeschlusses
Beschluss zur erneuten Offenlage
Vorlage
WP 09-14 SV 61/086
Aktenzeichen
IV/61.1 106B-00 Or
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

1.         die Aufhebung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 106B durch den Rat der Stadt Hilden vom 29.09.2010

 

2.         die erneute Offenlage des Bebauungsplanentwurfes Nr. 106B gemäß § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist.

Das Plangebiet liegt im Bereich zwischen Herderstraße, Stockshausstraße, Gerresheimer Straße und der Straße „Auf dem Sand“.

Mit dem Bebauungsplan soll das im übergeleiteten Durchführungsplan Nr. 106 festgesetzte Mittelgewerbegebiet in ein Gewerbegebiet auf Grundlage der BauNVO 1990 überführt und die zulässigen und nicht zulässigen Nutzungen planungsrechtlich festgesetzt werden. Insbesondere sollen Spielhallen und sonstige Vergnügungsstätten sowie zentrenrelevanter Einzelhandel, Bordelle und sonstige Eros-Einrichtungen und eigenständige Transportunternahmen ohne Zusammenhang mit einem Produktionsunternehmen ausgeschlossen werden.

Dem Beschluss  zur erneuten Offenlage liegt die Begründung mit Umweltbericht vom 16.02.2011 zugrunde.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Rat der Stadt Hilden hat am 29.09.2010 den Bebauungsplan Nr. 106B als Satzung beschlossen.

 

Bereits während des Verfahrens für den Bebauungsplan kam es zu Differenzen bzgl. der von Aldi geplanten Erweiterung und deren bisherigen Zulässigkeit.

 

Um einer langwierigen juristischen Auseinandersetzung entgegen zu wirken, hat die Stadt Hilden mit der Fa. Aldi und deren juristischen Beistand eine planungssichernde Lösung gefunden, die aufgrund der erforderlichen Anpassungen in den Textlichen Festsetzungen und der Begründung zum Bebauungsplan die Aufhebung des Satzungsbeschlusses und somit eine erneute Offenlage erfordert.

 

Voraussetzung für diese Vereinbarung war die Erstellung einer Auswirkungsanalyse für die geplante Erweiterung der Aldi-Filiale an der Gerresheimer Straße auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt und die Nahversorgungsstandorte der Stadt Hilden.

 

Dieses Gutachten ist der Sitzungsvorlage beigefügt.

 

Im Ergebnis kommt das Gutachten zu der Aussage, dass die Erweiterung des Aldi-Marktes keine schädlichen städtebaulichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich in der Hildener Innenstadt und die wohnungsnahe Versorgung im Stadtteil Nordstadt hervorrufen wird.

An diese Einschätzung sind jedoch Bedingungen geknüpft, die in den Textlichen Festsetzungen konkretisiert worden sind. Demnach wurde für die neue Gesamtverkaufsfläche von Aldi eine Festsetzung getroffen, die einen Schwerpunkt bei nahversorgungsrelevanten Sortimenten lt. Hildener Liste trifft. Damit die Funktion als Nahversorgungsstandort auch in Zukunft gewahrt bleibt, wird der Eigentümer/Betreiber verpflichtet, ausschließlich nahversorgungsrelevante Sortimente auf mindestens 51 % der zukünftigen Gesamtverkaufsfläche anzubieten.

 

Neben der Anpassung der Textlichen Festsetzungen an die erforderlichen Erweiterungsbestrebungen der Fa. Aldi war auch darüber hinaus eine inhaltliche Überarbeitung der Bebauungsplanbegründung erforderlich.

In der Überarbeitung werden nun im Rahmen der Abwägung u.a. das Wohngebäude Stockshausstraße 9, der großflächige Einzelhandel Baby Bellmann sowie die Aldi-Filiale auf ihren Bestandsschutz hin umfassender als bisher gewürdigt.

 

Bei einer positiven Beschlussfassung durch den Ausschuss und den Rat könnte die Offenlage – unter Berücksichtigung der Osterferien – im Mai 2011 durchgeführt werden, ebenso die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstigen Behörden.

 

 

 

gez. Thiele