Betreff
Errichtung eines Pflegestützpunktes im Kreis Mettmann - Nebenstelle in Hilden -
Vorlage
WP 09-14 SV 50/040
Aktenzeichen
III/50-Kl.
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Die gesetzliche Grundlage für die Errichtung von Pflegestützpunkten ist der mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28.5.2008 zum 1.7.2008 in Kraft getretene neue

§ 92 c des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI). Nach dieser Vorschrift richten die Pflege- und Krankenkassen zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten Pflegestützpunkte ein, sofern die zuständige oberste Landesbehörde dies bestimmt. Aufgaben der Pflegestützpunkte sind nach § 92 c Abs. 2 SGB XI insbesondere:

  • Die umfassende sowie unabhängige Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangeboten,
  • die Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangeboten einschließlich der Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen,
  • die Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote.

 

Auf vorhandene vernetzte Beratungsstrukturen ist jeweils zurückzugreifen. Die Pflegekassen haben jederzeit darauf hinzuwirken, dass sich insbesondere die nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII), im Land zugelassenen und tätigen Pflegeeinrichtungen, im Land tätigen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung und die Krankenkassen an den Pflegestützpunkten beteiligen. Träger der Pflegestützpunkte sind die beteiligten Kosten- und Leistungsträger. Ferner haben die Pflegekassen die ihnen nach § 7 a SGB XI obliegende Aufgabe der Pflegeberatung ihrer Mitglieder nach Möglichkeit in die Arbeit der Pflegestützpunkte einzubringen. Nach § 92 c Abs. 5 wird der Aufbau der in der gemeinsamen Trägerschaft von Pflege- und Krankenkassen stehenden Pflegestützpunkte entsprechend dem jeweiligen Bedarf mit einem Zuschuss von bis zu 45.000 € je Pflegestützpunkt gefördert.

 

Das Land Nordrhein - Westfalen hat sich nach intensiven Gesprächen mit den kommunalen Spitzenverbänden sowie den Spitzenverbänden der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV) in NRW auf eine Landesrahmenvereinbarung geeinigt, die am 27.2.2009 beschlossen wurde und am 1.5.2009 in Kraft getreten ist. Vorgesehen ist unter anderem, dass für einen Erprobungszeitraum in jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt zunächst im Regelfall drei Pflegestützpunkte errichtet werden sollen, davon sollte einer in kommunaler Trägerschaft, und zwei sich in Trägerschaft der Krankenkassen befinden.

Nach der am 28.4.2009 ergangenen Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW können Pflegestützpunkte nur gemeinsam von Krankenkassen sowie Kommunen errichtet werden.

In der Folge hat die nach den Bestimmungen der Landesrahmenvereinbarung federführende Krankenkasse mit den meisten Mitgliedern, die AOK Rheinland/Hamburg, die Verhandlung über die Errichtung von Pflegestützpunkten im Kreis Mettmann aufgenommen; weitere Krankenkassen haben sich nicht bereit erklärt.

Da der Kreis Mettmann als Träger der kommunalen Pflegeberatung nach § 4 des Landespflegegesetzes sich der kreisangehörigen Städte bedient, um den Auftrag eine wohnortnahen Pflegeberatung zu erfüllen, kam eine Errichtung mit eigenem Personal nicht in Betracht. Vielmehr bestand die Notwendigkeit, die zehn Städte im Kreis bei den Überlegungen einzubinden.

Es entstand das sog. Mettmanner Modell, welches die folgenden, von der Landesrahmenvereinbarung abweichenden Merkmale aufweist:

  • Die Errichtung eines gemeinsamen Pflegestützpunktes durch die AOK und den Kreis Mettmann mit Sitz in Mettmann.
  • Die Eröffnung von neun Dependancen des Pflegestützpunktes in den übrigen kreisangehörigen Städten.
  • Die Ansiedlung der Dependancen in den AOK-Geschäftsstellen (sofern vorhanden), im Übrigen in den Rathäusern.
  • Die Möglichkeit für anderer Pflegekassen dem Stützpunktvertrag zu einem späteren Zeitpunkt beizutreten.

 

Am 17.5.2010 ist der Stützpunktvertrag von der AOK Rheinland/Hamburg sowie vom Landrat des Kreises Mettmann unterschrieben worden. In der Folge wurden die Städte gebeten, eine schriftliche Beitrittserklärung abzugeben, da sie mit eigenen Ressourcen in die Arbeit des Pflegestützpunktes eingebunden sind. Alle zehn Städte haben diese Erklärung abgegeben.

 

Am 1.12.2010 wurde die Zentrale in Mettmann eröffnet. Ab dem 19.1.2011 erfolgt durch die Mitarbeiterinnen der AOK und des städt. Seniorenbüros mittwochs in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr in  den Räumlichkeiten der AOK Hilden eine Pflegeberatung.

Mit der Einführung des Pflegestützpunktes wird die Erwartung verbunden, die Beratungsstrukturen für die Bürgerinnen und Bürger zu bündeln und damit zu verbessern.

 

Nur durch die wohnortnahen gebündelten  Strukturen und durch die zugehende Beratung kann es gelingen, dem Grundssatz „ambulant vor stationär“ verstärkt Geltung zu verschaffen.