Beschlussvorschlag:
Der Sozialausschuss nimmt die
Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Erläuterungen
und Begründungen:
Die gesetzliche Grundlage für die Errichtung von
Pflegestützpunkten ist der mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom
28.5.2008 zum 1.7.2008 in Kraft getretene neue
§ 92 c des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI). Nach
dieser Vorschrift richten die Pflege- und Krankenkassen zur wohnortnahen
Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten Pflegestützpunkte ein,
sofern die zuständige oberste Landesbehörde dies bestimmt. Aufgaben der
Pflegestützpunkte sind nach § 92 c Abs. 2 SGB XI insbesondere:
- Die umfassende sowie unabhängige
Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch
und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- oder landesrechtlich
vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangeboten,
- die Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung
in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen,
rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und
sozialen Hilfs- und Unterstützungsangeboten einschließlich der
Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen,
- die Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer
Versorgungs- und Betreuungsangebote.
Auf vorhandene vernetzte Beratungsstrukturen ist
jeweils zurückzugreifen. Die Pflegekassen haben jederzeit darauf hinzuwirken,
dass sich insbesondere die nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen für die
wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für die Gewährung
der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII), im Land zugelassenen
und tätigen Pflegeeinrichtungen, im Land tätigen Unternehmen der privaten Kranken-
und Pflegeversicherung und die Krankenkassen an den Pflegestützpunkten
beteiligen. Träger der Pflegestützpunkte sind die beteiligten Kosten- und
Leistungsträger. Ferner haben die Pflegekassen die ihnen nach § 7 a SGB XI obliegende
Aufgabe der Pflegeberatung ihrer Mitglieder nach Möglichkeit in die Arbeit der
Pflegestützpunkte einzubringen. Nach § 92 c Abs. 5 wird der Aufbau der in der gemeinsamen
Trägerschaft von Pflege- und Krankenkassen stehenden Pflegestützpunkte
entsprechend dem jeweiligen Bedarf mit einem Zuschuss von bis zu 45.000 € je
Pflegestützpunkt gefördert.
Das Land Nordrhein - Westfalen hat sich nach intensiven
Gesprächen mit den kommunalen Spitzenverbänden sowie den Spitzenverbänden der
Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV) in NRW auf eine
Landesrahmenvereinbarung geeinigt, die am 27.2.2009 beschlossen wurde und am
1.5.2009 in Kraft getreten ist. Vorgesehen ist unter anderem, dass für einen
Erprobungszeitraum in jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt zunächst im
Regelfall drei Pflegestützpunkte errichtet werden sollen, davon sollte einer in
kommunaler Trägerschaft, und zwei sich in Trägerschaft der Krankenkassen befinden.
Nach der am 28.4.2009 ergangenen Allgemeinverfügung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW können
Pflegestützpunkte nur gemeinsam von Krankenkassen sowie Kommunen errichtet
werden.
In der Folge hat die nach den Bestimmungen der
Landesrahmenvereinbarung federführende Krankenkasse mit den meisten Mitgliedern,
die AOK Rheinland/Hamburg, die Verhandlung über die Errichtung von
Pflegestützpunkten im Kreis Mettmann aufgenommen; weitere Krankenkassen haben
sich nicht bereit erklärt.
Da der Kreis Mettmann als Träger der kommunalen
Pflegeberatung nach § 4 des Landespflegegesetzes sich der kreisangehörigen
Städte bedient, um den Auftrag eine wohnortnahen Pflegeberatung zu erfüllen,
kam eine Errichtung mit eigenem Personal nicht in Betracht. Vielmehr bestand
die Notwendigkeit, die zehn Städte im Kreis bei den Überlegungen einzubinden.
Es entstand das sog. Mettmanner Modell, welches die
folgenden, von der Landesrahmenvereinbarung abweichenden Merkmale aufweist:
- Die Errichtung eines gemeinsamen Pflegestützpunktes durch die AOK
und den Kreis Mettmann mit Sitz in Mettmann.
- Die Eröffnung von neun Dependancen des Pflegestützpunktes in den
übrigen kreisangehörigen Städten.
- Die Ansiedlung der Dependancen in den AOK-Geschäftsstellen (sofern
vorhanden), im Übrigen in den Rathäusern.
- Die Möglichkeit für anderer Pflegekassen dem Stützpunktvertrag zu
einem späteren Zeitpunkt beizutreten.
Am 17.5.2010 ist der Stützpunktvertrag von der AOK
Rheinland/Hamburg sowie vom Landrat des Kreises Mettmann unterschrieben worden.
In der Folge wurden die Städte gebeten, eine schriftliche Beitrittserklärung abzugeben,
da sie mit eigenen Ressourcen in die Arbeit des Pflegestützpunktes eingebunden
sind. Alle zehn Städte haben diese Erklärung abgegeben.
Am 1.12.2010 wurde die Zentrale in Mettmann eröffnet.
Ab dem 19.1.2011 erfolgt durch die Mitarbeiterinnen der AOK und des städt.
Seniorenbüros mittwochs in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr in den Räumlichkeiten der AOK Hilden eine
Pflegeberatung.
Mit der Einführung des Pflegestützpunktes wird die
Erwartung verbunden, die Beratungsstrukturen für die Bürgerinnen und Bürger zu
bündeln und damit zu verbessern.
Nur durch die wohnortnahen gebündelten Strukturen und durch die zugehende Beratung
kann es gelingen, dem Grundssatz „ambulant vor stationär“ verstärkt Geltung zu
verschaffen.