Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz:
Die als Anlage 2 beigefügte in vollem
Wortlaut vorliegende 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke
und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
der Stadt Hilden -
Entwässerungssatzung - vom  17.12.2009 wird hiermit beschlossen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Weitere zu veranlassen.â€
Horst Thiele
Erläuterungen und Begründungen:
Die Satzung über die Entwässerung der
Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt
Hilden - Entwässerungssatzung –vom 17.12.2009 bestimmt u.a.
wer und unter welchen Voraussetzungen bestimmte Arbeiten an den
Grundstücksanschlussleitungen durchführen darf.
Nach den
Bestimmungen dieser Satzung (hier § 13)
werden die Arbeiten an den nicht zur städtischen Abwasseranlage gehörenden
Grundstücksanschlussleitungen durch die Stadt oder deren Vertragsfirma
durchgeführt.
Die
Grundstücksanschlußleitung steht im Eigentum des Eigentümers des
angeschlossenen Haus- oder Gewerbegrundstücks.
Eine
Ausnahmeregelung besteht nur für unterirdisch durchführbare Sanierungen mittels
Inlinerverfahren.
Bei diesen Verfahren ist ein Arbeiten mit offenen Baugruben in der öffentlichen
Verkehrsfläche nicht notwendig. Diese Arbeiten können auf Antrag des Eigentümers
auf diesen übertragen werden.
Die bei der
erstmaligen Herstellung, der Unterhaltung, Sanierung und Dichtheitsprüfungen entstehenden
Kosten hat der Anschlußnehmer nach der Satzung über Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse
an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Hilden zu ersetzen.
Der Vorbehalt der
alleinigen Ausführungen der Anschlussarbeiten im öffentlichen Straßenraum
beruht darauf, dass in der Vergangenheit nicht nur die erstmalige Herstellung,
sondern auch die Sanierungen ausschließlich durch Arbeiten in offener Baugrube,
also durch Aufbrucharbeiten an der öffentlichen Straße durchgeführt wurden.
Seitdem aber der
Einsatz neuer Techniken, wie der Inlinerverfahren, Sanierungen ohne Straßenaufbruch
ermöglichen, besteht die Möglichkeit diese Arbeiten in die Zuständigkeit des
Grundstückseigentümers / Anschlussnehmers zu verlagern. Hiermit verbunden ist
auch die Verlagerung der Zuständigkeit für die Dichtheitsprüfung, da hierfür
ebenfalls keine Arbeiten an der Straße notwendig sind.
Der Entwurf der
Änderungssatzung sieht neben dieser Zuständigkeitsverlagerung lediglich die
Notwendigkeit einer Genehmigung für Sanierungsarbeiten vor, um Umfang der
Sanierung und evtl. Auswirkungen dieses Anschlusses auf die Gesamtanlage
feststellen zu können.
Durch diese
Änderung der satzungsrechtlichen Bestimmungen kommen auf den Bürger keine neuen
finanziellen Belastungen zu, da er schon nach altem Verfahren alle Kosten zu
tragen hatte.
Die Synopse in
Anlage 1 verdeutlicht die Änderungen.
Die Verwaltung
empfiehlt, die Nachtragssatzung (Anlage 2)in der vorliegenden Fassung zu beschließen.