Betreff
Festlegungen über die Bildung und Stärke der Ausschüsse des Rates sowie Benennung der Ausschussvorsitze
Vorlage
WP 04-09 SV 01/006
Aktenzeichen
01 - rb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

"Der Rat der Stadt

 

(1)   beschließt, nach den §§ 57 und 58 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) nachstehende Ausschüsse zu bilden und die Zahl der ihnen angehörenden Ratsmitglieder und sach­kundigen Bürgerinnen und Bürger/sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner wie folgt festzulegen

 

und

 

 

(2)   nimmt Kenntnis davon, welche Ausschussvorsitze die Fraktionen in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die nach ihrer Mitgliederzahl auf sie entfallen, beanspruchen (Zugreifverfahren)

 

 

 

 

Ausschuss

 

Anzahl

Ratsmit­glieder

()= bisher

 

Anzahl sachk.B/

sachk.E

()= bisher

 

Ausschussvorsitz

 

Pflichtausschüsse

 

 

 

 

 

 

 

·          Haupt- und Finanzausschuss[1]

 

(19)

 

 

 

Bürgermeister

 

·          Rechnungsprüfungsausschuss

 

(9)

 

 

 

Vorsitz:

Stv.:

 

 

Ausschüsse nach anderen gesetzlichen Vorschriften

 

·          Schul- ,Sport- und Sozialausschuss

 

(10)

 

(3/1)

 

Vorsitz:

Stv.:

 

·          Wahlausschuss[2])[3]

 

(8)

 

 

 

Bürgermeister

 

·          Wahlprüfungsausschuss

 

(9)

 

 

 

Vorsitz:

Stv.:

 

·          Jugendhilfeausschuss[4]

 

9

 

 

 

xxxxxxxxxxxxx

 


 

 

 

[1]) Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss führt gem. § 57 Abs. 3 GO der Bürgermeister

[1]) Den Vorsitz im Wahlausschuss führt gem. § 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz der Wahlleiter = Hauptverwaltungsbeamter

[1]) Gem. § 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz muss der Wahlausschuss aus 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern bestehen (ohne Vorsitzenden)

[1])Gemäß § 4 der Satzung für das Jugendamt Hilden gehören dem JHA 15 stimmberechtigte und 8 beratende Mitglieder an, wobei sich die 15 stimmberechtigten Mitglieder zusammensetzen aus 9 Ratsmitgliedern (oder vom Rat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) und 6 Frauen und Männer, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Trägern der Jugendhilfe vorgeschlagen sind. Der Vorsitzende wird vom Ausschuss aus seiner Mitte gewählt

 

 

 

 

 

 

Freiwillige Ausschüsse

 

 

 

 

 

 

 

·          Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss

 

(9)

 

 

 

Vorsitz:

Stv.:

 

·          Stadtentwicklungsausschuss

 

(16)

 

(3)

 

Vorsitz:

Stv.:

 

·          Kulturausschuss

 

(9)

 

(4)

 

Vorsitz:

Stv.:

 

·          Paten- und Partnerschaftsausschuss

 

(8)

 

(1)

 

Vorsitz:

Stv.:

 

·          GkA-Beratungskommission

 

(4)

 

(1)

 

Vorsitz:

Stv.:

 

·          Personalausschuss

 

(7)

 

 

 

Vorsitz:

Stv.:

 

 

 

 

 

 

 



[1]) Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss führt gem. § 57 Abs. 3 GO der Bürgermeister

[2]) Den Vorsitz im Wahlausschuss führt gem. § 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz der Wahlleiter = Hauptverwaltungsbeamter

[3]) Gem. § 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz muss der Wahlausschuss aus 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern bestehen (ohne Vorsitzenden)

[4])Gemäß § 4 der Satzung für das Jugendamt Hilden gehören dem JHA 15 stimmberechtigte und 8 beratende Mitglieder an, wobei sich die 15 stimmberechtigten Mitglieder zusammensetzen aus 9 Ratsmitgliedern (oder vom Rat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) und 6 Frauen und Männer, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Trägern der Jugendhilfe vorgeschlagen sind. Der Vorsitzende wird vom Ausschuss aus seiner Mitte gewählt


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Aufgabe des neuen Rates ist es, zu beschließen, welche Ausschüsse zu bilden sind und wie stark die Ausschüsse mit Ratsmitgliedern, sachkundigen Bürgern und sachkundigen Einwohnern bzw. ständigen Beratern besetzt werden sollen.

Hierbei ist zu beachten, dass der hauptamtliche Bürgermeister nicht Mitglied des Haupt- und Finanzaus­schusses ist, obwohl er als Vorsitzender auch mit Stimmrecht ausgestattet ist.

 

Darüber hinaus ist von den Fraktionen zu entscheiden, wie die Verteilung der Ausschussvorsitze erfolgen soll. § 58 Abs. 5 GO NW sieht hier die Möglichkeit vor, dass sich die Fraktionen (gemeint sind alle Fraktionen) einigen. Kommt eine Einigung ( zwischen allen Fraktionen ) nicht zustande, oder wird der Einigung von einem Fünftel der Ratsmitglieder  widersprochen, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (s. Anlage). Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie begehren, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen den Vorsitzenden / die Vorsitzende.

Selbstverständlich werden der Haupt- und Finanzausschuss und der Wahlausschuss vom Zugreifverfahren nicht berührt, da hier der Bürgermeister kraft Gesetz Vorsitzender ist.

Auch auf den Jugendhilfeausschuss kann nicht zugegriffen werden, da hier gesetzlich vorgegeben ist, dass der Vorsitzende aus der Mitte des Jugendhilfeausschusses zu wählen ist.

 

Für die Verteilung der stellvertretenden Vorsitze gilt § 58 Abs. 5 GO NW entsprechend. Auch hier gibt es entweder die Möglichkeit der Einigung, ansonsten ist ein (eigenständiges) Zugreifverfahren durchzuführen. Auch hierbei kann nicht auf Haupt- und Finanzausschuss und Jugendhilfeausschuss zugegriffen werden, da deren Stellvertreter aus ihrer Mitte zu wählen sind.

 

Beim Wahlausschuss ist der Vertreter des Vorsitzenden der allgemeine Vertreter des Hauptgemeindebeamten.

 

 

 

Günter Scheib