Betreff
1. Nachtragssatzung vom zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Hilden vom 17.12.2009
Vorlage
WP 09-14 SV 60/026
Aktenzeichen
IV/60.1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz:

 

Die als Anlage 2 beigefügte in vollem Wortlaut vorliegende 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage

der Stadt Hilden - Entwässerungssatzung - vom  17.12.2009 wird hiermit beschlossen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.”

 

 

 

 

 

Horst Thiele

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Hilden - Entwässerungssatzung –vom 17.12.2009 bestimmt u.a.

wer und unter welchen Voraussetzungen bestimmte Arbeiten an den Grundstücksanschlussleitungen durchführen darf.

 

Nach den Bestimmungen dieser Satzung (hier § 13) werden die Arbeiten an den nicht zur städtischen Abwasseranlage gehörenden Grundstücksanschlussleitungen durch die Stadt oder deren Vertragsfirma durchgeführt.

Die Grundstücksanschlußleitung steht im Eigentum des Eigentümers des angeschlossenen Haus- oder Gewerbegrundstücks.

 

Eine Ausnahmeregelung besteht nur für unterirdisch durchführbare Sanierungen mittels

Inlinerverfahren. Bei diesen Verfahren ist ein Arbeiten mit offenen Baugruben in der öffentlichen Verkehrsfläche nicht notwendig. Diese Arbeiten können auf Antrag des Eigentümers auf diesen übertragen werden.

 

Die bei der erstmaligen Herstellung, der Unterhaltung, Sanierung und Dichtheitsprüfungen entstehenden Kosten hat der Anschlußnehmer nach der Satzung über Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Hilden zu ersetzen.

 

Der Vorbehalt der alleinigen Ausführungen der Anschlussarbeiten im öffentlichen Straßenraum beruht darauf, dass in der Vergangenheit nicht nur die erstmalige Herstellung, sondern auch die Sanierungen ausschließlich durch Arbeiten in offener Baugrube, also durch Aufbrucharbeiten an der öffentlichen Straße durchgeführt wurden.

 

Seitdem aber der Einsatz neuer Techniken, wie der Inlinerverfahren, Sanierungen ohne Straßenaufbruch ermöglichen, besteht die Möglichkeit diese Arbeiten in die Zuständigkeit des Grundstückseigentümers / Anschlussnehmers zu verlagern. Hiermit verbunden ist auch die Verlagerung der Zuständigkeit für die Dichtheitsprüfung, da hierfür ebenfalls keine Arbeiten an der Straße notwendig sind.

Der Entwurf der Änderungssatzung sieht neben dieser Zuständigkeitsverlagerung lediglich die Notwendigkeit einer Genehmigung für Sanierungsarbeiten vor, um Umfang der Sanierung und evtl. Auswirkungen dieses Anschlusses auf die Gesamtanlage feststellen zu können.

Durch diese Änderung der satzungsrechtlichen Bestimmungen kommen auf den Bürger keine neuen finanziellen Belastungen zu, da er schon nach altem Verfahren alle Kosten zu tragen hatte.

Die Synopse in Anlage 1 verdeutlicht die Änderungen.

 

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Nachtragssatzung (Anlage 2)in der vorliegenden Fassung zu beschließen.