Betreff
1. Nachtragssatzung vom zur Satzung vom 26.05.2010 der Stadt Hilden zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Landeswassergesetz NRW in der festgesetzten Wasserschutzzone im Stadtgebiet Hilden
Vorlage
WP 09-14 SV 60/027
Aktenzeichen
IV/60.1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz:

 

Die als Anlage beigefügte in vollem Wortlaut vorliegende 1. Nachtragssatzung zur  Satzung vom 26.05.2010 zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 Landeswassergesetz NRW in den festgesetzten Wasserschutzzonen im Stadtgebiet Hilden wird hiermit beschlossen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.”

 

 

 

 

 

Horst Thiele

 

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Mit der Satzung vom 26.05.2010 zur Abänderung der Fristen (hier Verkürzung der Fristen) bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7

Landeswassergesetz NRW in den festgesetzten Wasserschutzzonen im Stadtgebiet Hilden wurde der gesetzlichen Forderung Rechnung getragen.

Neben der Festlegung von Fristen für die Dichtheitsprüfung wurden mit dieser Satzung auch die technischen Regeln zur Durchführung dieser Prüfung geregelt.

In § 3 Abs. 4 der Satzung wurde festgelegt, dass die Dichtheitsprüfung in den Wasserschutzzonen nach der seinerzeitigen Auslegung einschlägigen Normen mit Wasser- oder Luftdruck durchzuführen ist.

Mit dieser Festlegung wurde die optische Untersuchung der Anschlusskanäle mittels Kamerabefahrung als alleinige Grundlage für die Dichtheitsprüfung in den Wasserschutzzonen ausgeschlossen.

 

Zwischenzeitlich hat sich in den Fachbehörden vielfach eine moderatere Auslegung der technischen Regeln (z.B. DIN 1986-30) durchgesetzt, wonach  unter bestimmten Voraussetzungen ( z.B. Schadensfreiheit ) eine Dichtheitsprüfung mittels optischer Inspektion in Wasserschutzzonen auch anerkannt werden kann. Außerhalb von Wasserschutzzonen war dies auch vorher schon gängige Praxis.

 

Durch Anwendung dieser Auslegung würden beim Bürger im Einzelfall auch geringere Kosten anfallen.

 

Daher ist die Verwaltung zu der Ansicht gelangt, im Sinne einer bürgerfreundlicheren Regelung die Satzung entsprechend zu ändern.

Die als Anlage 1 beigefügte Synopse verdeutlicht die vorgesehenen Änderungen.

 

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung ( Anlage 2 ) zu beschließen.