Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz:
Die als Anlage beigefügte in vollem Wortlaut
vorliegende 1. Nachtragssatzung zur Satzung vom 26.05.2010 zur Abänderung der Fristen bei der
Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 Landeswassergesetz
NRW in den festgesetzten Wasserschutzzonen im Stadtgebiet Hilden wird hiermit
beschlossen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Weitere zu veranlassen.â€
Horst Thiele
Erläuterungen und Begründungen:
Mit der Satzung vom 26.05.2010 zur Abänderung der Fristen (hier
Verkürzung der Fristen) bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen
gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7
Landeswassergesetz NRW in den festgesetzten
Wasserschutzzonen im Stadtgebiet Hilden wurde der gesetzlichen Forderung
Rechnung getragen.
Neben der Festlegung von Fristen für die
Dichtheitsprüfung wurden mit dieser Satzung auch die technischen Regeln zur
Durchführung dieser Prüfung geregelt.
In § 3 Abs. 4 der Satzung wurde festgelegt, dass die
Dichtheitsprüfung in den Wasserschutzzonen nach der seinerzeitigen Auslegung
einschlägigen Normen mit Wasser- oder Luftdruck durchzuführen ist.
Mit dieser
Festlegung wurde die optische Untersuchung der Anschlusskanäle mittels Kamerabefahrung
als alleinige Grundlage für die Dichtheitsprüfung in den Wasserschutzzonen
ausgeschlossen.
Zwischenzeitlich
hat sich in den Fachbehörden vielfach eine moderatere Auslegung der technischen
Regeln (z.B. DIN 1986-30) durchgesetzt, wonachÂ
unter bestimmten Voraussetzungen ( z.B. Schadensfreiheit ) eine
Dichtheitsprüfung mittels optischer Inspektion in Wasserschutzzonen auch
anerkannt werden kann. Außerhalb von Wasserschutzzonen war dies auch vorher
schon gängige Praxis.
Durch Anwendung dieser Auslegung würden beim Bürger im Einzelfall auch
geringere Kosten anfallen.
Daher ist die Verwaltung zu der Ansicht gelangt, im Sinne einer bürgerfreundlicheren
Regelung die Satzung entsprechend zu ändern.
Die als Anlage 1 beigefügte Synopse verdeutlicht die vorgesehenen
Änderungen.
Die Verwaltung
empfiehlt, die Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung ( Anlage 2 ) zu beschließen.