Beschlussvorschlag:
"Der Rat der Stadt
(1)
beschließt,
nach den §§ 57 und 58 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NW) nachstehende Ausschüsse zu bilden und die Zahl der ihnen angehörenden
Ratsmitglieder und sachkundigen Bürgerinnen und Bürger/sachkundigen Einwohnerinnen
und Einwohner wie folgt festzulegen
und
(2)
nimmt
Kenntnis davon, welche Ausschussvorsitze die Fraktionen in der Reihenfolge der
Höchstzahlen, die nach ihrer Mitgliederzahl auf sie entfallen, beanspruchen
(Zugreifverfahren)
Ausschuss |
Anzahl Ratsmitglieder ()= bisher |
Anzahl sachk.B/ sachk.E ()= bisher |
Ausschussvorsitz |
Pflichtausschüsse |
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·
Haupt- und Finanzausschuss[1] |
(19) |
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Bürgermeister |
·
Rechnungsprüfungsausschuss |
(9) |
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Vorsitz: Stv.: |
Ausschüsse
nach anderen gesetzlichen Vorschriften |
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·
Schul- ,Sport- und Sozialausschuss |
(10) |
(3/1) |
Vorsitz: Stv.: |
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(8) |
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Bürgermeister |
·
Wahlprüfungsausschuss |
(9) |
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Vorsitz: Stv.: |
·
Jugendhilfeausschuss[4] |
9 |
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xxxxxxxxxxxxx |
[1]) Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss führt gem. § 57 Abs. 3 GO der Bürgermeister
[1]) Den Vorsitz im Wahlausschuss führt
gem. § 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz der Wahlleiter =
Hauptverwaltungsbeamter
[1]) Gem. § 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz muss der
Wahlausschuss aus 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern bestehen (ohne Vorsitzenden)
[1])Gemäß § 4 der Satzung für das Jugendamt Hilden gehören dem JHA 15 stimmberechtigte und 8 beratende Mitglieder an, wobei sich die 15 stimmberechtigten Mitglieder zusammensetzen aus 9 Ratsmitgliedern (oder vom Rat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) und 6 Frauen und Männer, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Trägern der Jugendhilfe vorgeschlagen sind. Der Vorsitzende wird vom Ausschuss aus seiner Mitte gewählt
Freiwillige
Ausschüsse |
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·
Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss |
(9) |
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Vorsitz: Stv.: |
·
Stadtentwicklungsausschuss |
(16) |
(3) |
Vorsitz: Stv.: |
·
Kulturausschuss |
(9) |
(4) |
Vorsitz: Stv.: |
·
Paten- und Partnerschaftsausschuss |
(8) |
(1) |
Vorsitz: Stv.: |
·
GkA-Beratungskommission |
(4) |
(1) |
Vorsitz: Stv.: |
·
Personalausschuss |
(7) |
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Vorsitz: Stv.: |
[1]) Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss führt gem. § 57 Abs. 3 GO der Bürgermeister
[2]) Den Vorsitz im Wahlausschuss führt gem. § 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz der Wahlleiter = Hauptverwaltungsbeamter
[3]) Gem. § 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz muss der Wahlausschuss aus 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern bestehen (ohne Vorsitzenden)
[4])Gemäß § 4 der Satzung für das Jugendamt Hilden gehören dem JHA 15 stimmberechtigte und 8 beratende Mitglieder an, wobei sich die 15 stimmberechtigten Mitglieder zusammensetzen aus 9 Ratsmitgliedern (oder vom Rat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) und 6 Frauen und Männer, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Trägern der Jugendhilfe vorgeschlagen sind. Der Vorsitzende wird vom Ausschuss aus seiner Mitte gewählt
Erläuterungen und Begründungen:
Aufgabe des neuen Rates ist es, zu
beschließen, welche Ausschüsse zu bilden sind und wie stark die Ausschüsse mit
Ratsmitgliedern, sachkundigen Bürgern und sachkundigen Einwohnern bzw.
ständigen Beratern besetzt werden sollen.
Hierbei ist zu beachten, dass der
hauptamtliche Bürgermeister nicht Mitglied des Haupt- und Finanzausschusses
ist, obwohl er als Vorsitzender auch mit Stimmrecht ausgestattet ist.
Darüber hinaus ist von den Fraktionen zu
entscheiden, wie die Verteilung der Ausschussvorsitze erfolgen soll. § 58 Abs.
5 GO NW sieht hier die Möglichkeit vor, dass sich die Fraktionen (gemeint sind alle
Fraktionen) einigen. Kommt eine Einigung ( zwischen allen Fraktionen )
nicht zustande, oder wird der Einigung von einem Fünftel der
Ratsmitglieder widersprochen, werden den
Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt,
die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw.
ergeben (s. Anlage). Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie
begehren, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen den Vorsitzenden /
die Vorsitzende.
Selbstverständlich werden der Haupt- und
Finanzausschuss und der Wahlausschuss vom Zugreifverfahren nicht berührt, da
hier der Bürgermeister kraft Gesetz Vorsitzender ist.
Auch auf den Jugendhilfeausschuss kann nicht
zugegriffen werden, da hier gesetzlich vorgegeben ist, dass der Vorsitzende aus
der Mitte des Jugendhilfeausschusses zu wählen ist.
Für die Verteilung der stellvertretenden
Vorsitze gilt § 58 Abs. 5 GO NW entsprechend. Auch hier gibt es entweder die
Möglichkeit der Einigung, ansonsten ist ein (eigenständiges) Zugreifverfahren
durchzuführen. Auch hierbei kann nicht auf Haupt- und Finanzausschuss und
Jugendhilfeausschuss zugegriffen werden, da deren Stellvertreter aus ihrer
Mitte zu wählen sind.
Beim Wahlausschuss ist der Vertreter des
Vorsitzenden der allgemeine Vertreter des Hauptgemeindebeamten.
Günter Scheib